Strafrecht, Vermögensabschöpfung
Drogenlieferdienst: Rechenfehler bei Erlösen führt zur Herabsetzung der Wertersatzeinziehung
Der Bundesgerichtshof hat die Wertersatzeinziehung gegen einen Beteiligten an einem Drogenlieferdienst um 2.561 Euro herabgesetzt. Das Landgericht hatte die Zahl der tatsächlich abgerechneten Verkaufseinheiten fehlerhaft addiert und dadurch einen zu hohen Erlös zugrunde gelegt. Die für den Angeklagten festgestellten Einnahmen und der bereits sichergestellte Anteil ließen eine unmittelbare Korrektur durch den Senat zu. Die Freiheitsstrafe von vier Jahren und der Schuldspruch blieben bestehen. Der Beschluss zeigt, dass auch bei ansonsten rechtsfehlerfreier Verurteilung die rechnerische Herleitung einer Einziehungsentscheidung eigenständig überprüft werden muss.
Redaktioneller Kernsatz
Der Bundesgerichtshof hat die Wertersatzeinziehung gegen einen Beteiligten an einem Drogenlieferdienst um 2.561 Euro herabgesetzt. Das Landgericht hatte die Zahl der tatsächlich abgerechneten Verkaufseinheiten fehlerhaft addiert und dadurch einen zu hohen Erlös zugrunde gelegt. Die für den Angeklagten festgestellten Einnahmen und der bereits sichergestellte Anteil ließen eine unmittelbare Korrektur durch den Senat zu. Die Freiheitsstrafe von vier Jahren und der Schuldspruch blieben bestehen. Der Beschluss zeigt, dass auch bei ansonsten rechtsfehlerfreier Verurteilung die rechnerische Herleitung einer Einziehungsentscheidung eigenständig überprüft werden muss.
Redaktionelle Zusammenfassung · 828 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesgerichtshof hat die Wertersatzeinziehung gegen einen Beteiligten an einem Drogenlieferdienst um 2.561 Euro herabgesetzt. Das Landgericht hatte die Zahl der tatsächlich abgerechneten Verkaufseinheiten fehlerhaft addiert und dadurch einen zu hohen Erlös zugrunde gelegt. Die für den Angeklagten festgestellten Einnahmen und der bereits sichergestellte Anteil ließen eine unmittelbare Korrektur durch den Senat zu. Die Freiheitsstrafe von vier Jahren und der Schuldspruch blieben bestehen. Der Beschluss zeigt, dass auch bei ansonsten rechtsfehlerfreier Verurteilung die rechnerische Herleitung einer Einziehungsentscheidung eigenständig überprüft werden muss.
Das Landgericht Berlin I hatte den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Cannabis verurteilt. Neben der Freiheitsstrafe ordnete es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 57.981 Euro an. Der Angeklagte legte uneingeschränkt Revision ein und erhob die Sachrüge. Die rechtliche Nachprüfung ergab nur bei der Berechnung der Einziehung einen Fehler zu seinem Nachteil. Im Übrigen blieb sein Rechtsmittel nach § 349 Absatz 2 StPO ohne Erfolg. Eine erneute Verhandlung über die Taten wurde nicht angeordnet.
Nach den Feststellungen übernahm der Angeklagte innerhalb der Bande die Funktion eines Bestückers. Er übergab an insgesamt neunundzwanzig Tagen zwischen Anfang Februar und Mitte März 2025 nach Menge und Substanz bestimmte Verkaufseinheiten an Auslieferungsfahrer. Diese verkauften die Drogen an Endabnehmer und lieferten die Einnahmen beim Angeklagten ab. Er verwahrte die Gelder und leitete sie an Hintermänner weiter. Für die Einziehung kam es im entschiedenen Fall auf die Erlöse an, die ihm im Rahmen dieser Tätigkeit tatsächlich zugeflossen waren. Die spätere Weitergabe wurde in den Feststellungen beschrieben und beseitigte den festgestellten vorherigen Geldzugang nicht.
Eine wichtige Einschränkung hatte bereits das Landgericht zugunsten des Angeklagten vorgenommen. Für die Verkaufseinheiten, die er am Tag seiner Festnahme und an den drei vorausgehenden Tagen ausgegeben hatte, nahm es an, dass die entsprechenden Erlöse nicht mehr bei ihm angekommen waren. Diese Einheiten durften deshalb bei der Berechnung seiner erlangten Einnahmen nicht berücksichtigt werden. Der Bundesgerichtshof legte dieselbe Einschränkung zugrunde. Er änderte also nicht die zeitliche oder tatsächliche Zurechnungsgrundlage, sondern überprüfte, ob die daraus abzuleitenden Mengen und Geldbeträge richtig zusammengerechnet worden waren.
Das Landgericht hatte die Zahl der übergebenen Einheiten mit dem jeweiligen Verkaufspreis multipliziert. Für MDMA-Pulver und Amphetamin betrug dieser nach den Feststellungen vierzig Euro je Einheit. Für Kokain, Cannabis, Haschisch und Ecstasy-Tabletten wurden fünfzig Euro angesetzt. Der Fehler lag in den dafür verwendeten Summen der Verkaufseinheiten. Aus den einzelnen Feststellungen ergaben sich andere Gesamtzahlen als die der ursprünglichen Einziehungsrechnung zugrunde gelegten Werte. Der Senat konnte diesen Fehler ohne zusätzliche Tatsachenfeststellungen nachvollziehen. Die festgestellten Einzelmengen und Preise reichten für eine neue korrekte Rechnung aus.
Berücksichtigt wurden Einnahmen aus 587 Verkaufseinheiten Cannabis, 542 Einheiten Kokain und 64 Einheiten Haschisch. Hinzu kamen zehn Einheiten MDMA-Pulver, zwanzig Einheiten Amphetamin und siebzig Einheiten Ecstasy. Mit den jeweils festgestellten Preisen ergab dieser Teil der Rechnung 64.350 Euro. Zusätzlich hatte der Angeklagte 5.000 Euro aus dem Verkauf von fünfzig Gramm Kokain sowie 440 Euro aus dem Verkauf von elf Gramm MDMA erlangt. Daraus folgte ein Gesamterlös von 69.790 Euro. Die getrennte Darstellung dieser Positionen macht nachvollziehbar, welche Einnahmen die korrigierte Entscheidung tatsächlich erfasste.
Von diesem Gesamterlös war der bereits sichergestellte Anteil in Höhe von 14.370 Euro abzuziehen. Der verbleibende einzuziehende Wert betrug deshalb 55.420 Euro. Der Bundesgerichtshof setzte den Betrag auf diese Summe herab und ließ die weitergehende Anordnung entfallen. Die Differenz zur ursprünglichen Festsetzung belief sich auf 2.561 Euro. Diese Korrektur darf nicht mit einer vollständigen Aufhebung der Einziehung verwechselt werden. Der überwiegende Teil des Anspruchs blieb bestehen, weil die entsprechenden Einnahmen durch die festgestellten Verkaufsvorgänge und Geldübergaben getragen waren.
Der Senat änderte die Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Absatz 1 StPO selbst. Eine Zurückverweisung war für die reine Rechenkorrektur nicht erforderlich. Das neue Ergebnis ergab sich aus dem bereits festgestellten Sachverhalt einschließlich der zugunsten des Angeklagten vorgenommenen zeitlichen Begrenzung. Die Entscheidung enthält deshalb keine neue Beweiswürdigung zu zusätzlichen Umsätzen oder bislang unbekannten Geldflüssen. Ebenso wenig wurden andere Beteiligte mit weiteren Beträgen belastet. Gegenstand der Korrektur war allein der in diesem Urteil gegen diesen Angeklagten angeordnete Wertersatz.
Trotz des Teilerfolgs musste der Angeklagte die gesamten Kosten seines Rechtsmittels tragen. Der Bundesgerichtshof sah die Herabsetzung angesichts der uneingeschränkt eingelegten Revision als geringfügigen Erfolg an und hielt die volle Kostenbelastung nach § 473 Absatz 4 StPO nicht für unbillig. Daraus folgt kein Widerspruch zur vorgenommenen Korrektur. Die Fehlerhaftigkeit eines Teilbetrags und die Verteilung der Rechtsmittelkosten sind unterschiedliche Fragen. Der Beschluss bestätigt einerseits den Anspruch auf eine zutreffende Einziehungsberechnung und bewertet andererseits das Verhältnis dieses Erfolgs zum gesamten angegriffenen Urteil.
Für die Aufarbeitung vergleichbarer Einziehungsentscheidungen sind damit mehrere tatsächliche Ebenen auseinanderzuhalten: die ausgegebenen Verkaufseinheiten, die jeweiligen Preise, der tatsächliche Rückfluss der Einnahmen und bereits sichergestellte Beträge. Jede Stufe muss aus den Feststellungen nachvollziehbar hervorgehen. Im vorliegenden Fall war der entscheidende Fehler eine falsche Addition bei ansonsten ausreichender Tatsachengrundlage. Der Bundesgerichtshof konnte ihn daher abschließend beheben. Die Verurteilung zu vier Jahren Freiheitsstrafe blieb unverändert; lediglich der einzuziehende Wert wurde auf den aus den Feststellungen rechnerisch zutreffend folgenden Betrag von 55.420 Euro begrenzt.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Belegstellen: Ausgangsentscheidung: Rn. 1; Rolle und tatsächlicher Erlöszufluss: Rn. 3; Mengen, Preise und korrigierter Betrag: Rn. 4; Kostenentscheidung: Rn. 5
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Einziehungsbeträge sollten auch dann positionsweise nachgerechnet werden, wenn der übrige Schuldspruch nicht durchgreifend angreifbar erscheint. Hier lagen Mengen, Preise und Geldzuflüsse bereits fest. Die fehlerhafte Addition führte dennoch zu einer Herabsetzung um 2.561 Euro, die der BGH selbst vornehmen konnte (BGH, Beschluss vom 08.09.2026 – 5 StR 398/26, Rn. 2–4).
Entscheidend war außerdem die bereits zugunsten des Angeklagten angenommene fehlende Erlösrückgabe für die letzten Verkaufstage und der Abzug sichergestellter Einnahmen. Der Teilerfolg änderte weder die Freiheitsstrafe noch die volle Kostentragung. Ein rechnerischer Erfolg bei der Einziehung darf deshalb nicht mit einer weitergehenden Aufhebung des Strafurteils gleichgesetzt werden (Rn. 1, 3–5).