Anwaltsgebührenrecht, Erbrecht, Zivilprozessrecht

Anwaltsgebühren im Erbenstreit: Auch die verlangte Leistung an einen Dritten zählt zum Gegenstandswert

Der Bundesgerichtshof hat in einem Streit um die Übertragung eines Nachlassgrundstücks den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für zwei Kläger auf jeweils 750.000 Euro festgesetzt. Dabei berücksichtigte er nicht nur den zusätzlichen Grundstücksanteil, den jeder Kläger selbst erlangen wollte. Auch die zugleich verlangte Übertragung eines Anteils auf einen weiteren Miterben war einzubeziehen. Dessen Wertanteil wurde allerdings zwischen den beiden Klägern aufgeteilt. Die Entscheidung betrifft damit die richtige Zuordnung eines bereits bestimmten wirtschaftlichen Gesamtinteresses zu den einzelnen anwaltlichen Tätigkeiten. Sie setzt nicht etwa für jeden Kläger erneut den vollen Verkehrswert des Grundstücks an.

Redaktioneller Kernsatz

Der Bundesgerichtshof hat in einem Streit um die Übertragung eines Nachlassgrundstücks den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für zwei Kläger auf jeweils 750.000 Euro festgesetzt. Dabei berücksichtigte er nicht nur den zusätzlichen Grundstücksanteil, den jeder Kläger selbst erlangen wollte. Auch die zugleich verlangte Übertragung eines Anteils auf einen weiteren Miterben war einzubeziehen. Dessen Wertanteil wurde allerdings zwischen den beiden Klägern aufgeteilt. Die Entscheidung betrifft damit die richtige Zuordnung eines bereits bestimmten wirtschaftlichen Gesamtinteresses zu den einzelnen anwaltlichen Tätigkeiten. Sie setzt nicht etwa für jeden Kläger erneut den vollen Verkehrswert des Grundstücks an.

Redaktionelle Zusammenfassung · 870 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Bundesgerichtshof hat in einem Streit um die Übertragung eines Nachlassgrundstücks den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für zwei Kläger auf jeweils 750.000 Euro festgesetzt. Dabei berücksichtigte er nicht nur den zusätzlichen Grundstücksanteil, den jeder Kläger selbst erlangen wollte. Auch die zugleich verlangte Übertragung eines Anteils auf einen weiteren Miterben war einzubeziehen. Dessen Wertanteil wurde allerdings zwischen den beiden Klägern aufgeteilt. Die Entscheidung betrifft damit die richtige Zuordnung eines bereits bestimmten wirtschaftlichen Gesamtinteresses zu den einzelnen anwaltlichen Tätigkeiten. Sie setzt nicht etwa für jeden Kläger erneut den vollen Verkehrswert des Grundstücks an.

Die Parteien waren Miterben ihres verstorbenen Vaters beziehungsweise Ehemanns. Die beiden Kläger verlangten auf Grundlage eines Schenkungsvertrags, dass ein zum Nachlass gehörendes Grundstück auf sie und den Beklagten zu 2 als Miteigentümer zu je einem Drittel übertragen wird. Die begehrte Rechtsänderung sollte somit drei Personen zugutekommen. Zugleich hatten diese Personen schon aufgrund ihrer Erbenstellung eine wirtschaftliche Beteiligung am Grundstück. Für die Bewertung war deshalb zu unterscheiden zwischen dem gesamten Grundstückswert und dem wirtschaftlichen Mehrwert, den die begehrte Übertragung gegenüber der bestehenden Nachlassbeteiligung schaffen sollte.

Landgericht und Berufungsgericht hatten den Verkehrswert des Grundstücks auf sechs Millionen Euro geschätzt und zunächst auch den Streitwert in dieser Höhe angesetzt. In einem früheren Revisionsverfahren hatte der BGH den Streitwert für alle Instanzen auf zwei Millionen Euro bestimmt. Mit einer späteren Entscheidung vom 28. Juli 2026 setzte er diesen wiederum für alle Instanzen auf 1,5 Millionen Euro herab. Maßgeblich war dabei die Annahme, dass den beiden Klägern und dem Beklagten zu 2 als Erben jeweils bereits ein Viertel des Grundstückswerts zustand. Auf dieser zuvor geklärten Bewertungsgrundlage baute der weitere Beschluss auf.

Gegenstand des nun entschiedenen Antrags war nicht mehr unmittelbar der allgemeine Streitwert, sondern der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für die beiden Kläger. Die Beklagten beantragten eine Festsetzung auf jeweils 500.000 Euro, hilfsweise auf jeweils 750.000 Euro. Der BGH behandelte diesen Antrag nach § 33 Absatz 1 RVG als zulässig. Nach § 33 Absatz 8 Satz 1 RVG entschied der zuständige Richter als Einzelrichter. In der Sache entsprach er dem Hilfsantrag. Die niedrigere Hauptforderung ließ außer Acht, dass das Klageziel über den eigenen zusätzlichen Anteil jedes Klägers hinausging.

Der Senat bestätigte zunächst den Ausgangspunkt der wirtschaftlichen Bewertung. Vom Wert der begehrten Grundstücksübertragung waren diejenigen Anteile abzuziehen, die den vorgesehenen Erwerbern bereits als Erben zustanden. Dieser Abzug verhindert, dass ein schon vorhandenes wirtschaftliches Interesse nochmals als neu erstrittener Vorteil behandelt wird. Das maßgebliche Gesamtinteresse belief sich nach der früheren Festsetzung auf 1,5 Millionen Euro. Der Beschluss stellt diese Grundlage nicht neu zur Disposition, sondern verwendet sie für die anschließende Zuordnung zu den beiden anwaltlich vertretenen Klägern. Die unterschiedliche Bezeichnung der Wertfragen darf deshalb nicht über ihren Zusammenhang hinwegtäuschen.

Von diesem Gesamtbetrag entfiel zunächst auf jeden Kläger ein gleich großer Anteil, weil beide jeweils Miteigentum zu einem Drittel erreichen wollten. Damit hatte der Einwand der Beklagten insoweit Erfolg, als der Gesamtwert nicht ungeteilt für jeden Kläger angesetzt werden durfte. Der individuelle Gegenstandswert ergab sich jedoch nicht allein aus dem Zuwachs des eigenen Anteils. Die Klage richtete sich zusätzlich darauf, auch den Beklagten zu 2 zum Miteigentümer zu einem Drittel zu machen. Dieses Begehren war Bestandteil des verfolgten Anspruchs und damit auch der anwaltlichen Tätigkeit.

Für die Berücksichtigung einer Leistung an einen Dritten griff der Senat auf seine Entscheidung vom 28. Juli 2026 zurück. Danach ist eine vom Kläger verlangte Leistung auch dann für den Streitwert erheblich, wenn sie an eine andere Person erbracht werden soll. Für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gilt nach dem Beschluss nichts anderes. Entscheidend war zusätzlich, dass der Beklagte zu 2 dem Begehren der Kläger in vollem Umfang entgegentrat. Seine Begünstigung durch das Klageziel machte den entsprechenden Teil des Begehrens deshalb nicht zu einer außerhalb des Rechtsstreits liegenden oder unstreitigen Nebensache.

Der auf diesen Beklagten entfallende zusätzliche Wertanteil durfte wiederum nicht bei beiden Klägern jeweils vollständig hinzugerechnet werden. Zwar verlangten beide übereinstimmend, ihn zum Miteigentümer zu einem Drittel zu machen. Dieses übereinstimmende Begehren diente jedoch der Durchsetzung des vorrangigen Ziels, dass auch jeder Kläger einen solchen Anteil erhält. Deshalb war der Wertanteil des Beklagten zu 2 bei jedem Kläger nur zur Hälfte anzusetzen. Der Senat vermied so eine doppelte Zurechnung desselben wirtschaftlichen Interesses. Die Drittleistung blieb wertbildend, wurde aber sachgerecht auf die beiden verfolgenden Kläger verteilt.

Auf dieser Grundlage ergab sich für jeden Kläger ein Gegenstandswert von 750.000 Euro. Die Entscheidung galt für alle Instanzen. Sie enthält keine Berechnung eines konkreten anwaltlichen Gebührenbetrags und entscheidet nicht über die Höhe einer späteren Gebührenrechnung. Ebenso wenig verändert sie durch die Wertfestsetzung selbst die Eigentumsverhältnisse am Grundstück oder spricht die begehrte Grundstücksübertragung zu. Ihr Regelungsgegenstand ist die Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit innerhalb des bezeichneten Rechtsstreits. Diese Abgrenzung ist für die Verwendung des Beschlusses in Kosten- und Gebührenfragen wesentlich.

Der Fall zeigt, dass bei mehreren Anspruchstellern weder der volle Wert des Streitobjekts noch ausschließlich der jedem Einzelnen unmittelbar zufließende Vorteil schematisch übernommen werden kann. Zu erfassen sind das konkrete Klageziel, bereits bestehende wirtschaftliche Beteiligungen und gemeinsam verfolgte Leistungen zugunsten weiterer Personen. Der BGH ordnet diese Elemente anhand des konkreten Übertragungsbegehrens. Die hälftige Aufteilung beruht auf der gleichen Zielrichtung der beiden Kläger und ist damit keine allgemeine Regel für jede Erbengemeinschaft. Für andere Beteiligungsquoten oder andere Anträge verlangt die Wertfrage eine entsprechend eigenständige Prüfung des jeweiligen Streitgegenstands.

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Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Für die anwaltliche Gebührenprüfung ist eine Gegenüberstellung des vorhandenen und des mit den Anträgen erstrebten wirtschaftlichen Zustands hilfreich. Bereits bestehende Erbanteile dürfen nicht mit dem zusätzlich verfolgten Vorteil vermengt werden. Zugleich kann eine Leistung an einen Dritten zum Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit gehören; der Blick allein auf den unmittelbaren Vermögenszuwachs des Mandanten ist dann zu eng (BGH, Beschluss vom 02.09.2026 – X ZR 23/25, Rn. 5–11; § 33 RVG).

Bei mehreren Klägern ist anschließend die Zuordnung gemeinsamer Interessen gesondert zu begründen. Der Senat teilt hier den zugunsten des weiteren Miterben verfolgten Wertanteil, statt ihn doppelt anzusetzen. Die festgesetzten 750.000 Euro sind ein Gegenstandswert, keine zugesprochene Zahlung und keine Gebührenhöhe (Rn. 12–13 und Tenor). Für eine Kostenberechnung müssen deshalb erst die konkret anwendbaren Gebührentatbestände und weiteren Voraussetzungen feststehen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Belegstellen: Sachverhalt und frühere Wertfestsetzungen: Rn. 1–4; Zulässigkeit und Bewertungsgrundlage: Rn. 5–8; Leistung an einen Dritten: Rn. 9–11; Hälftige Zuordnung: Rn. 12–13

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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