Kostenrecht, Strafprozessrecht
Revisionskosten: Fehlende Zahlungsfähigkeit beseitigt den gesetzlichen Kostenanspruch nicht
Der Bundesgerichtshof hat die Erinnerung eines Verurteilten gegen Gerichtskosten von 1.690 Euro zurückgewiesen. Der Betrag entsprach den gesetzlichen Gebühren für sein erfolgloses Revisionsverfahren. Dass der Verurteilte wirtschaftlich nicht leistungsfähig war, machte den Kostenansatz nicht rechtswidrig. Eine Verwaltungsvorschrift, nach der bei dauerhaftem Zahlungsunvermögen aus Vereinfachungsgründen vom Ansatz abgesehen werden kann, begründet keinen eigenen Anspruch des Kostenschuldners. Seine wirtschaftliche Situation kann vielmehr bei der Beitreibung berücksichtigt werden. Der Beschluss trennt damit die gesetzliche Entstehung und Festsetzung von Gerichtskosten von der Frage, wie ein bestehender Anspruch tatsächlich eingezogen wird.
Redaktioneller Kernsatz
Der Bundesgerichtshof hat die Erinnerung eines Verurteilten gegen Gerichtskosten von 1.690 Euro zurückgewiesen. Der Betrag entsprach den gesetzlichen Gebühren für sein erfolgloses Revisionsverfahren. Dass der Verurteilte wirtschaftlich nicht leistungsfähig war, machte den Kostenansatz nicht rechtswidrig. Eine Verwaltungsvorschrift, nach der bei dauerhaftem Zahlungsunvermögen aus Vereinfachungsgründen vom Ansatz abgesehen werden kann, begründet keinen eigenen Anspruch des Kostenschuldners. Seine wirtschaftliche Situation kann vielmehr bei der Beitreibung berücksichtigt werden. Der Beschluss trennt damit die gesetzliche Entstehung und Festsetzung von Gerichtskosten von der Frage, wie ein bestehender Anspruch tatsächlich eingezogen wird.
Redaktionelle Zusammenfassung · 817 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesgerichtshof hat die Erinnerung eines Verurteilten gegen Gerichtskosten von 1.690 Euro zurückgewiesen. Der Betrag entsprach den gesetzlichen Gebühren für sein erfolgloses Revisionsverfahren. Dass der Verurteilte wirtschaftlich nicht leistungsfähig war, machte den Kostenansatz nicht rechtswidrig. Eine Verwaltungsvorschrift, nach der bei dauerhaftem Zahlungsunvermögen aus Vereinfachungsgründen vom Ansatz abgesehen werden kann, begründet keinen eigenen Anspruch des Kostenschuldners. Seine wirtschaftliche Situation kann vielmehr bei der Beitreibung berücksichtigt werden. Der Beschluss trennt damit die gesetzliche Entstehung und Festsetzung von Gerichtskosten von der Frage, wie ein bestehender Anspruch tatsächlich eingezogen wird.
Im Ausgangsverfahren hatte das Landgericht Gera den Betroffenen wegen zahlreicher Sexualdelikte und weiterer damit zusammenhängender Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen war er freigesprochen worden. Seine Revision verwarf der Bundesgerichtshof im Oktober 2025 nach § 349 Absatz 2 StPO als unbegründet. Anschließend setzte die Kostenbeamtin eine Gebühr von 1.690 Euro für das Revisionsverfahren an. Gegen die ihm übersandte Rechnung wandte sich der Verurteilte mit der Erinnerung. Als Begründung führte er seine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an.
Die Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab. Deshalb musste über den Rechtsbehelf gerichtlich entschieden werden. Nach § 66 Absatz 1 GKG war die Erinnerung statthaft und zulässig. Für die Entscheidung ist auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Absatz 5 und § 66 Absatz 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter zuständig. Dass das ursprüngliche Strafverfahren durch einen Senat entschieden worden war, änderte diese besondere Zuständigkeitsregel für den Kostenansatz nicht. Gegenstand war nunmehr die Rechtmäßigkeit der Gebührenrechnung, nicht eine erneute Kontrolle des Schuldspruchs oder der Freiheitsstrafe.
Die Höhe der Gebühr leitete das Gericht aus dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz her. Bei der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten betrug die maßgebliche einfache Gerichtsgebühr 845 Euro. Endet ein Revisionsverfahren durch Urteil oder einen Beschluss nach § 349 Absatz 2 beziehungsweise Absatz 4 StPO, fallen nach der im Beschluss angewandten Gebührenregel zwei Gebühren an. Daraus ergab sich der angesetzte Betrag von 1.690 Euro. Die Rechnung war damit nach dem maßgeblichen gesetzlichen Gebührentatbestand nachvollziehbar und rechnerisch richtig.
Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 GKG bestanden nach der Prüfung nicht. Ein solcher Gesichtspunkt hätte die Nichterhebung bestimmter Kosten unter eigenen gesetzlichen Voraussetzungen betreffen können. Der Verurteilte hatte jedoch mit seiner wirtschaftlichen Situation keinen Fehler bei der Durchführung oder kostenrechtlichen Behandlung des Verfahrens aufgezeigt. Die Frage, ob eine Rechnung bezahlt werden kann, ist von der Frage zu unterscheiden, ob die darin angesetzten Gebühren rechtmäßig entstanden sind. Die Erinnerung eröffnete keine allgemeine Billigkeitsentscheidung über die bereits gesetzlich begründete Kostenschuld.
Die zuständige Einzelrichterin befasste sich außerdem mit § 10 der Kostenverfügung. Diese Verwaltungsvorschrift ermöglicht es aus Gründen der Verfahrensvereinfachung, bei dauerhaftem Unvermögen eines Schuldners vom Kostenansatz abzusehen. Für die Rechtmäßigkeit des hier tatsächlich erlassenen Kostenansatzes war aber unerheblich, ob die Kostenbeamtin von dieser Möglichkeit hätte Gebrauch machen dürfen. Der gesetzliche Kostenanspruch entsteht unabhängig von einer solchen internen Erleichterung der Verwaltungspraxis. Eine Befugnis, eine Bearbeitung aus Zweckmäßigkeitsgründen zu unterlassen, ist nicht mit einer gesetzlichen Befreiung des Schuldners gleichzusetzen.
Das Gericht beschrieb den Kostenansatz als gebundene Entscheidung im Außenverhältnis zum Bürger. Die Kostenverfügung wirkt demgegenüber als Verwaltungsvorschrift im Innenverhältnis zwischen Staat und Kostenbeamten. Sie verändert nicht die Existenz des gesetzlichen Anspruchs. Deshalb kann ein Kostenschuldner allein aus § 10 KostVfg keinen Anspruch ableiten, dass seine Gebühren nicht angesetzt werden. Diese Unterscheidung war der Kern der Entscheidung über den Einwand fehlender Leistungsfähigkeit. Der Beschluss verneint damit eine bestimmte Anspruchsgrundlage, erklärt wirtschaftliche Not aber nicht für jede spätere Behandlung der Forderung für bedeutungslos.
Vielmehr verwies das Gericht ausdrücklich darauf, dass den Interessen des Verurteilten im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rechnung getragen werden kann. Auch unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung müsse ihm aus dem bloßen Kostenansatz deshalb kein unangemessener Nachteil entstehen. Welche konkrete Maßnahme bei der Beitreibung zu treffen wäre, entschied der Beschluss nicht. Insbesondere sprach er weder eine bestimmte Ratenzahlung noch einen Erlass aus. Solche Fragen waren von der Prüfung der Gebührenrechnung getrennt. Die Aussage begrenzt sich darauf, dass wirtschaftliche Belange auf dieser späteren Ebene berücksichtigt werden können.
Die Erinnerung war daher unbegründet, obwohl sie als Rechtsbehelf zulässig war. Der gesetzlich berechnete Betrag blieb bestehen. Die Entscheidung im Erinnerungsverfahren erging ihrerseits gerichtsgebührenfrei; Kosten wurden nicht erstattet. Auch diese Regelung darf nicht mit dem Wegfall der angegriffenen Revisionskosten verwechselt werden. Sie betrifft nur das gesonderte Verfahren zur Überprüfung des Kostenansatzes. Die 1.690 Euro aus dem Revisionsverfahren wurden durch die Gebührenfreiheit der Erinnerung nicht aufgehoben. Die unterschiedlichen Kostentatbestände beziehen sich auf verschiedene Verfahrensabschnitte.
Für vergleichbare Fälle zeigt der Beschluss, worauf Einwendungen gegen eine Kostenrechnung gerichtet sein müssen. Zu prüfen sind der einschlägige Gebührentatbestand, die zutreffende Gebührenhöhe und gegebenenfalls eine gesetzlich erhebliche fehlerhafte Sachbehandlung. Die persönliche Zahlungsfähigkeit ersetzt solche kostenrechtlichen Einwendungen nicht. Sie gehört in die Behandlung der Einziehung einer bestehenden Forderung. Im entschiedenen Fall waren Tatbestand und Rechnung richtig, und eine interne Verwaltungsvorschrift vermittelte keinen Anspruch auf Unterlassen des Kostenansatzes. Die Erinnerung konnte deshalb keine Befreiung bewirken, ohne dass damit über sämtliche denkbaren Zahlungserleichterungen oder Vollstreckungsmaßnahmen entschieden wurde.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Belegstellen: Ausgangsverfahren und Rechnung: Rn. 1; Zulässigkeit und Zuständigkeit: Rn. 2–3; Gebührenberechnung: Rn. 4; Reichweite der Kostenverfügung und Beitreibung: Rn. 5; Gebührenfreiheit der Erinnerung: Rn. 6
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Kostenansatz und Beitreibung sollten getrennt angegriffen beziehungsweise bearbeitet werden. Der BGH bestätigte hier die gesetzlich berechneten zwei Revisionsgebühren. Fehlende Mittel änderten deren Entstehung nicht, und aus § 10 KostVfg folgte kein subjektiver Anspruch auf Unterlassen des Ansatzes (BGH, Beschluss vom 24.08.2026 – 2 StR 380/25, Rn. 2–5).
Wirtschaftliche Schwierigkeiten können bei der Beitreibung eine Rolle spielen. Der Beschluss bewilligte aber weder Ratenzahlung noch Erlass. Auch die Gebührenfreiheit der Erinnerung betrifft nur dieses Überprüfungsverfahren und beseitigt nicht die zugrunde liegende Revisionskostenforderung (Rn. 5–6).