Markenrecht
OBI-Orange: Widersprechende Verbraucherumfragen können den Bestand einer Farbmarke gefährden
Der Bundesgerichtshof hat die Löschung der abstrakten Farbmarke „Orange (RAL 2008)“ für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln bestätigt. Die Marke war als verkehrsdurchgesetztes Zeichen eingetragen worden. Im Löschungsverfahren ließ sich jedoch weder für den Anmeldezeitpunkt noch für den maßgeblichen späteren Entscheidungszeitpunkt hinreichend sicher feststellen, dass die angesprochenen Verbraucher allein in der Farbe einen Herkunftshinweis auf die Markeninhaberin sahen. Die Rechtsbeschwerde blieb deshalb erfolglos. Der Beschluss betrifft die konkrete abstrakte Farbmarke und enthält keine allgemeine Aussage über den Bestand anderer Kennzeichen des Unternehmens.
Ergebnis des Verfahrens
Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Löschungsentscheidung bleibt bestehen.
Redaktioneller Kernsatz
Der Bundesgerichtshof hat die Löschung der abstrakten Farbmarke „Orange (RAL 2008)“ für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln bestätigt. Die Marke war als verkehrsdurchgesetztes Zeichen eingetragen worden. Im Löschungsverfahren ließ sich jedoch weder für den Anmeldezeitpunkt noch für den maßgeblichen späteren Entscheidungszeitpunkt hinreichend sicher feststellen, dass die angesprochenen Verbraucher allein in der Farbe einen Herkunftshinweis auf die Markeninhaberin sahen. Die Rechtsbeschwerde blieb deshalb erfolglos. Der Beschluss betrifft die konkrete abstrakte Farbmarke und enthält keine allgemeine Aussage über den Bestand anderer Kennzeichen des Unternehmens.
Redaktionelle Zusammenfassung · 826 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesgerichtshof hat die Löschung der abstrakten Farbmarke „Orange (RAL 2008)“ für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln bestätigt. Die Marke war als verkehrsdurchgesetztes Zeichen eingetragen worden. Im Löschungsverfahren ließ sich jedoch weder für den Anmeldezeitpunkt noch für den maßgeblichen späteren Entscheidungszeitpunkt hinreichend sicher feststellen, dass die angesprochenen Verbraucher allein in der Farbe einen Herkunftshinweis auf die Markeninhaberin sahen. Die Rechtsbeschwerde blieb deshalb erfolglos. Der Beschluss betrifft die konkrete abstrakte Farbmarke und enthält keine allgemeine Aussage über den Bestand anderer Kennzeichen des Unternehmens.
Die Marke war im Juni 2010 angemeldet und im November 2012 auf Grundlage eines demoskopischen Gutachtens eingetragen worden. Zwei Antragstellerinnen beantragten später ihre Löschung. Das Deutsche Patent- und Markenamt ordnete diese an. Im Beschwerdeverfahren legte die Markeninhaberin zusätzliche Auswertungen der ursprünglichen Befragung und ein weiteres Gutachten aus dem Jahr 2020 vor. Dem stand ein von einer Antragstellerin eingereichtes Gutachten des Instituts für Demoskopie Allensbach gegenüber. Das Bundespatentgericht ließ methodische Einwände durch einen gerichtlichen Sachverständigen untersuchen und hörte diesen an. Anschließend wies es die Beschwerde zurück.
Ausgangspunkt war die fehlende ursprüngliche Unterscheidungskraft der Farbe. Für abstrakte Farbmarken gilt zwar kein grundsätzlich strengerer rechtlicher Prüfungsmaßstab als für andere Marken. Verbraucher verstehen Farben aber häufig als Gestaltungsmittel und nicht als selbständigen Hinweis auf einen bestimmten Anbieter. Zudem ist das Interesse anderer Marktteilnehmer an ihrer freien Verfügbarkeit zu berücksichtigen. Der hier betroffene Einzelhandel bildet keinen eng begrenzten Spezialmarkt: Bau- und Heimwerkerartikel werden über große Baumärkte, kleinere Geschäfte und verschiedene Internetangebote vertrieben. Hinzu kam die verbreitete Verwendung von Orange und verwandten Rottönen durch mehrere Wettbewerber.
Ein solches Eintragungshindernis kann durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden. Dafür muss die Farbe aufgrund ihrer Benutzung als Herkunftszeichen erkannt werden. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung, unter anderem von Marktanteilen, Benutzungsdauer, Werbung und Verbraucherbefragungen. Im konkreten Verfahren waren wegen der einschlägigen Übergangsregeln zwei Zeitpunkte zu prüfen: die Anmeldung im Juni 2010 und der Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht im Januar 2025. Für keinen dieser Zeitpunkte war der erforderliche Nachweis erbracht. Der BGH prüfte dabei die rechtliche Fehlerfreiheit der tatrichterlichen Würdigung, ohne selbst eine neue Befragungsauswertung vorzunehmen.
Für die Bestimmung des angesprochenen Verkehrs stellte der Senat auf die Gesamtbevölkerung ab. Bei praktisch jedem Menschen kann ein Bedarf an grundlegenden Bau- oder Heimwerkerartikeln entstehen, auch wenn er solche Produkte bisher selten gekauft hat oder handwerkliche Tätigkeiten anderen überlässt. Ein fehlendes Interesse in absehbarer Zeit rechtfertigt daher keine Herausnahme aus der Befragungsgrundgesamtheit. Ausschlaggebend sind objektive Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Die Reichweite der Werbung eines einzelnen Anbieters bestimmt den Verkehrskreis dagegen nicht. Engere Auswertungen nur für derzeitige Käufer oder besonders interessierte Personen konnten den maßgeblichen Nachweis nicht ersetzen.
Für die ursprüngliche Befragung ergab die auf die Gesamtbevölkerung bezogene Zusatzauswertung einen Zuordnungsgrad von 45,6 Prozent. Dieser Wert wurde zudem durch methodische Mängel beeinträchtigt. Eine einleitende Bezugnahme auf Großmärkte konnte die Befragten unzulässig auf große Verkaufsstätten lenken. Die orange Farbkarte auf weißem Trägerkarton barg die Gefahr, dass eine Farbkombination statt der isolierten Farbe beurteilt wurde. Auch angebotene Antwortmöglichkeiten und Nachfragen konnten die Ergebnisse beeinflussen. Die behaupteten erheblichen Werbeaufwendungen und die Marktposition der Markeninhaberin räumten die verbleibenden Zweifel in der Gesamtschau nicht aus.
Für den späteren Entscheidungszeitpunkt lagen deutlich voneinander abweichende Befragungsergebnisse vor. Das Gutachten der Markeninhaberin aus 2020 errechnete einen Zuordnungsgrad von 49,6 Prozent; das Gegengutachten kam auf 30 Prozent. Ein Wert im Bereich von 50 Prozent kann zusammen mit weiteren Umständen grundsätzlich für eine Verkehrsdurchsetzung sprechen. Es handelt sich jedoch nicht um eine starre, isoliert anzuwendende Prozentgrenze. Hier erschütterte das abweichende Gutachten die Aussagekraft des günstigeren Ergebnisses. Die Markeninhaberin konnte deshalb nicht allein mit dessen weitgehend ordnungsgemäßer Methodik den endgültigen Beweis beanspruchen.
Der Gegenbeweis muss nicht zwingend einen methodischen Fehler der ersten Untersuchung aufdecken. Er kann auch durch eine gegenteilige Untersuchung geführt werden, deren Ergebnis die zunächst gewonnene Überzeugung in Frage stellt. Selbst methodische Schwächen des Gegengutachtens schließen dessen Eignung nicht automatisch aus. Entscheidend ist unter anderem, ob sie die erhebliche Abweichung erklären können. Nach der sachverständig gestützten Würdigung war dies hier nicht der Fall. Die kompliziertere Eingangsfrage der Allensbach-Untersuchung erklärte den großen Unterschied nicht. Einen generell unbrauchbaren Befragungsansatz hatte das Bundespatentgericht ebenfalls nicht festgestellt.
Auch die weiteren Angaben zu Umsatz, Marktführerschaft, Standorten und Werbung führten zu keinem anderen Ergebnis. Die Farbe wurde häufig gemeinsam mit dem Wortzeichen „OBI“ und anderen Gestaltungselementen verwendet. Wirtschaftlicher Erfolg dieser Gesamtauftritte beweist nicht ohne Weiteres die eigenständige Kennzeichnungskraft einer einzelnen Farbe. Der BGH hielt deshalb die besondere Bedeutung der Verbraucherbefragungen im Rahmen der Gesamtwürdigung für gerechtfertigt. Er beanstandete auch nicht, dass das Bundespatentgericht die verbleibenden Widersprüche letztlich zulasten der Markeninhaberin wertete.
Im Löschungsverfahren trägt die Markeninhaberin den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung. Der sonst geltende Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet das Bundespatentgericht insoweit nicht, nach Ausschöpfung der vorgelegten Belege und beantragten Beweise selbst weitere Untersuchungen einzuholen. Ein zunächst gestellter Antrag auf eine zusätzliche Begutachtung war hier zurückgenommen worden. Ein weiterer Hinweis auf die drohende Beweisfälligkeit war unter den festgestellten Umständen ebenfalls nicht erforderlich. Die Markeninhaberin musste mit einer für sie ungünstigen Würdigung rechnen. Ihre Rechtsbeschwerde wurde auf ihre Kosten zurückgewiesen; die angeordnete Löschung blieb bestehen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Marke und Verfahrensgang: Rn. 1–15; Ursprüngliche Unterscheidungskraft: Rn. 16–20; Verkehrskreis und ursprüngliche Befragung: Rn. 24–49; Gesamtwürdigung: Rn. 50–57, 81–83; Abweichende Gutachten und Gegenbeweis: Rn. 58–80; Beweislast und Amtsermittlung: Rn. 84–94
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die Absicherung einer Farbmarke verlangt mehr als hohe Bekanntheit des Unternehmens. Die Untersuchung muss zeigen, dass gerade die isolierte Farbe für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als Herkunftshinweis verstanden wird. Dazu müssen Verkehrskreis, Fragen und Präsentation des Zeichens rechtlich und methodisch zusammenpassen. Ein auf bestehende Kunden verengtes Befragungsdesign kann den Nachweis entwerten, wenn auch die übrige Bevölkerung als künftiger Abnehmer in Betracht kommt (BGH, 17.09.2026 – I ZB 58/25, Rn. 27–49).
Für die Verfahrensführung ist das Risiko widersprechender Gutachten zentral. Ein günstiges, methodisch weitgehend einwandfreies Ergebnis beendet die Beweisprüfung nicht. Werden erhebliche Zweifel nicht ausgeräumt, trägt die Markeninhaberin deren Folgen. Über ergänzende Beweisanträge sollte deshalb anhand des tatsächlichen Beweisstands entschieden werden. Die gerichtliche Amtsermittlung ersetzt den eigenen Nachweis der Verkehrsdurchsetzung nicht. Ebenso wenig dürfen Bekanntheitsgrad und Zuordnungsgrad einer Befragung miteinander verwechselt werden (Rn. 58–88).