Jugendstrafrecht, Strafprozessrecht, Strafrecht

Altersbestimmung im Strafverfahren: Zweifel an Gutachten erfordern weitere Aufklärung

Der Bundesgerichtshof hat einen Jugendstrafausspruch aufgehoben, weil das Landgericht das Alter des Angeklagten nicht ausreichend aufgeklärt hatte. Die Strafkammer durfte Zweifel an den wissenschaftlichen Grundlagen eines medizinischen Altersgutachtens haben. Sie musste dem Sachverständigen aber Gelegenheit geben, diese Zweifel durch ergänzende Nachforschungen und Erläuterungen auszuräumen. Ohne diesen weiteren Aufklärungsversuch durfte sie das Gutachten nicht zugunsten eines jüngeren Alters verwerfen. Die Entscheidung legt selbst kein endgültiges Geburtsdatum fest. Der daneben angegriffene Teilfreispruch blieb bestehen; insoweit hatte die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg.

Redaktioneller Kernsatz

Der Bundesgerichtshof hat einen Jugendstrafausspruch aufgehoben, weil das Landgericht das Alter des Angeklagten nicht ausreichend aufgeklärt hatte. Die Strafkammer durfte Zweifel an den wissenschaftlichen Grundlagen eines medizinischen Altersgutachtens haben. Sie musste dem Sachverständigen aber Gelegenheit geben, diese Zweifel durch ergänzende Nachforschungen und Erläuterungen auszuräumen. Ohne diesen weiteren Aufklärungsversuch durfte sie das Gutachten nicht zugunsten eines jüngeren Alters verwerfen. Die Entscheidung legt selbst kein endgültiges Geburtsdatum fest. Der daneben angegriffene Teilfreispruch blieb bestehen; insoweit hatte die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg.

Redaktionelle Zusammenfassung · 839 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Bundesgerichtshof hat einen Jugendstrafausspruch aufgehoben, weil das Landgericht das Alter des Angeklagten nicht ausreichend aufgeklärt hatte. Die Strafkammer durfte Zweifel an den wissenschaftlichen Grundlagen eines medizinischen Altersgutachtens haben. Sie musste dem Sachverständigen aber Gelegenheit geben, diese Zweifel durch ergänzende Nachforschungen und Erläuterungen auszuräumen. Ohne diesen weiteren Aufklärungsversuch durfte sie das Gutachten nicht zugunsten eines jüngeren Alters verwerfen. Die Entscheidung legt selbst kein endgültiges Geburtsdatum fest. Der daneben angegriffene Teilfreispruch blieb bestehen; insoweit hatte die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg.

Das Verfahren befand sich bereits im zweiten Rechtsgang. Im ersten Urteil waren mehrere Sexual-, Gewalt- und weitere Straftaten unter Anwendung von Jugendstrafrecht zu einer einheitlichen Jugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten zusammengeführt worden. Nach vorausgegangenen Revisionen waren Teile der Verurteilung, ein Freispruch und der Strafausspruch aufgehoben worden. Im zweiten Verfahren blieben einige Schuldsprüche bereits rechtskräftig. Andere Vorwürfe mussten erneut verhandelt werden. Diese unterschiedliche Bindungswirkung ist für das Verständnis des erneuten Revisionsverfahrens wichtig: Nicht der gesamte ursprüngliche Tatkomplex stand nochmals uneingeschränkt zur Entscheidung.

Das Landgericht Erfurt verhängte nun eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Sie betraf unter anderem zwei Fälle sexuellen Missbrauchs eines Kindes, Freiheitsberaubung, gefährliche Körperverletzung sowie ein Zusammentreffen von Beleidigung und tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte. Die hierfür maßgeblichen Taten lagen zwischen Oktober 2022 und Januar 2023. Hinsichtlich weiterer Vorwürfe zum Nachteil einer anderen Zeugin sprach die Kammer den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei. Die Staatsanwaltschaft beanstandete sowohl diese Freisprüche als auch die erneute Anwendung von Jugendstrafrecht. Der Generalbundesanwalt unterstützte das Rechtsmittel nur hinsichtlich der Strafe.

Für den Freispruch kam es auf die eingeschränkten Möglichkeiten revisionsgerichtlicher Kontrolle der Beweiswürdigung an. Die Vorwürfe betrafen einen Raub und eine Vergewaltigung während einer kurzen, konflikthaften Beziehung. Die Kammer hatte die Aussagekonstellation und die erkennbaren Schwierigkeiten der Beweisführung gewürdigt. Der Bundesgerichtshof fand darin keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Dass eine andere Bewertung möglich gewesen sein mochte, genügte nicht zur Aufhebung. Aus dem bestätigten Freispruch folgt keine positive Feststellung, die Zeugin habe falsche Angaben gemacht. Entscheidend blieb, dass das Tatgericht die erforderliche Überzeugung von den angeklagten Taten rechtsfehlerfrei nicht gewonnen hatte.

Anders lag es bei der Altersfrage. Die zweite Strafkammer ging von einem Geburtstag am 1. Januar 2004 aus. Danach wäre der Angeklagte bei den abgeurteilten Taten achtzehn oder neunzehn Jahre alt gewesen. Das erste Tatgericht hatte demgegenüber spätestens zum 1. August 2022 ein Alter von einundzwanzig Jahren angenommen. Der Bundesgerichtshof hob die neuen Altersfeststellungen ausdrücklich auf. Das im zweiten Urteil angenommene Geburtsdatum darf deshalb nicht als durch die Revisionsentscheidung gesichert dargestellt werden. Gerade diese tatsächliche Grundlage der jugendstrafrechtlichen Behandlung musste nochmals untersucht werden.

Ein rechtsmedizinisches Gutachten vom März 2023 hatte ein Mindestalter von 21,6 Jahren und ein wahrscheinliches Alter von 29 Jahren angenommen. Es beruhte auf mehreren Untersuchungsmethoden, insbesondere der Beurteilung von Zähnen, Handgelenk und Schlüsselbein. Die Schlüsselbeinuntersuchung wurde dabei als besonders aussagekräftig bewertet. Der in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige erläuterte die medizinischen Befunde und die zugrunde gelegten Untersuchungsansätze. Nach seinen Angaben ergaben internationale Studien keine für die Bewertung entscheidenden Unterschiede der Entwicklung zwischen den betrachteten Bevölkerungsgruppen. Die Kammer akzeptierte zwar die körperlichen Befunde, zweifelte aber an der Verlässlichkeit der statistischen Vergleichsdaten.

Konkret konnte der Sachverständige nicht sogleich erklären, wie bei ausländischen Studienteilnehmern die tatsächlichen Geburtsdaten überprüft worden waren. Darauf durfte das Gericht seine Zweifel stützen. Die Aufklärungspflicht nach § 244 Absatz 2 StPO verlangte jedoch einen weiteren Schritt: Dem Sachverständigen hätte Zeit gegeben werden müssen, die offenen Fragen nachzuprüfen, gegebenenfalls die ursprünglichen Gutachtenverfasser einzubeziehen und anschließend ergänzend Stellung zu nehmen. Auch deren eigene Vernehmung kam in Betracht. Die Kammer durfte die noch nicht beantwortete Frage nicht als endgültige Grenze der wissenschaftlichen Aufklärbarkeit behandeln, ohne diese naheliegenden Möglichkeiten auszuschöpfen.

Das Revisionsurteil verpflichtet Tatgerichte damit nicht zur unkritischen Übernahme medizinischer Altersangaben. Die wissenschaftlichen Grundlagen bleiben überprüfbar. Beanstandet wurde vielmehr, dass die Kritik an einer zunächst unvollständigen Erläuterung an die Stelle weiterer gebotener Sachaufklärung trat. Auch ein statistisch begründetes Mindestalter muss nachvollziehbar hergeleitet werden. Wenn hierzu konkrete Fragen offenbleiben und beantwortet werden können, muss das Gericht nachfassen. Erst auf einer ausreichend erschlossenen Tatsachengrundlage kann es die Beweismittel würdigen und verbleibende Zweifel rechtlich einordnen.

Zusätzlich äußerte der Senat sachlich-rechtliche Bedenken gegen die alternative Begründung des jüngeren Alters. Eine während der Untersuchungshaft auf Veranlassung des Angeklagten durch seine Schwester beschaffte Geburtsurkunde war erst im Juli 2023 ausgestellt worden. Der 1. Januar konnte als pauschal angesetztes Datum erklärungsbedürftig sein. Auch die vagen Angaben zur Altersreihenfolge innerhalb der Familie und fehlende konkrete Erinnerungen an Geburtstage trugen die Feststellung nicht ohne Weiteres. Der Senat erklärte die Urkunde dadurch nicht automatisch für gefälscht. Er verlangte eine nachvollziehbare Würdigung ihres tatsächlichen Beweiswerts im Zusammenhang mit den übrigen Erkenntnissen.

Aufgehoben wurden der Strafausspruch und die zugehörigen Feststellungen zum Alter. Eine andere Jugendkammer muss insoweit erneut verhandeln und entscheiden. Die übrigen nicht betroffenen Feststellungen und die rechtsfehlerfrei bestätigten Freisprüche wurden durch diesen Erfolg der Staatsanwaltschaft nicht insgesamt beseitigt. Eine bestimmte neue Strafe gab der Bundesgerichtshof nicht vor. Die praktische Bedeutung liegt in der verfahrensgerechten Klärung eines Umstands, der das anwendbare Sanktionensystem beeinflusst: Weder ein ungeprüft übernommenes Altersgutachten noch dessen vorschnelle Verwerfung schafft eine tragfähige Grundlage für die Entscheidung zwischen Jugendstrafrecht und allgemeinem Strafrecht.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Kanzlei Steinwachs

Die Altersfrage kann das gesamte Sanktionensystem bestimmen. Zweifel an der Methodik eines Gutachtens sollten deshalb konkret benannt und durch Ergänzungsfragen aufgeklärt werden. Der BGH verlangt hier insbesondere, dem Sachverständigen Gelegenheit zur Nachprüfung der verwendeten Vergleichsdaten zu geben; eine sofortige Antwortlücke rechtfertigte noch nicht die endgültige Verwerfung des Gutachtens (BGH, Urteil vom 12.08.2026 – 2 StR 667/25, Rn. 17–24).

Ebenso sorgfältig ist der Beweiswert nachträglich beschaffter Urkunden zu prüfen. Das Gericht darf weder aus einem dort genannten Datum ohne ausreichende Würdigung Gewissheit ableiten noch ohne Grundlage eine Fälschung unterstellen. Das Revisionsurteil hat kein endgültiges Alter festgestellt und auch keine neue Strafe verhängt. Die Bestätigung der Freisprüche beruht auf einer gesonderten Prüfung der dortigen Beweiswürdigung (Rn. 14–16, 25–28).

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Belegstellen: Verfahrensgang und Revisionen: Rn. 1–6; Altersannahme und rechtskräftige Tatfeststellungen: Rn. 8–13; Freisprüche: Rn. 14–16; Aufklärungsmangel: Rn. 17–24; Urkundenbeweis und weitere Prüfung: Rn. 25–28

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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