Jugendstrafrecht, Verkehrsstrafrecht
Unfall bei 0,71 Promille: Alkoholbedingter Fahrfehler belegt noch nicht die relative Fahruntüchtigkeit
Der Bundesgerichtshof hat eine jugendstrafrechtliche Verurteilung teilweise aufgehoben, weil die angenommene relative Fahruntüchtigkeit nicht ausreichend begründet war. Ein alkoholisierter 15-Jähriger hatte einen Transporter gestohlen und war damit verunglückt. Nach Auffassung des BGH genügte es nicht, dass Alkohol den Unfall mitbeeinflusst hatte. Für § 316 StGB musste vielmehr festgestellt werden, dass die Gesamtleistungsfähigkeit alkoholbedingt so weit herabgesetzt war, dass der Jugendliche nicht mehr sicher fahren konnte. Seine fehlende Fahrpraxis und die mangelnde Erfahrung mit dem Schaltgetriebe verlangten dabei eine besonders sorgfältige Gesamtwürdigung der Unfallursachen.
Redaktioneller Kernsatz
Der Bundesgerichtshof hat eine jugendstrafrechtliche Verurteilung teilweise aufgehoben, weil die angenommene relative Fahruntüchtigkeit nicht ausreichend begründet war. Ein alkoholisierter 15-Jähriger hatte einen Transporter gestohlen und war damit verunglückt. Nach Auffassung des BGH genügte es nicht, dass Alkohol den Unfall mitbeeinflusst hatte. Für § 316 StGB musste vielmehr festgestellt werden, dass die Gesamtleistungsfähigkeit alkoholbedingt so weit herabgesetzt war, dass der Jugendliche nicht mehr sicher fahren konnte. Seine fehlende Fahrpraxis und die mangelnde Erfahrung mit dem Schaltgetriebe verlangten dabei eine besonders sorgfältige Gesamtwürdigung der Unfallursachen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 836 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesgerichtshof hat eine jugendstrafrechtliche Verurteilung teilweise aufgehoben, weil die angenommene relative Fahruntüchtigkeit nicht ausreichend begründet war. Ein alkoholisierter 15-Jähriger hatte einen Transporter gestohlen und war damit verunglückt. Nach Auffassung des BGH genügte es nicht, dass Alkohol den Unfall mitbeeinflusst hatte. Für § 316 StGB musste vielmehr festgestellt werden, dass die Gesamtleistungsfähigkeit alkoholbedingt so weit herabgesetzt war, dass der Jugendliche nicht mehr sicher fahren konnte. Seine fehlende Fahrpraxis und die mangelnde Erfahrung mit dem Schaltgetriebe verlangten dabei eine besonders sorgfältige Gesamtwürdigung der Unfallursachen.
Das Landgericht Osnabrück hatte den Angeklagten wegen mehrerer Taten unter Einbeziehung früherer Jugendurteile zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Neben gefährlichen Körperverletzungen und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ging es um den Diebstahl des Transporters, Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr. Außerdem ordnete das Gericht eine zweijährige Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis an. Eine frühere Einziehungsentscheidung über 6,90 Euro sollte aufrechterhalten bleiben. Die Revision führte zur Aufhebung des Schuldspruchs im Zusammenhang mit der Transporterfahrt und des gesamten Rechtsfolgenausspruchs.
Der Jugendliche hatte am Abend des 5. November 2024 einen Mercedes-Benz Vito von einem Firmengelände entwendet. Er besaß weder eine Fahrerlaubnis noch Fahrpraxis. Vor der Fahrt hatte er sich Lernvideos auf YouTube angesehen, um die Bedienung des ihm unbekannten Schaltgetriebes zu verstehen. Er wusste, dass er Alkohol getrunken hatte, und fühlte sich betrunken. Das Fahrzeug qualmte wegen zu hoher Drehzahl stark. Nach mindestens 15 Minuten und mehreren Kilometern verlor er in einer rechtwinkligen Linkskurve bei zu hoher Geschwindigkeit die Kontrolle. Der Transporter landete im Graben und blieb auf der Beifahrerseite liegen.
Der Angeklagte blieb unverletzt. Eine um 23.30 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,71 Promille. Das Landgericht nahm an, dass sowohl die Alkoholisierung als auch die fehlende Fahrpraxis für den Unfall mitursächlich waren. Es wertete die Fahrt deshalb unter anderem als vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr. Der BGH beanstandete nicht abstrakt, dass bei einem unterhalb der absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Blutalkoholwert eine Strafbarkeit möglich ist. Er verlangte jedoch zusätzliche aussagekräftige Tatsachen, aus denen sich gerade die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit ergibt.
Relative Fahruntüchtigkeit setzt nach den erläuterten Maßstäben eine Gesamtwürdigung voraus. Festzustellen ist, ob die Leistungsfähigkeit infolge des Alkohols so weit vermindert war, dass der Fahrer sein Fahrzeug nicht mehr über eine längere Strecke und auch bei schwierigen Verkehrslagen sicher steuern konnte. Ein bestimmter Fahrfehler kann dafür ein Beweisanzeichen sein. Er darf aber nicht ohne weitere Prüfung mit dem rechtlich erforderlichen Zustand gleichgesetzt werden. Zwischen der Mitverursachung eines Fehlers durch Alkohol und einer umfassenden alkoholbedingten Unfähigkeit zum sicheren Führen des Fahrzeugs besteht ein Unterschied.
Die landgerichtliche Begründung belegte nach Auffassung des Senats lediglich die Überzeugung, dass der Alkoholkonsum den Unfall mitbeeinflusst hatte. Sie erläuterte nicht konkret, in welchem Umfang die Gesamtleistungsfähigkeit dadurch herabgesetzt war. Gerade die fehlende Fahrpraxis, die Schwierigkeiten mit dem Schaltgetriebe und das Fahren mit überhöhter Drehzahl boten andere Erklärungsansätze für das Geschehen. Es verstand sich deshalb nicht von selbst, dass der Unfall Ausdruck alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit war. Weitere körperliche oder fahrbezogene Ausfallerscheinungen hatte das Landgericht nicht festgestellt. Die notwendige Gesamtbetrachtung blieb damit unvollständig.
Auch das subjektive Gefühl des Jugendlichen, betrunken zu sein, schloss diese Lücke nicht. Es kann für die innere Tatseite, also insbesondere sein Wissen um eine mögliche Einschränkung, Bedeutung haben. Für das objektive Leistungsbild ist es allein jedoch nicht maßgeblich. Die Feststellung, dass ein Fahrer sich selbst unsicher oder betrunken fühlte, ersetzt daher nicht die Prüfung seines tatsächlich alkoholbedingt verminderten Leistungsvermögens. Der BGH trennte auf diese Weise den Nachweis des objektiven Tatbestands von der Frage vorsätzlichen Handelns. Beide Ebenen müssen durch entsprechende Feststellungen getragen sein.
Wegen des Fehlers fiel der gesamte Schuldspruch für die Transporterfahrt weg, einschließlich der für sich genommen rechtsfehlerfrei beurteilten tateinheitlichen Delikte des Diebstahls und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen blieben dagegen bestehen. Sie können in der neuen Verhandlung durch weitere, ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden, insbesondere zum Gesamtleistungsbild des Angeklagten. Das ist kein Freispruch vom Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr. Eine andere Jugendkammer muss die Sache im Umfang der Aufhebung erneut prüfen und gegebenenfalls eine tragfähige Beweiswürdigung vornehmen.
Die Aufhebung entzog zugleich der Einheitsjugendstrafe und der Fahrerlaubnissperre die Grundlage. Daneben hatte der Angeklagte zu Recht gerügt, dass seinem Betreuer als gesetzlichem Vertreter nicht das letzte Wort erteilt worden war. Auf diese Verletzung von § 67 Absatz 1 JGG in Verbindung mit § 258 Absatz 2 und 3 StPO kam es für den Umfang der Aufhebung nicht mehr entscheidend an. Sie hätte hier ebenfalls nur zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen geführt. Der bereits aufgrund der Sachrüge erzielte Erfolg reichte insoweit aus.
Auch die bloße Aufrechterhaltung der früheren Einziehung hielt nicht stand. Wird ein früheres Jugendurteil nach § 31 Absatz 2 JGG einbezogen, entfallen dessen Rechtsfolgen; die Voraussetzungen einer Einziehung müssen erneut geprüft und bei fortbestehender Grundlage neu angeordnet werden. Eine solche eigenständige Prüfung war nicht erkennbar. Der gesamte Rechtsfolgenausspruch wurde deshalb aufgehoben. Für die neue Verhandlung wies der BGH außerdem auf die mögliche Anrechnung eines bereits verbüßten Warnschussarrests hin. Der Beschluss verlangt damit sowohl eine präzise Begründung der Fahruntüchtigkeit als auch eine eigenständige Neubewertung der jugendstrafrechtlichen Folgen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Belegstellen: Verurteilung und Tatgeschehen: Rn. 1–3; Maßstab relativer Fahruntüchtigkeit: Rn. 4–7; Umfang der Aufhebung und letztes Wort: Rn. 8–9; Einziehung bei Einbeziehung: Rn. 10–11; Arrestanrechnung: Rn. 12
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei relativer Fahruntüchtigkeit sollte die Beweiswürdigung zwischen Alkoholwirkung, konkretem Fahrfehler und dem gesamten Leistungsvermögen unterscheiden. Alternative Erklärungen wie fehlende Erfahrung oder Bedienungsprobleme müssen in die Gesamtwürdigung eingehen. Ein Unfall und ein unterhalb der absoluten Fahruntüchtigkeit liegender Alkoholwert begründen für sich genommen noch keinen tragfähigen Nachweis nach § 316 StGB (BGH, Beschluss vom 12.08.2026 – 4 StR 168/26, Rn. 3–7).
Im Jugendstrafverfahren sind zusätzlich die Folgen einer Einbeziehung früherer Urteile vollständig nachzuzeichnen. Eine frühere Einziehung kann nicht lediglich unverändert weitergeführt werden; ihre Voraussetzungen sind erneut zu prüfen. Ebenso sind das letzte Wort des gesetzlichen Vertreters und eine mögliche Anrechnung verbüßten Arrests zu beachten. Der BGH hat hier zurückverwiesen und keine abschließende neue Strafe festgesetzt (Rn. 8–12; §§ 31, 67 JGG).