Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht

Anhörungsrüge im Strafverfahren: Überprüftes Vorbringen muss nicht nochmals entschieden werden

Der Bundesgerichtshof hat die Anhörungsrüge eines wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt Verurteilten zurückgewiesen. Der Rechtsbehelf nach § 356a StPO dient dazu, eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs zu beseitigen. Er eröffnet keine weitere Überprüfung einer bereits geprüften und zurückgewiesenen Revision. Im konkreten Fall hatte der Senat nach seinen Feststellungen sämtliche maßgeblichen Einwände berücksichtigt. Dass der Verurteilte ihre rechtliche Bewertung für falsch hielt oder einzelne Argumente im Beschluss nicht nochmals ausdrücklich erörtert wurden, belegte keine Gehörsverletzung. Andere Grundrechtsrügen konnten mit diesem besonderen Rechtsbehelf nicht verfolgt werden.

Redaktioneller Kernsatz

Der Bundesgerichtshof hat die Anhörungsrüge eines wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt Verurteilten zurückgewiesen. Der Rechtsbehelf nach § 356a StPO dient dazu, eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs zu beseitigen. Er eröffnet keine weitere Überprüfung einer bereits geprüften und zurückgewiesenen Revision. Im konkreten Fall hatte der Senat nach seinen Feststellungen sämtliche maßgeblichen Einwände berücksichtigt. Dass der Verurteilte ihre rechtliche Bewertung für falsch hielt oder einzelne Argumente im Beschluss nicht nochmals ausdrücklich erörtert wurden, belegte keine Gehörsverletzung. Andere Grundrechtsrügen konnten mit diesem besonderen Rechtsbehelf nicht verfolgt werden.

Redaktionelle Zusammenfassung · 843 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Bundesgerichtshof hat die Anhörungsrüge eines wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt Verurteilten zurückgewiesen. Der Rechtsbehelf nach § 356a StPO dient dazu, eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs zu beseitigen. Er eröffnet keine weitere Überprüfung einer bereits geprüften und zurückgewiesenen Revision. Im konkreten Fall hatte der Senat nach seinen Feststellungen sämtliche maßgeblichen Einwände berücksichtigt. Dass der Verurteilte ihre rechtliche Bewertung für falsch hielt oder einzelne Argumente im Beschluss nicht nochmals ausdrücklich erörtert wurden, belegte keine Gehörsverletzung. Andere Grundrechtsrügen konnten mit diesem besonderen Rechtsbehelf nicht verfolgt werden.

Das Landgericht Augsburg hatte den Angeklagten am 22. März 2024 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 60 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision verwarf der BGH mit Beschluss vom 28. April 2026 als unbegründet. Dieser Beschluss wurde am 28. Juli 2026 hinausgegeben. Am 4. August 2026 erhob der Verurteilte Anhörungsrüge. Die zeitliche Abfolge war für den Verfahrensgegenstand erheblich: Angegriffen wurde nun die Behandlung der Revision durch den Bundesgerichtshof, nicht unmittelbar erneut das landgerichtliche Urteil.

Ein Schwerpunkt des Vorbringens betraf die Ablehnung einer Dolmetscherin und Sprachsachverständigen. Die Verteidigung hatte im Ausgangsverfahren zwei Befangenheitsanträge gestellt. Nach Auffassung des Verurteilten hatte der BGH nicht alle dafür vorgetragenen Umstände erfasst. Er verwies unter anderem auf die Übersetzung eines vertraulichen Verteidigergesprächs, angeblich wertende Kommentare zum Verteidigungsvorbringen, unzutreffende Angaben über eine frühere Beteiligung am Ermittlungsverfahren und Übersetzungsfehler. Auch eine zusammenfassende Bewertung dieser Gesichtspunkte sei unterblieben. Die Darstellung im Anhörungsrügebeschluss kennzeichnet diese Punkte als Einwände des Verurteilten, nicht als neu festgestellte Pflichtverletzungen der Sachverständigen.

Der Verurteilte beanstandete zudem, dass der Revisionsbeschluss zu einem der beiden Befangenheitsanträge keine eigenständigen Ausführungen enthalte. Der Senat habe im Wesentlichen die Argumentation des Generalbundesanwalts übernommen. Diese sei aus seiner Sicht unvollständig gewesen. Damit stellte sich die Frage, ob eine gerichtliche Entscheidung jeden einzelnen Vortrag nochmals mit eigenen Worten wiedergeben muss oder ob eine erkennbare Bezugnahme auf bereits vorhandene, inhaltlich tragfähige Erwägungen ausreicht. Der BGH stellte auf die tatsächliche Kenntnisnahme und Prüfung ab, nicht allein auf den Umfang der schriftlichen Begründung.

Nach den Ausführungen des Senats war das gesamte Revisionsvorbringen zu den Befangenheitsanträgen zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Es sei lediglich aus den genannten Gründen nicht für durchgreifend erachtet worden. Ergänzend habe sich der Senat die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zu eigen gemacht. Das galt ausdrücklich auch für den im Revisionsbeschluss nicht nochmals erwähnten zweiten Befangenheitsantrag. Hierzu hatte der Generalbundesanwalt nach Bewertung des BGH umfassend und nachvollziehbar Stellung genommen. Eine weitere Begründung war deshalb nicht erforderlich. Aus der fehlenden Wiederholung einzelner Argumente folgte kein Übergehen des Vorbringens.

Ein weiterer Angriff richtete sich gegen die Wiedergabe der landgerichtlichen Feststellungen. Der Verurteilte hielt bestimmte Formulierungen des Revisionsbeschlusses zum Arbeitsvolumen serbischer Gesellschaften, zum Einsatz der Arbeitnehmer und zur vorgesehenen Anschlussbeschäftigung für nicht durch das Urteil gedeckt. Der BGH verneinte eine Abweichung von den bindenden Feststellungen. Die beanstandeten Passagen seien erkennbar deren sinngemäße Zusammenfassung gewesen. Ein revisionsgerichtlicher Sachbericht gibt regelmäßig die für die rechtliche Prüfung wesentlichen Feststellungen in eigenen Worten wieder. Er muss nicht sämtliche tatsächlichen Feststellungen und Wertungen des Tatgerichts wörtlich übernehmen.

Diese Aussage entbindet ein Revisionsgericht nicht von der Bindung an die maßgeblichen Tatsachenfeststellungen. Im entschiedenen Fall sah der Senat aber gerade keine inhaltliche Veränderung, sondern lediglich eine sprachliche Verdichtung. Für eine Gehörsrüge wäre daher mehr erforderlich gewesen als der Hinweis, dass bestimmte Wörter im landgerichtlichen Urteil so nicht vorkommen. Entscheidend war, ob der Senat tatsächlich einen anderen Sachverhalt zugrunde gelegt oder entscheidungserhebliches Vorbringen unbeachtet gelassen hatte. Beides verneinte er. Die Anhörungsrüge konnte damit keine erneute umfassende Diskussion über die bereits entschiedenen materiellrechtlichen Fragen erzwingen.

Der Verurteilte beanstandete ferner, nicht über das weitere Schicksal einer Revision der Staatsanwaltschaft informiert worden zu sein. Auch darin erkannte der BGH keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung. Eine Revision der Staatsanwaltschaft war beim Senat nicht anhängig geworden. Auf eine Anfrage hatte die Verteidigung einen entsprechenden Hinweis erhalten. Der Vorwurf betraf deshalb keinen beim Senat vorhandenen, ohne Beteiligung der Verteidigung verwerteten zusätzlichen Verfahrensstoff. Der Senat musste auch keinen Einfluss eines tatsächlich anhängigen weiteren Rechtsmittels auf ihre Entscheidung aufklären, weil ein solcher Verfahrensgegenstand dort nicht bestand.

Schließlich rügte der Verurteilte eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter und des Rechts auf ein faires Verfahren. Er hielt unter anderem eine Vorlage wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowie ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union für erforderlich. Der BGH prüfte diese Vorwürfe nicht als eigenständige Rügen innerhalb des § 356a StPO. Die Anhörungsrüge ist auf Verletzungen des Anspruchs aus Art. 103 Absatz 1 GG beschränkt. Die behauptete Verletzung anderer Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte erweitert ihren gesetzlichen Anwendungsbereich nicht.

Die statthafte und zulässige Anhörungsrüge blieb daher in der Sache ohne Erfolg. Der Verurteilte hatte ihre Kosten zu tragen. Der Senat fasste die Grenze des Rechtsbehelfs dahin zusammen, dass er bei gewährtem rechtlichem Gehör keine weitere Instanz zur Überprüfung vermeintlich fehlerhafter Rechtsanwendung eröffnet. Für die Einordnung des Beschlusses sind deshalb drei Fragen auseinanderzuhalten: Wurde Vortrag tatsächlich übergangen, wurde er lediglich anders bewertet oder wird ein anderes Verfassungsrecht als das rechtliche Gehör geltend gemacht? Nur die erste Konstellation kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen den besonderen Korrekturmechanismus des § 356a StPO tragen.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Kanzlei Steinwachs

Eine Anhörungsrüge muss den konkreten Gehörsfehler und dessen Bedeutung für die Entscheidung benennen. Die Wiederholung der Revisionsbegründung reicht nicht, wenn das Gericht diese geprüft und lediglich zurückgewiesen hat. Dabei sind auch wirksam in Bezug genommene Ausführungen des Generalbundesanwalts zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 18.08.2026 – 1 StR 269/25, Rn. 6–7; § 356a StPO).

Für die Begründung empfiehlt sich eine genaue Gegenüberstellung des angeblich übergangenen Vortrags mit den tragenden Entscheidungsgründen. Eine abweichende Formulierung im Sachbericht ist von einer inhaltlichen Veränderung des Sachverhalts zu unterscheiden. Ebenso müssen Rügen zum gesetzlichen Richter oder zum fairen Verfahren von der speziellen Gehörsrüge getrennt werden; § 356a StPO ist kein allgemeiner Rechtsbehelf zur Korrektur sämtlicher behaupteter Verfassungsverstöße (Rn. 8–10).

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Belegstellen: Ausgangsverfahren und Rügevorbringen: Rn. 1–5; Kein übergangener Vortrag: Rn. 6–7; Zusammenfassung der Feststellungen: Rn. 8; Staatsanwaltschaftliches Rechtsmittel: Rn. 9; Begrenzter Prüfungsgegenstand: Rn. 10

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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