Strafrecht und Strafverfahren

Pflichtverteidigerwechsel: Pauschaler Vertrauensverlust reicht nicht aus

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. September 2026 – 5 StR 340/26 – Anträge auf einen Wechsel der Pflichtverteidigung abgelehnt. Sowohl der Verurteilte als auch seine beiden bisherigen Pflichtverteidiger wollten die Beiordnungen aufheben lassen. Der Verurteilte beantragte zusätzlich die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts. Nach Auffassung des Gerichts waren jedoch weder eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses noch sonstige Umstände ausreichend dargelegt, die eine angemessene Verteidigung ausschlossen. Übereinstimmende Wünsche nach einem Wechsel ersetzen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht ohne Weiteres.

Ergebnis des Verfahrens

Die Anträge auf Aufhebung der bisherigen Pflichtverteidigerbestellungen und auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts werden abgelehnt.

Redaktioneller Kernsatz

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. September 2026 – 5 StR 340/26 – Anträge auf einen Wechsel der Pflichtverteidigung abgelehnt. Sowohl der Verurteilte als auch seine beiden bisherigen Pflichtverteidiger wollten die Beiordnungen aufheben lassen. Der Verurteilte beantragte zusätzlich die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts. Nach Auffassung des Gerichts waren jedoch weder eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses noch sonstige Umstände ausreichend dargelegt, die eine angemessene Verteidigung ausschlossen. Übereinstimmende Wünsche nach einem Wechsel ersetzen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht ohne Weiteres.

Redaktionelle Zusammenfassung · 806 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. September 2026 – 5 StR 340/26 – Anträge auf einen Wechsel der Pflichtverteidigung abgelehnt. Sowohl der Verurteilte als auch seine beiden bisherigen Pflichtverteidiger wollten die Beiordnungen aufheben lassen. Der Verurteilte beantragte zusätzlich die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts. Nach Auffassung des Gerichts waren jedoch weder eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses noch sonstige Umstände ausreichend dargelegt, die eine angemessene Verteidigung ausschlossen. Übereinstimmende Wünsche nach einem Wechsel ersetzen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht ohne Weiteres.

Der Verurteilte war am 20. Oktober 2022 vom Landgericht Berlin wegen Betrugs in 87 Fällen und Computerbetrugs in 41 Fällen zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Nach dem Rechtskraftvermerk war das Urteil seit dem 4. November 2022 rechtskräftig. Erst am 16. April 2025 beantragte er Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist, legte Revision ein und verlangte die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Das spätere Verfahren über den Verteidigerwechsel betraf deshalb eine besondere Lage: Zunächst musste geklärt werden, ob der versäumte Rechtsmittelzug überhaupt eröffnet werden konnte.

Der Vorsitzende der Strafkammer bestellte zunächst einen weiteren Verteidiger. Dieser stellte einen Wiedereinsetzungsantrag, erhob die allgemeine Sachrüge und reichte weitere Anträge ein. Anschließend beantragte er seine Entpflichtung wegen einer nicht näher bezeichneten berufsrechtlichen Interessenkollision. Die Senatsvorsitzende hob seine Bestellung am 3. September 2026 auf. Eine andere Beiordnung lehnte sie zugleich ab, weil die Bestellungen der bereits zuvor tätigen Rechtsanwälte M. und W. fortgalten. Am 11. September beantragte der Verurteilte auch deren Entpflichtung und erneut die Bestellung von Rechtsanwalt S.

Die bisherigen Pflichtverteidiger schlossen sich dem Entpflichtungsbegehren jeweils mit Schreiben vom 15. September an. Sie erklärten, das Vertrauensverhältnis sei endgültig zerstört. Dafür verwiesen sie jedoch lediglich allgemein auf Äußerungen und Schriftverkehr aus den zurückliegenden Tagen. Diese Vorgänge wurden nicht näher dargestellt. Der Bundesgerichtshof hielt das nicht für ausreichend. Nach § 143a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 StPO muss ein endgültiger Vertrauensverlust anhand konkreter Umstände nachvollziehbar werden. Maßgeblich ist die Sicht eines verständigen Beschuldigten, nicht allein das subjektive Gefühl eines Beteiligten.

Auch der Vortrag des Verurteilten genügte nicht. Er beanstandete zunächst eine angeblich unzutreffende Beratung über die Fortgeltung der früheren Pflichtverteidigerbestellungen im Wiedereinsetzungs- und Revisionsverfahren. Es fehlten aber Angaben zu Zeit, Ort und Zusammenhang dieser Auskunft. Entsprechende schriftliche Erklärungen legte er nicht vor. Nach Zugang des Beschlusses vom 3. September erschien eine solche Auskunft zudem nicht plausibel. Ein früheres Gespräch über den Fortgang des Verfahrens behauptete der Verurteilte selbst nicht. Das Gericht konnte aus diesem Vorbringen daher keine grobe Pflichtverletzung ableiten.

Der Senat unterschied außerdem zwischen einer unzulässigen Verweigerung anwaltlicher Tätigkeit und einer sachlichen Bewertung der Erfolgsaussichten. Einer der Verteidiger hatte erklärt, keine sinnvolle und erfolgversprechende Möglichkeit für ein weiteres Vorgehen gegen das Urteil zu sehen. Darin lag nach dem Beschluss keine unsachgemäße Weigerung, die Verteidigung zu führen. Differenzen über die Verteidigungsstrategie begründen grundsätzlich keinen endgültigen Vertrauensverlust. Anders kann es liegen, wenn eine Verteidigung aus sachfremden zeitlichen oder anderen Gründen abgelehnt wird. Eine begründete Einschätzung der Revision als aussichtslos ist damit nicht gleichzusetzen.

Der andere Verteidiger hatte darauf hingewiesen, am laufenden Wiedereinsetzungsverfahren bislang nicht beteiligt gewesen zu sein. Auch daraus folgte kein Pflichtverstoß. Der Verurteilte hatte das Verfahren tatsächlich weitgehend selbst und zeitweise gemeinsam mit dem später entpflichteten zusätzlichen Verteidiger betrieben. Entscheidend war nicht, ob einzelne Äußerungen als unbefriedigend empfunden wurden. Sie mussten vielmehr im tatsächlichen Verfahrenszusammenhang bewertet werden. Dieser Zusammenhang bot hier keinen tragfähigen Anhaltspunkt dafür, dass die fortbestehenden Pflichtverteidiger ihre unverzichtbaren Mindestpflichten missachtet hätten oder eine ordnungsgemäße Vertretung künftig ausgeschlossen gewesen wäre.

Weitere Vorwürfe betrafen angebliche wirtschaftliche Gründe für eine Ablehnung der Verteidigung. Der Verurteilte behauptete, die gesetzlichen Gebühren seien den Anwälten zu niedrig gewesen. Auch dazu fehlten konkrete Angaben zu den Gesprächen. Zudem war sein Vortrag widersprüchlich. Die zur Glaubhaftmachung benannten Äußerungen über eine Gebühr von ungefähr 500 Euro und ein wirtschaftliches Verlustgeschäft belegten noch keine tatsächlich erklärte Weigerung, das Verfahren weiterzuführen. Das Gericht unterschied damit zwischen einer kritischen Bemerkung zur Vergütung und der konkreten Ablehnung notwendiger Verteidigungshandlungen (Randnummern 10 bis 12).

Ein konsensualer Verteidigerwechsel rechtfertigte ebenfalls kein anderes Ergebnis. Zwar können übereinstimmende Anträge unter besonderen Voraussetzungen eine erleichterte Behandlung ermöglichen. Hier war aber bereits nicht ersichtlich, dass durch die Bestellung eines weiteren Verteidigers keine Mehrkosten für die Staatskasse entstehen würden. Auch die zweite Alternative des § 143a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 StPO griff nicht ein. Gerichtliche Eingriffe in die Unabhängigkeit der Verteidigung bleiben insoweit Ausnahmefälle, etwa bei offenkundigem Versagen oder groben Pflichtverletzungen, durch die ein bestehendes Rechtsmittel unwiederbringlich verloren zu gehen droht.

Einen solchen Verlust stellte der Bundesgerichtshof nicht fest. Zunächst war über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden. Für diesen bestanden weder die hier angesprochenen Formzwänge noch eine Pflicht zur Einreichung eines anwaltlichen Schriftsatzes. Die beiden bisherigen Pflichtverteidiger blieben dem Verurteilten beigeordnet; ein zusätzlicher anderer Verteidiger war deshalb nicht zu bestellen. Der Beschluss entschied weder abschließend über die Wiedereinsetzung noch über die strafrechtlichen Schuldsprüche. Sein Gegenstand waren die Voraussetzungen des Verteidigerwechsels und die hierfür erforderliche konkrete Darlegung, die in dieser Verfahrenslage fehlte.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Ein Antrag auf Pflichtverteidigerwechsel sollte den behaupteten Vertrauensverlust durch überprüfbare Vorgänge erklären. Dazu gehören insbesondere Zeitpunkt, Inhalt und Zusammenhang der beanstandeten Kommunikation. Pauschale Hinweise auf einen Konflikt oder auf nicht vorgelegten Schriftverkehr genügen nach BGH, Beschluss vom 18.09.2026 – 5 StR 340/26, Rn. 4 bis 12, nicht.

Für die rechtliche Bewertung ist zu unterscheiden, ob ein Verteidiger ein Rechtsmittel nach sachlicher Prüfung für aussichtslos hält oder ob er erforderliche Tätigkeiten aus sachfremden Gründen verweigert. § 143a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 StPO begründet keinen Anspruch auf einen Wechsel allein wegen unterschiedlicher Erwartungen an die Verteidigungsstrategie. Konkrete grobe Pflichtverletzungen können dagegen erheblich sein.

Auch ein gemeinsamer Wechselwunsch aller Beteiligten sollte die Frage möglicher Mehrkosten ausdrücklich berücksichtigen. Der Beschluss ließ die übereinstimmenden Anträge hierfür nicht genügen. Welche Anforderungen im jeweiligen Fall gelten, hängt zudem von der konkreten Verfahrenslage und den bereits fortbestehenden Beiordnungen ab. Die Entscheidung betrifft gerade ein noch ungeklärtes Wiedereinsetzungsbegehren.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

PDF-Fassung: amtlicher Langtext aus dem Bundesportal Rechtsprechung im Internet. Die Datei ist die dort bereitgestellte PDF-Fassung; eine mit der gerichtlichen Originalsatzfassung identische Gestaltung wird nicht behauptet. Amtliche Fundstelle des Volltextes.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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