Maßregelrecht, Strafprozessrecht, Strafrecht
Psychiatrische Unterbringung: Teilfreispruch muss im Tenor stehen; Verteidigungsverhalten darf Prognose nicht belasten
Der Bundesgerichtshof hat eine strafgerichtliche Urteilsformel um einen fehlenden Teilfreispruch ergänzt, die angeordnete psychiatrische Unterbringung aber bestehen lassen. Das Landgericht hatte zwar in seinen Gründen erkannt, dass die Angeklagte von mehreren Tatvorwürfen wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freizusprechen war, diesen Freispruch jedoch nicht in den Tenor aufgenommen. Zugleich beanstandete der Bundesgerichtshof einzelne Erwägungen zur Gefährlichkeitsprognose. Zulässiges Verteidigungsverhalten durfte nicht nachteilig verwertet werden. Die Maßregel blieb dennoch bestehen, weil andere, selbstständig tragfähige Feststellungen die Prognose nach der revisionsgerichtlichen Bewertung unabhängig davon stützten.
Redaktioneller Kernsatz
Der Bundesgerichtshof hat eine strafgerichtliche Urteilsformel um einen fehlenden Teilfreispruch ergänzt, die angeordnete psychiatrische Unterbringung aber bestehen lassen. Das Landgericht hatte zwar in seinen Gründen erkannt, dass die Angeklagte von mehreren Tatvorwürfen wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freizusprechen war, diesen Freispruch jedoch nicht in den Tenor aufgenommen. Zugleich beanstandete der Bundesgerichtshof einzelne Erwägungen zur Gefährlichkeitsprognose. Zulässiges Verteidigungsverhalten durfte nicht nachteilig verwertet werden. Die Maßregel blieb dennoch bestehen, weil andere, selbstständig tragfähige Feststellungen die Prognose nach der revisionsgerichtlichen Bewertung unabhängig davon stützten.
Redaktionelle Zusammenfassung · 824 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesgerichtshof hat eine strafgerichtliche Urteilsformel um einen fehlenden Teilfreispruch ergänzt, die angeordnete psychiatrische Unterbringung aber bestehen lassen. Das Landgericht hatte zwar in seinen Gründen erkannt, dass die Angeklagte von mehreren Tatvorwürfen wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freizusprechen war, diesen Freispruch jedoch nicht in den Tenor aufgenommen. Zugleich beanstandete der Bundesgerichtshof einzelne Erwägungen zur Gefährlichkeitsprognose. Zulässiges Verteidigungsverhalten durfte nicht nachteilig verwertet werden. Die Maßregel blieb dennoch bestehen, weil andere, selbstständig tragfähige Feststellungen die Prognose nach der revisionsgerichtlichen Bewertung unabhängig davon stützten.
Das Landgericht Trier hatte die Angeklagte wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils zehn Euro verurteilt. Daneben ordnete es ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Weitere Vorwürfe betrafen versuchte Sachbeschädigung und zwei Fälle versuchter schwerer Brandstiftung, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung. Hinsichtlich dieser Taten ging das Landgericht von nicht ausschließbarer krankheitsbedingter Schuldunfähigkeit aus. Die Angeklagte litt nach den Feststellungen an paranoider Schizophrenie. Ihre Revision richtete sich mit der Sachrüge gegen den Maßregelausspruch.
Die schriftlichen Urteilsgründe ließen erkennen, dass das Landgericht die Angeklagte wegen der weiteren Vorwürfe freisprechen wollte. Die Urteilsformel brachte dies jedoch nicht zum Ausdruck. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass ein Freispruch ausdrücklich zu tenorieren ist, auch wenn daneben eine Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet wird. Die Maßregel ersetzt nicht die Entscheidung über die strafrechtliche Verurteilung oder den Freispruch hinsichtlich der angeklagten Taten. Beide Rechtsfolgen haben unterschiedliche Voraussetzungen und müssen im Urteil erkennbar nebeneinander behandelt werden. Eine bloße Erläuterung in den Gründen genügte hierfür nicht.
Der Senat holte den fehlenden Teilfreispruch selbst nach. Eine neue Tatsachenverhandlung war für diese Korrektur nicht erforderlich, weil das vom Landgericht gewollte und rechtlich gebotene Ergebnis bereits feststand. Der Erfolg der Revision lag insoweit in der vollständigen und zutreffenden Fassung des Urteilstenors. Er bedeutete nicht, dass sämtliche Tatfeststellungen entfielen oder die angeordnete Maßregel allein wegen des Freispruchs unzulässig wurde. Gerade die Verbindung von nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit und psychiatrischer Unterbringung macht eine präzise Unterscheidung zwischen Schuldspruch, Freispruch und Maßregel notwendig.
Bei der Überprüfung der Unterbringung erkannte der Senat allerdings zwei bedenkliche Begründungselemente. Zum einen hatte das Landgericht aus dem zulässigen Verteidigungsverhalten der Angeklagten ungünstige Schlüsse auf ihre Gefährlichkeit gezogen. Zum anderen hatte es eine zeitlich frühere Körperverletzung herangezogen, obwohl ein spezifischer Zusammenhang dieser Tat mit dem Wahnthema nicht festgestellt werden konnte. Beides war für die Prognose nicht ohne Weiteres verwertbar. Die Entscheidung betont damit die Grenzen einer Gefährlichkeitsbewertung, die jede belastende Verfahrensauffälligkeit oder jede frühere Straftat unterschiedslos als Ausdruck der maßgeblichen Erkrankung behandelt.
Insbesondere darf das Bestreiten eines Tatvorwurfs nicht allein deshalb negativ bewertet werden, weil das Gericht eine Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten vermisst. Die Angeklagte durfte sich verteidigen. Eine daraus abgeleitete Verschlechterung ihrer Prognose würde dieses Verhalten zu ihrem Nachteil verwenden. Davon zu unterscheiden sind eigenständig festgestellte klinische Umstände, etwa fehlende Krankheitseinsicht oder fehlende Bereitschaft zu einer Behandlung. Der Beschluss setzte diese Gesichtspunkte gerade nicht gleich. Entscheidend war, auf welcher tatsächlichen Grundlage die jeweilige Feststellung beruhte und ob sie unabhängig vom zulässigen Prozessverhalten tragfähig war.
Die sachverständig beratene Strafkammer hatte nach der Bewertung des Senats eine insgesamt ausreichende Gesamtwürdigung vorgenommen. Sie stellte insbesondere auf die trotz zahlreicher therapeutischer Interventionen weiterhin fehlende Krankheitseinsicht und Therapiebereitschaft ab. Die Erkrankung bestand nach den Feststellungen spätestens seit Mitte 2024. Hinzu kam die Einschätzung, dass im unbehandelten akuten Krankheitszustand künftig weitere Brandlegungen zu erwarten seien. Solche Taten wiesen ein erhebliches Schädigungspotenzial auf und konnten unbeteiligte Zufallsopfer treffen. Diese festgestellten Umstände trugen die negative Gefährlichkeitsprognose nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bereits selbstständig.
Die beanstandete Bezugnahme auf das Bestreiten der Taten hatte das Landgericht erst anschließend als zusätzliche Bestätigung verwendet. Gleiches galt für die nicht tragende Heranziehung der früheren Körperverletzung als Ausdruck von Aggressionsbereitschaft. Der Senat konnte deshalb ausschließen, dass die Maßregelentscheidung auf diesen fehlerhaften Erwägungen beruhte. Das ist eine Aussage über die konkrete Begründungsstruktur des geprüften Urteils. Daraus folgt nicht, dass eine nachteilige Verwertung zulässigen Verteidigungsverhaltens allgemein unschädlich wäre. Fehlt eine selbstständig tragfähige Prognose, kann derselbe Fehler für das Ergebnis entscheidend werden.
Im Übrigen ergab die materiell-rechtliche Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Die Unterbringungsanordnung und ihre Aussetzung zur Bewährung blieben deshalb bestehen. Der Bundesgerichtshof ordnete keinen sofortigen Vollzug der Unterbringung an. Auch die Körperverletzungsverurteilung wurde durch die Ergänzung um den Teilfreispruch nicht beseitigt. Für die Darstellung des Ergebnisses ist diese Begrenzung wesentlich: Korrigiert wurde der fehlende ausdrückliche Freispruch hinsichtlich weiterer Vorwürfe; der gegen die Maßregel gerichtete Angriff hatte keinen darüber hinausgehenden Erfolg. Die angegriffene Prognose wurde trotz einzelner Fehler im Ergebnis bestätigt.
Die Angeklagte musste die Kosten ihres Rechtsmittels tragen. Der Senat sah in der bloßen Ergänzung der Urteilsformel keinen Anlass, sie nach § 473 Absatz 4 StPO teilweise von Gebühren oder Auslagen freizustellen. Der Beschluss verbindet somit eine notwendige formelle Klarstellung mit einer differenzierten Prüfung der Unterbringungsgründe. Er verlangt einen ausdrücklichen Freispruch, schützt zulässiges Verteidigungsverhalten vor belastender Bewertung und unterscheidet zugleich zwischen einem vorhandenen Begründungsfehler und dessen Bedeutung für das Entscheidungsergebnis. Eine zutreffende Zusammenfassung muss alle drei Aspekte erfassen, ohne aus der Tenorkorrektur eine Aufhebung der Maßregel zu machen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Belegstellen: Ausgangsurteil und Revision: Rn. 1; Fehlender Teilfreispruch: Rn. 2; Prüfung der Maßregel: Rn. 3–5; Kosten: Rn. 6
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei einer Unterbringung nach § 63 StGB sind die Urteilsformel und die Prognosebegründung getrennt zu prüfen. Ein Freispruch muss auch neben der Maßregel ausdrücklich ausgesprochen werden. Zugleich darf die Prognose nicht auf zulässiges Bestreiten oder andere erlaubte Verteidigungshandlungen gestützt werden (BGH, Beschluss vom 11.08.2026 – 7 StR 33/26, Rn. 2–4).
Der Fortbestand der Maßregel beruht hier darauf, dass andere sachverständig gestützte Umstände die Prognose unabhängig trugen. Der Senat billigte die beanstandeten Erwägungen deshalb nicht, sondern verneinte deren Entscheidungserheblichkeit. Das Ergebnis ist ohne diese Unterscheidung leicht missverständlich. Auch die bereits ausgesprochene Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung blieb unverändert (Rn. 1, 5–6).