Jugendstrafrecht, Strafprozessrecht

Nebenklagerevision: Allgemeine Sachrüge lässt zulässiges Angriffsziel nicht erkennen

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen eines Nebenklägers gegen zwei Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung als unzulässig verworfen. Aus der Rechtsmittelbegründung ging nicht hervor, ob er einen anderen Schuldspruch wegen eines nebenklagefähigen Delikts oder lediglich strengere Rechtsfolgen erreichen wollte. Die allgemeine Rüge formellen und materiellen Rechts genügte unter diesen Umständen nicht. Auch seine Beanstandung, dass im Adhäsionsverfahren von einer Entscheidung abgesehen worden war, eröffnete den gewählten Rechtsweg nicht. Der Beschluss betrifft die Grenzen des Anfechtungsrechts eines Nebenklägers; eine neue Sachentscheidung über den behaupteten versuchten Totschlag traf der Senat nicht.

Redaktioneller Kernsatz

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen eines Nebenklägers gegen zwei Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung als unzulässig verworfen. Aus der Rechtsmittelbegründung ging nicht hervor, ob er einen anderen Schuldspruch wegen eines nebenklagefähigen Delikts oder lediglich strengere Rechtsfolgen erreichen wollte. Die allgemeine Rüge formellen und materiellen Rechts genügte unter diesen Umständen nicht. Auch seine Beanstandung, dass im Adhäsionsverfahren von einer Entscheidung abgesehen worden war, eröffnete den gewählten Rechtsweg nicht. Der Beschluss betrifft die Grenzen des Anfechtungsrechts eines Nebenklägers; eine neue Sachentscheidung über den behaupteten versuchten Totschlag traf der Senat nicht.

Redaktionelle Zusammenfassung · 839 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen eines Nebenklägers gegen zwei Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung als unzulässig verworfen. Aus der Rechtsmittelbegründung ging nicht hervor, ob er einen anderen Schuldspruch wegen eines nebenklagefähigen Delikts oder lediglich strengere Rechtsfolgen erreichen wollte. Die allgemeine Rüge formellen und materiellen Rechts genügte unter diesen Umständen nicht. Auch seine Beanstandung, dass im Adhäsionsverfahren von einer Entscheidung abgesehen worden war, eröffnete den gewählten Rechtsweg nicht. Der Beschluss betrifft die Grenzen des Anfechtungsrechts eines Nebenklägers; eine neue Sachentscheidung über den behaupteten versuchten Totschlag traf der Senat nicht.

Das Landgericht Itzehoe hatte zwei Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu Jugendstrafen verurteilt. Gegen einen Angeklagten wurden zwei Jahre und neun Monate, gegen den anderen zwei Jahre verhängt. Bei dem zu zwei Jahren verurteilten Angeklagten behielt das Gericht die Entscheidung über eine Aussetzung zur Bewährung einem gesonderten Beschlussverfahren nach § 61 Absatz 1 JGG vor. Hinsichtlich des anderen Angeklagten traf es zusätzlich eine Adhäsionsentscheidung. Diese unterschiedlichen Rechtsfolgen und zivilrechtlichen Nebenentscheidungen bildeten den Hintergrund der vom Nebenkläger eingelegten Revisionen.

Ein Nebenkläger verfügt im Strafverfahren nicht über dasselbe uneingeschränkte Anfechtungsrecht wie die Staatsanwaltschaft. Nach § 400 Absatz 1 StPO darf er ein Urteil nicht allein mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat angreifen. Ebenso wenig kann er eine Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung verlangen, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Deshalb muss er erkennen lassen, in welchem Umfang ihn das Urteil in seiner rechtlich geschützten Stellung als Nebenkläger betrifft. Die bloße Unzufriedenheit mit Strafhöhe, Bewährungsentscheidung oder sonstigen Folgen reicht nicht aus.

Der Generalbundesanwalt erläuterte diese Beschränkung in seiner Antragsschrift. Er verlangte eine Darstellung, welches die Anschlussbefugnis tragende Strafgesetz nach Auffassung des Nebenklägers verletzt worden sei und welches zulässige Ziel das Rechtsmittel verfolge. Der Bundesgerichtshof schloss sich diesen Ausführungen an. Damit waren sie Bestandteil der tragenden Begründung des Senats. Entscheidend war nicht, ob theoretisch irgendein zulässiges Angriffsziel denkbar gewesen wäre. Das konkret eingereichte Rechtsmittel musste erkennen lassen, dass gerade ein solches Ziel verfolgt wurde. Andernfalls blieb die Reichweite der Anfechtung unklar.

Die Zuschrift des Nebenklägers beschränkte sich jedoch darauf, eine Verletzung formellen und materiellen Rechts zu rügen. Nähere Ausführungen oder ein entsprechender Antrag nach § 344 Absatz 1 StPO fehlten. Aus der Begründung ließ sich deshalb nicht ersehen, ob er die unterbliebene Verurteilung wegen versuchten Totschlags beanstandete. Ebenso war möglich, dass er nur den Rechtsfolgenausspruch ändern lassen wollte. Letzteres wäre nach § 400 Absatz 1 StPO kein zulässiges Ziel. Diese Unklarheit konnte der Senat nicht durch eine bloße Vermutung zugunsten einer zulässigen Ausrichtung ersetzen.

Die allgemeine Sachrüge genügt bei einer Nebenklagerevision deshalb grundsätzlich nicht, wenn das zulässige Anfechtungsziel anderweitig nicht deutlich wird. Sie bringt zwar zum Ausdruck, dass materielles Recht als verletzt angesehen wird. Sie erklärt aber noch nicht, welche von mehreren möglichen Änderungen begehrt wird. Gerade bei bereits erfolgter Verurteilung wegen eines nebenklagefähigen Delikts muss die Abgrenzung zu einer allein gewünschten Strafverschärfung erkennbar sein. Der Beschluss wendet diese Anforderung auf das konkrete Rechtsmittel an. Eine Ausnahme, in der sich das zulässige Ziel trotz knapper Formulierung eindeutig aus den Umständen ergibt, lag nach der Begründung nicht vor.

Auch die unterschiedlichen Jugendstrafen änderten den Umfang des Anfechtungsrechts nicht. Der Nebenkläger durfte nicht schon deshalb eine strengere Sanktion verlangen, weil er die Reaktion des Gerichts als unzureichend empfand. Ebenso wenig eröffnete die vorbehaltene Bewährungsentscheidung automatisch eine weitergehende Revisionsbefugnis. Der veröffentlichte Beschluss bewertet nicht abschließend, welche Sanktion materiell angemessen war. Er stellt vielmehr klar, dass die besondere Stellung als Verletzter die gesetzlichen Grenzen der Nebenklagerevision nicht beseitigt. Eine zulässige Beanstandung des Schuldspruchs muss als solche nachvollziehbar formuliert werden.

Hinzu kam die ausdrücklich erhobene Kritik am Absehen von einer Adhäsionsentscheidung. Dabei ging es um die Behandlung eines zivilrechtlichen Begehrens im Strafverfahren. Für das hier beanstandete Absehen nach § 406 Absatz 5 Satz 2 StPO war dem Nebenkläger der Rechtsweg nach § 406a Absatz 1 Satz 2 StPO nicht eröffnet. Der Senat behandelte diesen Einwand daher nicht als Ersatz für ein zulässiges strafrechtliches Revisionsziel. Die Verbindung von Nebenklage und Adhäsionsantrag in demselben Strafverfahren führt nicht dazu, dass jede zivilrechtliche Nebenentscheidung mit denselben Rechtsmitteln angegriffen werden kann.

Die Revisionen wurden nach § 349 Absatz 1 StPO als unzulässig verworfen. Das unterscheidet die Entscheidung von einer Zurückweisung nach vollständiger Sachprüfung. Der Bundesgerichtshof entschied weder, dass ein versuchter Totschlag sicher ausgeschlossen war, noch dass die verhängten Jugendstrafen in jeder Hinsicht erneut materiell bestätigt würden. Er stellte fest, dass die Rechtsmittel in der vorliegenden Form nicht die Voraussetzungen für eine solche Prüfung erfüllten. Auch aus der Erwähnung eines möglichen anderen Delikts dürfen keine zusätzlichen Feststellungen über den Tatablauf abgeleitet werden, die der veröffentlichte Beschluss nicht enthält.

Der Nebenkläger trägt die Kosten seiner Rechtsmittel und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten. Für die Formulierung einer Nebenklagerevision ergibt sich eine klare praktische Anforderung: Das begehrte Ergebnis muss über die allgemeine Fehlerbehauptung hinaus erkennbar sein und innerhalb der gesetzlichen Anschlussbefugnis liegen. Strafrechtlicher Schuldspruch, Rechtsfolgen und Adhäsionsentscheidung sind dabei getrennt zu betrachten. Im entschiedenen Fall ließ sich diese notwendige Zuordnung aus den eingereichten Erklärungen nicht gewinnen. Die bestehenden Urteile blieben deshalb im angegriffenen Umfang bestehen, ohne dass der Senat die unklar gebliebenen materiellen Angriffe inhaltlich entscheiden musste.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei einer Nebenklagerevision sollte ausdrücklich benannt werden, welcher Schuldspruch wegen welches nebenklagefähigen Delikts angestrebt wird. Eine allgemeine Sachrüge kann offenlassen, ob tatsächlich nur eine härtere Strafe gewünscht ist. Genau diese Unklarheit führte hier zur Unzulässigkeit (BGH, Beschluss vom 08.09.2026 – 5 StR 302/26, Rn. 1–3).

Die Rechtsmittelmöglichkeiten gegen Entscheidungen im Adhäsionsverfahren sind daneben gesondert zu prüfen. Das im Beschluss behandelte Absehen von einer Entscheidung konnte nicht über den gewählten Rechtsweg angegriffen werden. Der BGH hat damit weder eine zusätzliche Straftat festgestellt noch die zivilrechtliche Forderung abschließend inhaltlich bewertet (Rn. 2–3).

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Belegstellen: Verurteilungen und Rechtsfolgen: Rn. 1; Begrenztes Anfechtungsrecht und unklare Begründung: Rn. 2; Adhäsionsentscheidung: Rn. 2 letzter Teil; Übernahme durch den Senat: Rn. 3

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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