Strafprozessrecht, Strafrecht

Gesamtstrafenbildung: Verlesener Strafregisterauszug muss auch hinsichtlich früherer Tatzeiten ausgeschöpft werden

Der Bundesgerichtshof hat zwei Gesamtstrafenaussprüche aufgehoben, weil das Landgericht den in der Hauptverhandlung verlesenen Strafregisterauszug nicht vollständig berücksichtigt hatte. Die darin enthaltenen Tatzeiten früherer Verurteilungen waren für die richtige Zuordnung der Einzelstrafen wesentlich. Aus den Urteilsgründen ließ sich nicht erklären, weshalb bestimmte Strafen getrennten Gesamtstrafen zugeordnet worden waren. Der Fehler betraf jedoch ausschließlich die Gesamtstrafenbildung. Der Senat verwies die Sache deshalb auf eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung im Beschlussverfahren. Die weitergehende Revision blieb erfolglos, und der Angeklagte musste trotz seines begrenzten Erfolgs die Rechtsmittelkosten tragen.

Redaktioneller Kernsatz

Der Bundesgerichtshof hat zwei Gesamtstrafenaussprüche aufgehoben, weil das Landgericht den in der Hauptverhandlung verlesenen Strafregisterauszug nicht vollständig berücksichtigt hatte. Die darin enthaltenen Tatzeiten früherer Verurteilungen waren für die richtige Zuordnung der Einzelstrafen wesentlich. Aus den Urteilsgründen ließ sich nicht erklären, weshalb bestimmte Strafen getrennten Gesamtstrafen zugeordnet worden waren. Der Fehler betraf jedoch ausschließlich die Gesamtstrafenbildung. Der Senat verwies die Sache deshalb auf eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung im Beschlussverfahren. Die weitergehende Revision blieb erfolglos, und der Angeklagte musste trotz seines begrenzten Erfolgs die Rechtsmittelkosten tragen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 836 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Bundesgerichtshof hat zwei Gesamtstrafenaussprüche aufgehoben, weil das Landgericht den in der Hauptverhandlung verlesenen Strafregisterauszug nicht vollständig berücksichtigt hatte. Die darin enthaltenen Tatzeiten früherer Verurteilungen waren für die richtige Zuordnung der Einzelstrafen wesentlich. Aus den Urteilsgründen ließ sich nicht erklären, weshalb bestimmte Strafen getrennten Gesamtstrafen zugeordnet worden waren. Der Fehler betraf jedoch ausschließlich die Gesamtstrafenbildung. Der Senat verwies die Sache deshalb auf eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung im Beschlussverfahren. Die weitergehende Revision blieb erfolglos, und der Angeklagte musste trotz seines begrenzten Erfolgs die Rechtsmittelkosten tragen.

Das Landgericht Hamburg hatte den Angeklagten unter anderem wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Diese stand in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis. Unter Einbeziehung einer früher verhängten Freiheitsstrafe bildete es hierfür eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Daneben verhängte es wegen einer weiteren Betäubungsmitteltat unter Einbeziehung einer früheren Geldstrafe eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten. Der Urteilstenor bezeichnete diese zweite Sanktion lediglich als Freiheitsstrafe. Außerdem enthielt das Urteil einen Teilfreispruch und eine Einziehungsentscheidung.

Der Angeklagte griff seine Verurteilung mit einer Sachrüge und einer Verfahrensbeanstandung an. Bereits die Verfahrensrüge führte zur Aufhebung beider Gesamtstrafen. Das Landgericht hatte einen Strafregisterauszug verlesen, dessen Inhalt damit in der Hauptverhandlung zur Verfügung stand. Die darin dokumentierten Tatzeiten waren aber bei der Entscheidung nicht ausreichend ausgeschöpft worden. Der Beschluss betrifft deshalb nicht lediglich eine unglückliche Formulierung im Urteilstenor. Der rechtliche Fehler lag in einer nicht nachvollziehbaren Zusammenstellung der Strafen, die nach ihrer zeitlichen Zuordnung für eine gemeinsame oder getrennte Gesamtstrafenbildung in Betracht kamen.

Der Registerauszug wies aus, dass die dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 30. Mai 2024 zugrunde liegende Tat bereits am 1. August 2021 begangen worden war. Die mit Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 17. Juli 2024 abgeurteilte Tat stammte vom 7. September 2023. Eine der im aktuellen Verfahren behandelten Taten war zwischen dem 14. und 16. Mai 2023 verübt worden. Alle drei Taten lagen somit zeitlich vor den beiden noch nicht erledigten Vorverurteilungen aus dem Jahr 2024. Diese Abfolge verlangte eine nachvollziehbare Prüfung ihrer Zusammengehörigkeit.

Das Landgericht hatte jedoch lediglich die Strafe aus dem Urteil vom Mai 2024 mit der Einzelstrafe für die Tat aus Mai 2023 verbunden. Die Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom Juli 2024 hatte es dagegen zusammen mit einer erst im Dezember 2024 begangenen Tat zu einer weiteren Gesamtstrafe zusammengeführt. Der Bundesgerichtshof konnte dieser Aufteilung keine tragfähige Erklärung entnehmen. Die bloße Existenz zweier früherer Entscheidungen genügte nicht, um deren Strafen ohne Rücksicht auf die jeweiligen Tatzeiten auf unterschiedliche Gesamtstrafen zu verteilen. Der zeitliche Ablauf muss die gewählte Zuordnung rechtlich tragen.

Eine Besonderheit bestand darin, dass zwei weitere Geldstrafen aus August 2022 und Januar 2023 bekannt waren. Diese Entscheidungen lagen zwischen der ältesten Tat aus August 2021 und der im aktuellen Verfahren behandelten Tat aus Mai 2023. Zu ihrem Vollstreckungsstand enthielt das Urteil aber keine Angaben. Der Senat stellte deshalb nicht selbst eine abschließend richtige neue Gesamtstrafenkombination fest. Die fehlenden Informationen konnten für eine mögliche Zäsur bedeutsam sein. Gerade weil hierzu Feststellungen fehlten, durfte aus dem Beschluss nicht abgeleitet werden, sämtliche genannten Strafen müssten zwingend in einer einzigen Gesamtstrafe aufgehen.

Die Entscheidung zeigt damit, dass frühere Strafentscheidungen nicht nur mit Datum und Strafhöhe zu erfassen sind. Für eine überprüfbare Gesamtstrafenbildung können zusätzlich die zugrunde liegenden Tatzeiten und der Erledigungsstand der Strafen entscheidend sein. Der Senat beanstandete, dass diese Informationen entweder nicht ausgewertet oder nicht nachvollziehbar dargestellt worden waren. Welche Gesamtstrafen nach vollständiger Prüfung zu bilden waren, blieb der weiteren gerichtlichen Entscheidung vorbehalten. Eine konkrete neue Gesamtdauer der Freiheitsentziehung lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen. Ebenso wenig bezifferte der Senat eine bereits feststehende Strafminderung.

Die weitere Überprüfung des Urteils ergab keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Aufhebung beschränkte sich deshalb auf die beiden Gesamtstrafenaussprüche. Für solche ausschließlich die Gesamtstrafenbildung betreffenden Fehler eröffnet § 354 Absatz 1b StPO die Möglichkeit, eine nachträgliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO vorzusehen. Diesen Weg wählte der Senat. Es wurde damit keine umfassende neue Hauptverhandlung über sämtliche Tatvorwürfe angeordnet. Der noch notwendige Arbeitsschritt bestand in der rechtlich zutreffenden Zusammenführung der insoweit maßgeblichen Strafen innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Nachverfahrens.

Auch die Kostenentscheidung traf der Bundesgerichtshof bereits selbst. Grundsätzlich hätte sie dem Nachverfahren vorbehalten werden können. Der Senat hielt jedoch schon jetzt für sicher, dass die umfassend gegen die Verurteilung gerichtete Revision nur einen geringfügigen Teilerfolg erreichen konnte. Auf Grundlage des § 473 Absätze 1 und 4 StPO legte er dem Angeklagten deshalb die Kosten seines Rechtsmittels auf. Ein teilweiser Revisionserfolg führt folglich nicht zwangsläufig zu einer anteiligen Kostenentlastung. Maßgeblich war hier das begrenzte Gewicht des erreichbaren Erfolgs im Verhältnis zum gesamten Rechtsmittelangriff.

Der Beschluss korrigiert eine fehlerhafte Gesamtstrafenbildung, lässt die Verurteilung im Übrigen aber bestehen. Er verlangt eine vollständige Auswertung verfügbarer Registerangaben und eine zeitlich schlüssige Zuordnung früherer Strafen. Die noch offenen Angaben zu zwischenzeitlichen Geldstrafen verhindern eine vereinfachte Aussage über das spätere Ergebnis. Für die Einordnung des Revisionserfolgs sind daher drei Punkte getrennt zu betrachten: die aufgehobenen Gesamtstrafen, das beschränkte nachträgliche Entscheidungsverfahren und die trotz Aufhebung angeordnete Kostentragung. Keine dieser Folgen ersetzt die noch ausstehende konkrete Gesamtstrafenentscheidung.

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Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Bei mehreren Vorverurteilungen sollte eine zeitliche Übersicht Tatzeiten, Entscheidungsdaten und Erledigungsstände zusammenführen. Hier waren gerade die bereits verlesenen Registerangaben nicht ausgeschöpft worden. Die zwischenliegenden Geldstrafen und ihr unbekannter Vollstreckungsstand schlossen eine schematische Korrektur durch das Revisionsgericht aus (BGH, Beschluss vom 08.09.2026 – 5 StR 155/26, Rn. 2).

Der Erfolg blieb auf die Gesamtstrafenbildung begrenzt. Die Entscheidung nach § 354 Absatz 1b StPO in Verbindung mit §§ 460, 462 StPO ist deshalb von einer Zurückverweisung zur vollständigen neuen Hauptverhandlung zu unterscheiden. Ebenso wenig folgt aus dem Teilerfolg bereits eine Kostenentlastung; der Senat entschied hierzu ausdrücklich nach dem voraussichtlich nur geringfügigen Gesamterfolg der Revision (Rn. 3–5).

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Belegstellen: Verurteilung und Umfang des Rechtsmittels: Rn. 1; Tatzeiten, Vorverurteilungen und fehlender Vollstreckungsstand: Rn. 2; Übrige Überprüfung: Rn. 3; Nachverfahren: Rn. 4; Kostenentscheidung: Rn. 5

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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