Gesellschaftsrecht
Abspaltung: Schlussbilanz darf nachgereicht werden, aber nur zeitnah
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. September 2026 – II ZB 3/25 – die Grenzen einer nachträglichen Vorlage der Schlussbilanz im Umwandlungsverfahren erläutert. Die Bilanz des übertragenden Rechtsträgers muss nicht zwingend schon am Tag der Handelsregisteranmeldung erstellt sein. Sie kann nachgereicht werden, sofern dies zeitnah geschieht. Im entschiedenen Fall fehlte es daran: Eine bereits im Dezember 2024 vorliegende Bilanz wurde erst im Juli 2025 eingereicht. Die Ablehnung der Eintragung blieb deshalb bestehen, obwohl die Begründung des Beschwerdegerichts teilweise unzutreffend war.
Ergebnis des Verfahrens
Die Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung wird auf Kosten der beteiligten Gesellschaft zurückgewiesen.
Redaktioneller Kernsatz
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. September 2026 – II ZB 3/25 – die Grenzen einer nachträglichen Vorlage der Schlussbilanz im Umwandlungsverfahren erläutert. Die Bilanz des übertragenden Rechtsträgers muss nicht zwingend schon am Tag der Handelsregisteranmeldung erstellt sein. Sie kann nachgereicht werden, sofern dies zeitnah geschieht. Im entschiedenen Fall fehlte es daran: Eine bereits im Dezember 2024 vorliegende Bilanz wurde erst im Juli 2025 eingereicht. Die Ablehnung der Eintragung blieb deshalb bestehen, obwohl die Begründung des Beschwerdegerichts teilweise unzutreffend war.
Redaktionelle Zusammenfassung · 821 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. September 2026 – II ZB 3/25 – die Grenzen einer nachträglichen Vorlage der Schlussbilanz im Umwandlungsverfahren erläutert. Die Bilanz des übertragenden Rechtsträgers muss nicht zwingend schon am Tag der Handelsregisteranmeldung erstellt sein. Sie kann nachgereicht werden, sofern dies zeitnah geschieht. Im entschiedenen Fall fehlte es daran: Eine bereits im Dezember 2024 vorliegende Bilanz wurde erst im Juli 2025 eingereicht. Die Ablehnung der Eintragung blieb deshalb bestehen, obwohl die Begründung des Beschwerdegerichts teilweise unzutreffend war.
Die beteiligte GmbH war im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Am 26. August 2024 meldete sie die Übertragung eines Teils ihres Vermögens auf eine offene Handelsgesellschaft an. Die Übertragung sollte im Wege der Abspaltung erfolgen; die GmbH sollte im Übrigen fortbestehen. Der Anmeldung lag keine Schlussbilanz der übertragenden GmbH zum 31. Dezember 2023 bei. Damit fehlte ein für die registergerichtliche Prüfung erforderliches Dokument. Der Streit betraf nicht die grundsätzliche Wahl dieser Umwandlungsform, sondern die zeitlichen Anforderungen an die Nachreichung der Bilanz.
Das Registergericht wies die Gesellschaft durch Zwischenverfügung vom 30. August 2024 auf die fehlende Schlussbilanz hin. Noch am selben Tag beantragte die Gesellschaft eine angemessene Frist zur Beibringung. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 5. September setzte das Gericht eine zweiwöchige Stellungnahmefrist. Diese verstrich ohne die erforderliche Vorlage. Am 11. Oktober 2024 wies das Registergericht den Eintragungsantrag unter Bezugnahme auf seine Zwischenverfügung zurück. Die Gesellschaft verfolgte die Eintragung mit einer Beschwerde weiter. Das Registergericht half dieser nicht ab und legte sie dem Beschwerdegericht vor.
Das Kammergericht wies die Beschwerde am 18. Februar 2025 im Verfahren 22 W 64/24 zurück. Es stellte darauf ab, dass die Bilanz zum 31. Dezember 2023 bei Anmeldung der Abspaltung noch nicht aufgestellt gewesen und auch bis zur Beschwerdeentscheidung nicht eingereicht worden war. Nach seiner Auslegung von § 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 125 Absatz 1 Satz 1 UmwG musste eine solche Bilanz spätestens bei Anmeldung bereits aufgestellt und festgestellt sein. Eine spätere Erstellung hielt es für unvereinbar mit dem gesetzlichen Zeitrahmen.
Das Beschwerdegericht begründete diese strenge Sicht insbesondere mit dem Achtmonatszeitraum des § 17 Absatz 2 UmwG. Könnte eine Schlussbilanz erst nach dem Anmeldetag aufgestellt und festgestellt werden, würde dieser Zeitraum nach seiner Auffassung künstlich verlängert. Die Gesellschaft legte die zugelassene Rechtsbeschwerde ein. Erst mit Schriftsatz vom 21. Juli 2025 reichte sie einen Bericht über die prüferische Durchsicht des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023 ein. Dessen Anlage enthielt die Bilanz, die der Geschäftsführer bereits am 3. Dezember 2024 aufgestellt hatte.
Der Bundesgerichtshof hielt die Rechtsbeschwerde für zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgte aus § 70 Absatz 1 FamFG. Die Beschwerdebefugnis der Gesellschaft ergab sich aus § 59 Absatz 1 FamFG; für die Rechtsbeschwerde genügte insoweit bereits, dass ihre Beschwerde gegen die registergerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden war. In der Sache blieb das Rechtsmittel jedoch erfolglos. Dabei unterschied der Zweite Zivilsenat ausdrücklich zwischen dem rechtlichen Ausgangspunkt des Kammergerichts und dem Ergebnis seiner Entscheidung. Die Eintragungsablehnung konnte Bestand haben, obwohl nicht jede dafür gegebene Begründung zutraf.
Die zwingende Forderung nach einer schon bei Anmeldung vorhandenen Schlussbilanz verwarf der Bundesgerichtshof. Nach Erlass der angefochtenen Beschwerdeentscheidung hatte er bereits mit Beschluss vom 18. März 2025 – II ZB 1/24 – entschieden, dass die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 UmwG beizufügende Schlussbilanz zeitnah nachgereicht werden darf. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie im Zeitpunkt der Anmeldung schon erstellt war. Diese Rechtsprechung legte der Senat auch dem vorliegenden Verfahren zugrunde. Die spätere Erstellung allein durfte deshalb nicht zum ausschlaggebenden Ablehnungsgrund gemacht werden.
Die Möglichkeit der Nachreichung ist allerdings an einen zeitlichen Zusammenhang mit der Anmeldung gebunden. Nach dem Beschluss ist eine Vorlage zeitnah, wenn sie innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, die durch Zwischenverfügung nach § 382 Absatz 4 Satz 1 FamFG und § 25 Absatz 1 Satz 3 HRV gesetzt wurde. Die Zwischenverfügung und die darin bestimmte Frist erhalten damit besondere Bedeutung für das weitere Verfahren. Die Rechtsprechung eröffnet keine unbegrenzte Möglichkeit, fehlende Bilanzunterlagen erst irgendwann im Verlauf eines Rechtsmittelverfahrens beizubringen (Randnummern 9 bis 11).
Ob die im September 2024 eingeräumte Frist unter den konkreten Umständen angemessen war, musste der Bundesgerichtshof nicht entscheiden. Selbst unabhängig von dieser Frage war die tatsächliche Vorlage zu spät. Die Jahresbilanz lag bereits im Dezember 2024 vor, wurde aber erst mit dem Schriftsatz vom 21. Juli 2025 nachgereicht. Dieser zeitliche Abstand genügte, um eine zeitnahe Vorlage zu verneinen. Der Beschluss enthält deshalb keine allgemeine Aussage, dass eine zweiwöchige Frist zur Nachreichung in jedem Umwandlungsfall angemessen wäre. Gerade diese Frage ließ der Senat offen.
Die Rechtsbeschwerde wurde auf Kosten der Gesellschaft zurückgewiesen. Für das Verständnis der Entscheidung sind zwei Aussagen zusammenzulesen: Eine bei Anmeldung noch nicht erstellte Schlussbilanz verhindert die Eintragung nicht zwingend; die zulässige Nachreichung muss jedoch tatsächlich zeitnah erfolgen. Der Fall scheiterte an der verzögerten Vorlage einer inzwischen vorhandenen Bilanz. Die Entscheidung bestätigt damit einen begrenzten verfahrensrechtlichen Spielraum, ohne die Pflicht zur zügigen Vervollständigung der Anmeldung aufzuheben. Sie entscheidet ausschließlich über den vorliegenden Eintragungsantrag und begründet keine allgemein frei verfügbare Nachreichungsfrist.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
PDF-Fassung: amtlicher Langtext aus dem Bundesportal Rechtsprechung im Internet. Die Datei ist die dort bereitgestellte PDF-Fassung; eine mit der gerichtlichen Originalsatzfassung identische Gestaltung wird nicht behauptet. Amtliche Fundstelle des Volltextes.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei einer Umwandlungsanmeldung sollten Bilanzaufstellung, Fertigstellung und tatsächliche Einreichung jeweils mit Datum nachvollziehbar sein. Die Entscheidung zeigt, dass die bloße Existenz einer inzwischen erstellten Bilanz den Mangel der Registeranmeldung nicht beseitigt. Maßgeblich ist ihre zeitnahe Vorlage nach § 17 Absatz 2 UmwG und BGH, Beschluss vom 15.09.2026 – II ZB 3/25, Rn. 9 bis 11.
Eine Zwischenverfügung sollte deshalb unmittelbar in die weitere Bearbeitung einbezogen werden. Bestehen Hindernisse bei der Beschaffung der Unterlagen, muss die Frage einer angemessenen Frist konkret adressiert werden. Der Bundesgerichtshof entschied hier ausdrücklich nicht, ob die zunächst gesetzten zwei Wochen ausreichend waren. Daraus lässt sich keine starre allgemeine Frist ableiten.
Für die Rechtsmittelbegründung ist zugleich relevant, dass eine fehlerhafte rechtliche Erwägung nicht zwingend zur Aufhebung führt. Die strengere Auffassung des Kammergerichts zur bereits vorhandenen Bilanz war unzutreffend. Wegen der deutlich verzögerten tatsächlichen Nachreichung blieb die Ablehnung im Ergebnis dennoch bestehen. Der konkrete Zeitablauf war damit entscheidend.