Kostenrecht, Zivilprozessrecht
Automatisierte Gerichtskostenrechnung: Unterschrift und Dienstsiegel sind nicht erforderlich
Der Bundesgerichtshof hat Einwendungen gegen eine automatisiert erstellte Gerichtskostenrechnung zurückgewiesen. Eine solche Kostenanforderung benötigt nach der maßgeblichen Kostenverfügung weder eine Unterschrift noch ein Dienstsiegel. Auch die Verwendung eines Kassenzeichens macht den Kostenschuldner nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns. Entscheidend ist, ob er seine Rechte im Verfahren wahrnehmen kann. Der Beschluss weist außerdem den Einwand zurück, die angewandten Kostenvorschriften scheiterten am grundgesetzlichen Zitiergebot. Die allgemeine Handlungsfreiheit unterliegt diesem besonderen Zitiergebot nicht. Die gesetzlich angesetzte Gebühr blieb deshalb bestehen.
Redaktioneller Kernsatz
Der Bundesgerichtshof hat Einwendungen gegen eine automatisiert erstellte Gerichtskostenrechnung zurückgewiesen. Eine solche Kostenanforderung benötigt nach der maßgeblichen Kostenverfügung weder eine Unterschrift noch ein Dienstsiegel. Auch die Verwendung eines Kassenzeichens macht den Kostenschuldner nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns. Entscheidend ist, ob er seine Rechte im Verfahren wahrnehmen kann. Der Beschluss weist außerdem den Einwand zurück, die angewandten Kostenvorschriften scheiterten am grundgesetzlichen Zitiergebot. Die allgemeine Handlungsfreiheit unterliegt diesem besonderen Zitiergebot nicht. Die gesetzlich angesetzte Gebühr blieb deshalb bestehen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 832 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesgerichtshof hat Einwendungen gegen eine automatisiert erstellte Gerichtskostenrechnung zurückgewiesen. Eine solche Kostenanforderung benötigt nach der maßgeblichen Kostenverfügung weder eine Unterschrift noch ein Dienstsiegel. Auch die Verwendung eines Kassenzeichens macht den Kostenschuldner nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns. Entscheidend ist, ob er seine Rechte im Verfahren wahrnehmen kann. Der Beschluss weist außerdem den Einwand zurück, die angewandten Kostenvorschriften scheiterten am grundgesetzlichen Zitiergebot. Die allgemeine Handlungsfreiheit unterliegt diesem besonderen Zitiergebot nicht. Die gesetzlich angesetzte Gebühr blieb deshalb bestehen.
Zuvor hatte der Bundesgerichtshof eine Rechtsbeschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen und ihm die Kosten dieses Verfahrens auferlegt. Gegen die anschließende Rechnung wandte sich der Betroffene mit mehreren unterschiedlich bezeichneten Eingaben. Er verlangte unter anderem den Namen und Dienstgrad einer haftenden Person sowie eine vollständige Unterschrift. Außerdem beanstandete er die verfassungsrechtliche Grundlage der Kostenforderung. Die Verwendung eines automatisierten Kassenzeichens sah er als mit der Menschenwürde unvereinbar an. Mit diesen Einwänden stellte er die formelle und verfassungsrechtliche Wirksamkeit der Rechnung infrage.
Das Gericht legte die Eingaben als Erinnerung gegen den Kostenansatz aus. Die vom Schuldner verwendeten Bezeichnungen wie Einspruch oder Beschwerde waren für die rechtliche Einordnung nicht ausschlaggebend. Die Erinnerung nach § 66 Absatz 1 Satz 1 GKG war der allein in Betracht kommende Rechtsbehelf. Auch Einwendungen gegen die Pflicht, die Vollstreckung zu dulden, waren nach den im Beschluss genannten Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes auf diesem Weg geltend zu machen. Nach der Nichtabhilfe durch die Kostenbeamtin entschied hierüber der zuständige Einzelrichter. Die formell anders bezeichneten Schreiben wurden daher inhaltlich geprüft.
Für die automatisiert erzeugte Kostenanforderung verwies der Bundesgerichtshof auf § 25 Absatz 2 Satz 3 der Kostenverfügung in der Fassung der Neubekanntmachung vom September 2023. Danach sind weder eine Unterschrift noch ein Abdruck des Dienstsiegels erforderlich. Der Schuldner konnte deshalb aus dem Fehlen dieser Merkmale keine Unwirksamkeit ableiten. Der Beschluss betrifft ausdrücklich die automationsgestützte Kostenrechnung. Er sagt nicht, dass gerichtliche Entscheidungen oder sonstige Prozesserklärungen generell ohne die jeweils vorgeschriebenen Formmerkmale auskommen. Für unterschiedliche Arten von Schriftstücken gelten unterschiedliche rechtliche Anforderungen.
Der Schuldner hatte insbesondere auf Rechtsprechung zur Unterzeichnung von Urteilen und zur Übermittlung aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach verwiesen. Diese Regelungen ließen sich jedoch nicht auf die Kostenanforderung übertragen. Die Rechnung war kein Urteil und ihre Wirksamkeit hing nicht von denselben Übermittlungsvoraussetzungen ab. Der Bundesgerichtshof stellte damit auf die Rechtsnatur des konkreten Dokuments ab. Ein Formmangel kann nur anhand der Vorschriften beurteilt werden, die gerade für dieses Schriftstück gelten. Die bloße Existenz strengerer Formanforderungen an anderer Stelle begründet keine entsprechende Pflicht für jede staatliche Zahlungsanforderung.
Auch die Berufung auf Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 GG blieb ohne Erfolg. Das dort geregelte Zitiergebot gilt für Gesetze, die ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einschränken. Auf die vom Schuldner angeführte allgemeine Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Absatz 1 GG ist es nach der im Beschluss herangezogenen Verfassungsrechtsprechung nicht anwendbar. Der Einwand fehlender Grundrechtsbenennung erschütterte daher die kostengesetzliche Grundlage nicht. Diese Aussage betrifft den konkret geltend gemachten grundrechtlichen Ansatz. Sie ersetzt keine Prüfung anderer, im Einzelfall möglicherweise einschlägiger besonderer Freiheitsrechte.
Der Bundesgerichtshof befasste sich weiter mit dem Vorwurf, die automatisierte Verwaltung eines Kassenzeichens behandle den Schuldner als Objekt. Maßgeblich wäre eine Verfahrensgestaltung, die ihm die Möglichkeit nähme, zur Wahrung seiner Rechte auf Gang und Ergebnis Einfluss zu nehmen. Die bloße technische Zuordnung einer Forderung durch ein Kassenzeichen bewirkt dies nicht. Im vorliegenden Fall stand dem Schuldner gerade ein gesetzlicher Rechtsbehelf zur Überprüfung der Kostenrechnung zur Verfügung. Der Beschluss bewertet deshalb nicht jede Form automatisierter staatlicher Entscheidung, sondern die konkret beanstandete Verwendung eines Verwaltungskennzeichens im Kostenverfahren.
Darüber hinaus erläuterte das Gericht die Grenzen der Erinnerung. Sie kann auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. Einen solchen weiteren Fehler hatte der Schuldner nicht aufgezeigt. Das Verfahren diente nicht dazu, die bereits abgeschlossene Rechtsbeschwerde inhaltlich neu zu eröffnen oder ihre Unzulässigkeitsentscheidung zu ersetzen. Die Frage, ob die Kosten nach dem einschlägigen Tatbestand richtig angesetzt waren, blieb der maßgebliche Prüfungsgegenstand. Der Beschluss trennt damit die gerichtliche Ausgangsentscheidung, deren Kostenfolge und die formelle Gestaltung der anschließenden Rechnung voneinander.
Die Höhe der angesetzten Kosten entsprach nach der Prüfung Nummer 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 GKG. Sie war daher nicht zu beanstanden. Die veröffentlichte Begründung nennt in diesem Fall keinen gesondert zu erläuternden neuen Zahlungsbetrag. Entscheidend ist, dass der angewandte Gebührentatbestand den Kostenansatz trug. Weder die verlangte Unterschrift noch die grundrechtlichen Einwendungen führten zu einer Änderung. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen, sodass die angegriffene Rechnung bestehen blieb. Eine neue Entscheidung über den ursprünglichen zivilrechtlichen Streit war damit nicht verbunden.
Für die Prüfung von Gerichtskostenrechnungen folgt aus dem Beschluss eine sachbezogene Vorgehensweise. Zunächst sind Dokumentart und maßgebliche Formvorschriften zu bestimmen, anschließend Gebührentatbestand und Berechnung. Anforderungen an unterschriebene Urteile oder elektronische Prozessübermittlung können nicht ohne Weiteres auf automatisierte Kostenanforderungen übertragen werden. Ebenso muss ein verfassungsrechtlicher Einwand zum konkret betroffenen Recht und zur tatsächlichen Verfahrensgestaltung passen. Hier bestanden gesetzliche Überprüfungsmöglichkeiten, und das Kassenzeichen entzog dem Schuldner keine Beteiligungsrechte. Der Beschluss bestätigt deshalb die Wirksamkeit der konkret geprüften Rechnung, ohne allgemeine Aussagen über jede denkbare Automatisierung gerichtlicher oder behördlicher Vorgänge zu treffen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Belegstellen: Einwände des Schuldners: Rn. 1; Auslegung und Zuständigkeit: Rn. 2; Form und Grundrechtseinwände: Rn. 3–4; Grenzen der Erinnerung und Gebührenhöhe: Rn. 5–6
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei Einwendungen gegen eine Gerichtskostenrechnung ist die maßgebliche Dokumentart entscheidend. Für eine automationsgestützte Kostenanforderung gelten andere Formvorschriften als für ein Urteil. Der BGH verneinte deshalb hier die Notwendigkeit von Unterschrift und Dienstsiegel und hielt die herangezogenen anderen Formanforderungen für nicht übertragbar (BGH, Beschluss vom 27.08.2026 – IV ZB 28/24, Rn. 2–4).
Eine Erinnerung sollte sich auf konkrete kostenrechtliche Fehler konzentrieren. Die bloße Verwendung eines Kassenzeichens beeinträchtigt nicht bereits die Menschenwürde; maßgeblich ist die Möglichkeit, eigene Rechte im Verfahren wahrzunehmen. Der angewandte Gebührentatbestand wurde im vorliegenden Fall bestätigt (Rn. 4–6).