Anwaltliches Berufsrecht, Zivilprozessrecht
Abgelehnter Notanwalt begründet keine Befangenheit bei bloßem Streit über die Rechtsmittelstrategie
Die Ablehnung eines Notanwaltsantrags begründet nicht schon deshalb die Besorgnis richterlicher Befangenheit, weil die Partei eine andere rechtliche Bewertung ihres beabsichtigten Rechtsbehelfs vertritt. Der Bundesgerichtshof wies ein Ablehnungsgesuch zurück, das an die vorherige Versagung einer Notanwaltsbeiordnung für eine Anhörungsrüge anknüpfte. Ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof hatte die von der Partei gewünschte Begründung nicht übernommen. Daraus entstand nach der Entscheidung kein Anspruch, durch Beiordnung eines anderen Anwalts die eigene Rechtsauffassung durchzusetzen. Auch ein Übergehen entscheidungserheblichen Vorbringens konnte der Senat nicht feststellen.
Redaktioneller Kernsatz
Die Ablehnung eines Notanwaltsantrags begründet nicht schon deshalb die Besorgnis richterlicher Befangenheit, weil die Partei eine andere rechtliche Bewertung ihres beabsichtigten Rechtsbehelfs vertritt. Der Bundesgerichtshof wies ein Ablehnungsgesuch zurück, das an die vorherige Versagung einer Notanwaltsbeiordnung für eine Anhörungsrüge anknüpfte. Ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof hatte die von der Partei gewünschte Begründung nicht übernommen. Daraus entstand nach der Entscheidung kein Anspruch, durch Beiordnung eines anderen Anwalts die eigene Rechtsauffassung durchzusetzen. Auch ein Übergehen entscheidungserheblichen Vorbringens konnte der Senat nicht feststellen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 838 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Die Ablehnung eines Notanwaltsantrags begründet nicht schon deshalb die Besorgnis richterlicher Befangenheit, weil die Partei eine andere rechtliche Bewertung ihres beabsichtigten Rechtsbehelfs vertritt. Der Bundesgerichtshof wies ein Ablehnungsgesuch zurück, das an die vorherige Versagung einer Notanwaltsbeiordnung für eine Anhörungsrüge anknüpfte. Ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof hatte die von der Partei gewünschte Begründung nicht übernommen. Daraus entstand nach der Entscheidung kein Anspruch, durch Beiordnung eines anderen Anwalts die eigene Rechtsauffassung durchzusetzen. Auch ein Übergehen entscheidungserheblichen Vorbringens konnte der Senat nicht feststellen.
Der Kläger hatte zunächst eine Nichtzulassungsbeschwerde geführt, die durch Beschluss vom 13. April 2026 zurückgewiesen worden war. Anschließend wollte er eine Anhörungsrüge erheben. Sein Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof äußerte sich hierzu in mehreren Schreiben im April 2026. Der Kläger beantragte später die Beiordnung eines Notanwalts. Dieser Antrag wurde am 30. Juni 2026 zurückgewiesen. Mit einem Ablehnungsgesuch vom 20. Juli 2026 wandte sich der Kläger gegen die an dieser Entscheidung beteiligten Richter. Er warf ihnen insbesondere vor, sein wesentliches Vorbringen nicht berücksichtigt und grundrechtlich geschützte Positionen missachtet zu haben.
Der zur Entscheidung berufene Senat prüfte, ob ein Grund vorlag, der bei verständiger Würdigung Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter rechtfertigte. Maßgeblich war § 42 Absatz 2 ZPO. Eine der Partei ungünstige Entscheidung beantwortet diese Frage nicht von selbst. Entscheidend war vielmehr, ob die vorgebrachten Umstände auf fehlende Unvoreingenommenheit oder eine nicht mehr objektive Behandlung des Begehrens schließen ließen. Der Senat verneinte dies. Die frühere Entscheidung beruhte auf gefestigten Maßstäben zur Notanwaltsbeiordnung, die auf die festgestellte Situation angewandt worden waren.
Nach diesen Maßstäben kann eine Partei die Bestellung eines Notanwalts nicht allein deshalb verlangen, weil ein zur Vertretung bereiter, beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt ihre rechtlichen Vorstellungen nicht teilt. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt den Rechtsbehelf für unzulässig oder unbegründet hält und deshalb die verlangte Begründung nicht einreichen will. § 78b Absatz 1 ZPO eröffnet keinen Anspruch auf einen Vertreter, der unabhängig von eigener fachlicher Bewertung die Vorgaben der Partei übernimmt. Der Konflikt über eine aussichtslose oder rechtlich nicht tragfähige Begründung ist von dem gesetzlich erfassten Mangel an anwaltlicher Vertretung zu unterscheiden.
Der Senat begründete dies mit dem Zweck der besonderen Zulassung von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof. Deren eigenständige rechtliche Prüfung würde unterlaufen, wenn eine Partei ihre Auffassung allein durch einen Notanwaltsantrag gegen die fachliche Einschätzung des beauftragten Vertreters durchsetzen könnte. Die Entscheidung entzieht der Partei nicht das Recht, Kritik an einer gerichtlichen Entscheidung zu äußern. Sie betrifft vielmehr die Voraussetzungen dafür, hierfür einen Notanwalt beigeordnet zu erhalten. Die gerichtliche Zurückweisung eines darauf gerichteten Antrags ist bei Anwendung dieser Maßstäbe noch kein Anzeichen persönlicher Voreingenommenheit.
Im konkreten Fall hatte die frühere Entscheidung die Schreiben des Klägervertreters vom 21. und 22. April 2026 ausdrücklich berücksichtigt. Der Kläger hielt dem entgegen, ein früheres Schreiben vom 16. April sei nicht ausreichend behandelt worden. Der Senat sah darin keinen übergangenen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt. Die Aussagen dieses früheren Schreibens widersprachen den späteren Schreiben nicht. Bereits dort hatte der Anwalt erklärt, Gehörsverletzungen des Bundesgerichtshofs ließen sich nicht feststellen. Die späteren Schreiben knüpften daran an und erläuterten die Anforderungen an eine tragfähige Anhörungsrüge.
Für eine Anhörungsrüge müssen Anhaltspunkte für eine eigenständige Gehörsverletzung durch das angerufene Gericht dargelegt werden. Es genügt nicht, erneut auf vermeintliche Fehler der Vorinstanzen oder auf die aus Sicht der Partei unzutreffende Ablehnung eines Rechtsmittels hinzuweisen. Der Klägervertreter hatte im früheren Schreiben zwar Zweifel daran formuliert, weshalb die Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos geblieben war, obwohl aus seiner Sicht erhebliche Rügen erhoben werden konnten. Das betraf nach der Auslegung des Senats aber die rechtliche Bewertung der geltend gemachten Zulassungsgründe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs war damit nicht behauptet worden.
Diese Unterscheidung war für das Ablehnungsgesuch wesentlich. Eine unklare oder aus Sicht der Partei unbefriedigende Erklärung für das Ergebnis einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht automatisch eine Gehörsverletzung. Ebenso wenig widerspricht sich ein Anwalt, wenn er die ursprünglich erhobenen Rügen für erheblich hält, nach der gerichtlichen Entscheidung aber keinen eigenständigen Gehörsverstoß erkennen kann. Das Ablehnungsgesuch setzte diese unterschiedlichen rechtlichen Fragen teilweise gleich. Der Senat konnte daraus weder eine selektive Nichtberücksichtigung des Vorbringens noch eine Verweigerung jeglicher inhaltlicher Auseinandersetzung durch die abgelehnten Richter ableiten.
Weitere Umstände, die bei verständiger Betrachtung Zweifel an der Unvoreingenommenheit begründet hätten, waren ebenfalls nicht aufgezeigt. Einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter nach § 44 Absatz 3 ZPO bedurfte es nach der Entscheidung nicht. Sie hätte zur weiteren Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nichts beitragen können. Der Beschluss gestattet damit nicht allgemein, dienstliche Äußerungen in Ablehnungsverfahren zu übergehen. Er begründet den Verzicht mit der fehlenden zusätzlichen Aufklärungsfunktion im konkret zu beurteilenden Fall. Die dokumentierten Verfahrensvorgänge und anwaltlichen Schreiben reichten für die Entscheidung aus.
Das Ablehnungsgesuch wurde insgesamt zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof entschied in diesem Beschluss nicht erneut über die ursprünglichen zivilrechtlichen Ansprüche des Klägers. Ebenso wenig ersetzte das Ablehnungsverfahren eine weitere sachliche Überprüfung der Nichtzulassungsbeschwerde. Sein Gegenstand war allein die behauptete Befangenheit im Zusammenhang mit dem Notanwaltsantrag. Die Entscheidung verdeutlicht deshalb mehrere getrennte Prüfungsebenen: die Erfolgsaussicht einer Anhörungsrüge, die Voraussetzungen einer Notanwaltsbeiordnung und die objektiven Gründe für eine Richterablehnung. Der Misserfolg auf der einen Ebene begründet nicht ohne zusätzliche Umstände einen Anspruch oder einen Fehler auf der anderen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Belegstellen: Ablehnungsgesuch und Maßstab: Rn. 1; Eigenständige anwaltliche Beurteilung: Rn. 2; Würdigung der Schreiben und Gehörsrüge: Rn. 3; Weitere Ablehnungsgründe und dienstliche Äußerung: Rn. 4–5
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei einem gescheiterten Rechtsmittel ist zwischen materieller Kritik, einer eigenständigen Gehörsverletzung und möglichen Ablehnungsgründen zu unterscheiden. Der Senat verlangte gerade einen konkreten Gehörsverstoß des Bundesgerichtshofs; die abweichende Bewertung früherer Zulassungsrügen genügte nicht (BGH, Beschluss vom 13.08.2026 – VI ZR 73/25, Rn. 1–4).
Eine Notanwaltsbeiordnung nach § 78b ZPO dient nicht dazu, einen spezialisierten Prozessbevollmächtigten durch einen Vertreter zu ersetzen, der die Rechtsansicht der Partei ungeprüft übernimmt. Die darauf gestützte Zurückweisung eines Beiordnungsantrags begründete hier keine Befangenheit. Die Entscheidung ist daher vor allem für die saubere Trennung der jeweiligen Rechtsbehelfe und ihrer Darlegungsanforderungen bedeutsam.