Schadensersatzrecht, Strafprozessrecht
Adhäsionsverfahren: Prozesszinsen erst nach unbedingtem Antrag und Entscheidung nur im beantragten Umfang
Der Bundesgerichtshof hat in einem Mordverfahren die zivilrechtlichen Adhäsionsaussprüche teilweise korrigiert. Prozesszinsen liefen erst ab dem Tag nach Eingang unbedingter Adhäsionsanträge bei Gericht. Zuvor unter dem Vorbehalt einer Prozesskostenhilfebewilligung eingereichte Anträge hatten noch keine Rechtshängigkeit begründet. Daneben ergänzte der Senat die Urteilsformel um das teilweise Absehen von einer Adhäsionsentscheidung. Eine Erweiterung der Feststellung künftiger Ersatzpflichten lehnte er ab, weil die betreffenden Anträge dies nicht umfassten. Die strafrechtliche Verurteilung und die übrigen Rechtsfolgen blieben bestehen; der Revisionserfolg war gering.
Redaktioneller Kernsatz
Der Bundesgerichtshof hat in einem Mordverfahren die zivilrechtlichen Adhäsionsaussprüche teilweise korrigiert. Prozesszinsen liefen erst ab dem Tag nach Eingang unbedingter Adhäsionsanträge bei Gericht. Zuvor unter dem Vorbehalt einer Prozesskostenhilfebewilligung eingereichte Anträge hatten noch keine Rechtshängigkeit begründet. Daneben ergänzte der Senat die Urteilsformel um das teilweise Absehen von einer Adhäsionsentscheidung. Eine Erweiterung der Feststellung künftiger Ersatzpflichten lehnte er ab, weil die betreffenden Anträge dies nicht umfassten. Die strafrechtliche Verurteilung und die übrigen Rechtsfolgen blieben bestehen; der Revisionserfolg war gering.
Redaktionelle Zusammenfassung · 817 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesgerichtshof hat in einem Mordverfahren die zivilrechtlichen Adhäsionsaussprüche teilweise korrigiert. Prozesszinsen liefen erst ab dem Tag nach Eingang unbedingter Adhäsionsanträge bei Gericht. Zuvor unter dem Vorbehalt einer Prozesskostenhilfebewilligung eingereichte Anträge hatten noch keine Rechtshängigkeit begründet. Daneben ergänzte der Senat die Urteilsformel um das teilweise Absehen von einer Adhäsionsentscheidung. Eine Erweiterung der Feststellung künftiger Ersatzpflichten lehnte er ab, weil die betreffenden Anträge dies nicht umfassten. Die strafrechtliche Verurteilung und die übrigen Rechtsfolgen blieben bestehen; der Revisionserfolg war gering.
Das Landgericht Koblenz hatte den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Es stellte außerdem die besondere Schwere der Schuld fest und ordnete Sicherungsverwahrung an. Neben diesen strafrechtlichen Entscheidungen sprach es mehreren Beteiligten zivilrechtliche Ansprüche im Adhäsionsverfahren zu. Der Angeklagte legte Revision ein und erhob sowohl Verfahrensrügen als auch die Sachrüge. Seine Verfahrensbeanstandungen blieben erfolglos. Die materiell-rechtliche Prüfung führte lediglich zu begrenzten Änderungen an den Adhäsionsentscheidungen.
Ein erster Fehler betraf den Beginn der Verzinsung von Schmerzensgeld und bei einem Beteiligten zusätzlich von Beerdigungskosten. Die Adhäsionskläger hatten ausdrücklich Prozesszinsen verlangt. Für solche Zinsen kommt es auf den Eintritt der Rechtshängigkeit und den darauf folgenden Tag an. Maßgeblich sind § 404 Absatz 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB und die entsprechende Anwendung von § 187 Absatz 1 BGB. Der Bundesgerichtshof korrigierte deshalb die im landgerichtlichen Urteil genannten früheren Anfangsdaten. Die Höhe der jeweiligen Hauptforderungen wurde durch diese Zinskorrektur nicht verändert.
Die Beteiligten hatten zunächst mit Schriftsätzen vom April und Mai 2025 Anträge unter dem Vorbehalt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Solche bedingten Erklärungen begründeten noch keine Prozessrechtsverhältnisse zwischen den Adhäsionsklägern und dem Angeklagten. Das Prozesskostenhilfeverfahren führte weder selbst zur Rechtshängigkeit der Ansprüche noch beseitigte es die gesetzlichen Anforderungen an die rechtzeitige Adhäsionsantragstellung. Entscheidend war deshalb nicht, wann erstmals ein Entwurf oder ein von der Finanzierung abhängiges Begehren vorlag. Erforderlich blieb eine Erklärung, mit der der jeweilige Beteiligte seinen Anspruch unbedingt zur gerichtlichen Entscheidung stellte.
Die unbedingten Anträge gingen am 23. Mai 2025 beziehungsweise am 11. Juni 2025 bei Gericht ein. Der Zinsbeginn wurde dementsprechend auf den 24. Mai beziehungsweise den 12. Juni 2025 festgelegt. Im Adhäsionsverfahren ist nach § 404 Absatz 2 Satz 2 StPO der Eingang des Antrags bei Gericht maßgeblich, nicht dessen Zustellung. Auch hierin lag eine Abweichung zur Begründung des Landgerichts. Diese Besonderheit ist für die Zinsberechnung wesentlich, weil die gewohnte Orientierung an einer Zustellung im Zivilprozess nicht ohne Weiteres auf den Adhäsionsantrag übertragen werden darf.
Da ausdrücklich Rechtshängigkeitszinsen beantragt waren, entsprach die Verzinsung ab den rechtlich zutreffenden späteren Daten weiterhin dem Inhalt der Anträge. Der Senat musste insoweit nicht zusätzlich erklären, dass für einen davor liegenden Zeitraum von einer Entscheidung abgesehen werde. Er stellte lediglich den richtigen Beginn des tatsächlich begehrten Zinsanspruchs klar. Der Beschluss unterscheidet damit zwischen einer sachlich weitergehenden Forderung, über die nicht entschieden wird, und einer rechtlich zutreffenden Bestimmung des Umfangs eines bereits eindeutig beschriebenen Antrags. Nicht jede Korrektur eines Zinsdatums verlangt einen zusätzlichen Teilabsehensbeschluss.
Ein anderer Punkt betraf den Antrag einer Adhäsionsklägerin auf Hinterbliebenengeld und Schmerzensgeld. Sie hatte unbezifferte Anträge mit Größenordnungen von jeweils mindestens 15.000 Euro gestellt. Das Landgericht gewährte ihr ein umfassendes Schmerzensgeld von 20.000 Euro. Die vorrangige Gewährung dieses Schmerzensgeldes war nach der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht rechtsfehlerhaft. Der Urteilstenor musste aber verdeutlichen, dass im darüber hinausgehenden Umfang von einer Adhäsionsentscheidung abgesehen wurde. Der Bundesgerichtshof ergänzte diese Klarstellung selbst. Er erhöhte den zugesprochenen Betrag nicht und sprach auch kein zusätzliches Hinterbliebenengeld zu.
Diese Tenorergänzung darf nicht mit einer vollständigen sachlichen Abweisung aller weitergehenden Ansprüche verwechselt werden. Der Senat verwendete ausdrücklich die gesetzliche Form des Absehens von einer Entscheidung nach § 406 Absatz 1 Satz 3 StPO. Für die genaue Reichweite des Urteils ist deshalb dessen Ausspruch maßgeblich. Ebenso wenig lässt sich aus den im Antrag genannten Größenordnungen eine vom Bundesgerichtshof bestätigte Addition zweier selbstständiger Mindestbeträge ableiten. Die Entscheidung behandelt vielmehr die vorrangige umfassende Schmerzensgeldgewährung und die erforderliche Klarstellung, wie mit dem übrigen Begehren im Strafverfahren verfahren wurde.
Schließlich ging es um die Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden. Der Generalbundesanwalt hatte eine Erweiterung auf künftige materielle Schadensfolgen angeregt. Der Senat folgte dem nicht. Die Anträge zweier betroffener Adhäsionsbeteiligter umfassten eine solche Feststellung nicht. Nach § 308 Absatz 1 ZPO durfte die gerichtliche Entscheidung ihren beantragten Umfang nicht überschreiten. Auch ein materiell möglicherweise denkbarer Anspruch darf demnach nicht ohne entsprechenden Antrag zugesprochen werden. Im Adhäsionsverfahren bleibt die genaue Formulierung des zivilrechtlichen Begehrens für den möglichen Inhalt der Entscheidung verbindlich.
Die weitergehende Revision wurde verworfen. Wegen des nur geringen Erfolgs trug der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels sowie die zugehörigen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen aus dem Adhäsions- und Nebenklageverfahren. Der Beschluss ändert damit nichts an der strafrechtlichen Verurteilung, sondern präzisiert die zivilrechtlichen Nebenentscheidungen. Für Adhäsionsanträge zeigt er die Bedeutung unbedingter Antragstellung, richtig bestimmter Rechtshängigkeitsfolgen und klar umrissener Feststellungsbegehren. Eine sorgfältige Urteilsformel muss außerdem erkennen lassen, in welchem Umfang tatsächlich entschieden und in welchem Umfang von einer Entscheidung abgesehen worden ist.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Belegstellen: Strafurteil und Rechtsmittelumfang: Rn. 1–3; Zinsbeginn und unbedingter Antrag: Rn. 4–5; Schmerzensgeld und Teilabsehen: Rn. 6; Antragsbindung: Rn. 7; Kosten: Rn. 8
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei Adhäsionsanträgen sollten ein bloßer Prozesskostenhilfeantrag, ein bedingt formulierter Anspruch und ein unbedingter Sachantrag klar unterschieden werden. Für Prozesszinsen stellte der BGH hier auf den Tag nach Eingang des unbedingten Antrags ab; eine frühere Zustellung oder ein vorausgehendes Prozesskostenhilfeverfahren ersetzte diese Voraussetzung nicht (BGH, Beschluss vom 06.08.2026 – 3 StR 119/26, Rn. 4–5).
Feststellungsanträge müssen den gewünschten Umfang künftiger Schäden abdecken. Der Senat lehnte die Erweiterung um materielle Schäden ausdrücklich wegen § 308 Absatz 1 ZPO ab. Daneben ist das Absehen von einer Adhäsionsentscheidung im Tenor kenntlich zu machen, wenn nur ein Teil des Begehrens beschieden wird. Der Revisionsbeschluss sprach keine zusätzlichen Entschädigungsbeträge zu (Rn. 6–8).