Wirtschaftsrecht, Zivilprozessrecht
Streitverkündung an einen Schiedsrichter im Verfahren über den Schiedsspruch ist zulässig
Eine Partei kann einem am Schiedsspruch beteiligten Schiedsrichter im späteren staatlichen Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren den Streit verkünden, wenn sie für den Fall der Aufhebung einen Schadensersatzanspruch gegen ihn zu haben glaubt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Verbot einer Streitverkündung gegenüber dem Gericht und gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht entsprechend auf diesen Schiedsrichter anzuwenden ist. Er hob die entgegenstehende Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts auf und wies es an, die Streitverkündungsschrift zuzustellen. Über die behauptete Pflichtverletzung oder einen tatsächlich bestehenden Schadensersatzanspruch wurde damit noch nicht entschieden.
Ergebnis des Verfahrens
Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts wird aufgehoben. Dieses wird angewiesen, die Streitverkündungsschrift dem bezeichneten Schiedsrichter zuzustellen.
Redaktioneller Kernsatz
Eine Partei kann einem am Schiedsspruch beteiligten Schiedsrichter im späteren staatlichen Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren den Streit verkünden, wenn sie für den Fall der Aufhebung einen Schadensersatzanspruch gegen ihn zu haben glaubt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Verbot einer Streitverkündung gegenüber dem Gericht und gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht entsprechend auf diesen Schiedsrichter anzuwenden ist. Er hob die entgegenstehende Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts auf und wies es an, die Streitverkündungsschrift zuzustellen. Über die behauptete Pflichtverletzung oder einen tatsächlich bestehenden Schadensersatzanspruch wurde damit noch nicht entschieden.
Redaktionelle Zusammenfassung · 859 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Eine Partei kann einem am Schiedsspruch beteiligten Schiedsrichter im späteren staatlichen Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren den Streit verkünden, wenn sie für den Fall der Aufhebung einen Schadensersatzanspruch gegen ihn zu haben glaubt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Verbot einer Streitverkündung gegenüber dem Gericht und gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht entsprechend auf diesen Schiedsrichter anzuwenden ist. Er hob die entgegenstehende Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts auf und wies es an, die Streitverkündungsschrift zuzustellen. Über die behauptete Pflichtverletzung oder einen tatsächlich bestehenden Schadensersatzanspruch wurde damit noch nicht entschieden.
Ausgangspunkt war ein inländischer Schiedsspruch eines dreiköpfigen Schiedsgerichts. Eine Partei beantragte dessen Aufhebung, während die andere seine Vollstreckbarerklärung begehrte. Die Antragstellerin rügte unter anderem Verletzungen rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots. Außerdem hielt sie einen von ihr selbst benannten Schiedsrichter für befangen. Dieser habe eine Zusammenarbeit mit einer Anwaltskanzlei nicht offengelegt. Die Kanzlei habe wiederum die Gegenpartei bei einem Geschäft beraten, das mit dem Gegenstand des Schiedsverfahrens zusammenhing. Streitig war insbesondere, ob der Schiedsrichter von dieser Beratung bereits während seiner Tätigkeit Kenntnis gehabt hatte.
Ein bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit angebrachtes Ablehnungsgesuch blieb erfolglos. Der betroffene Schiedsrichter hatte erklärt, von der Beratung erst durch den Ablehnungsantrag erfahren zu haben. Im staatlichen Verfahren behauptete die Antragstellerin dagegen eine frühere Kenntnis und bot dafür Zeugenbeweis an. Das Bayerische Oberste Landesgericht ordnete eine Beweisaufnahme an. Daraufhin verkündete die Antragsgegnerin dem Schiedsrichter den Streit. Falls der Schiedsspruch wegen einer Verletzung seiner Offenbarungspflichten aufgehoben werde, komme aus ihrer Sicht ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Absatz 1 BGB in Betracht.
Das vorinstanzliche Gericht verweigerte die Zustellung der Streitverkündungsschrift. Es erkannte zwar, dass ein Schiedsrichter im anschließenden staatlichen Verfahren nicht selbst zum entscheidenden Gericht gehört. Gleichwohl hielt es eine entsprechende Anwendung des § 72 Absatz 2 ZPO für geboten. Sein wesentliches Argument betraf eine mögliche Zurückverweisung an das Schiedsgericht: Trete der Schiedsrichter auf einer Parteiseite bei, könne seine Unparteilichkeit infrage stehen. Eine erneute Tätigkeit in derselben Besetzung würde dadurch erschwert. Die vom Gesetz angestrebte zeitsparende und kostengünstige Fortsetzung des Schiedsverfahrens dürfe nicht durch die Streitverkündung unterlaufen werden.
Der BGH hielt zunächst die zugelassene Rechtsbeschwerde gegen die Zustellungsverweigerung für statthaft. Die besonderen Vorschriften über gerichtliche Entscheidungen in Schiedssachen schließen solche Rechtsmittel nicht pauschal aus. In den ausdrücklich für die Rechtsbeschwerde geöffneten Verfahren bleiben für nicht abschließende Entscheidungen die allgemeinen Regeln maßgeblich. Die Ablehnung der Zustellung einer Streitverkündungsschrift ist danach anfechtbar. Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte hier funktional als Oberlandesgericht entschieden und die Rechtsbeschwerde wirksam zugelassen. Der BGH konnte deshalb den prozessualen Zwischenstreit prüfen, obwohl über Aufhebung und Vollstreckbarkeit noch nicht abschließend entschieden war.
In der Sache stellte der Senat auf die allgemeinen Voraussetzungen der Streitverkündung ab. Eine Partei darf einem Dritten den Streit verkünden, wenn sie bei ungünstigem Ausgang einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen ihn erheben zu können glaubt. Die Zulässigkeit wird grundsätzlich erst in einem späteren Folgeprozess geprüft. Für das Gericht und gerichtlich ernannte Sachverständige bestimmt das Gesetz dagegen ausdrücklich, dass sie keine solchen Dritten sind und die Schrift nicht zugestellt wird. Ein Schiedsrichter des vorangegangenen Verfahrens fällt im nachfolgenden staatlichen Verfahren nicht unmittelbar unter diese Ausnahme.
Auch eine entsprechende Anwendung lehnte der BGH ab. Ob überhaupt eine planwidrige Gesetzeslücke besteht, ließ er offen. Jedenfalls fehlt eine ausreichend vergleichbare Interessenlage. Gegenüber einem am staatlichen Verfahren beteiligten Richter erfüllt die Benachrichtigung regelmäßig keinen zusätzlichen Zweck, weil er das Verfahren bereits kennt. Ein Schiedsrichter erfährt dagegen nicht notwendigerweise von einem anschließenden Aufhebungsverfahren. Seine Unterrichtung kann deshalb sinnvoll sein. Auch die sogenannte Interventionswirkung kann erreicht werden: Maßgeblich sind die Feststellungen und der Ausgang des staatlichen Verfahrens, aus denen sich erstmals die für einen möglichen Regress erheblichen Mängel des Schiedsspruchs ergeben können.
Die vom vorinstanzlichen Gericht befürchteten Schwierigkeiten bei einer Zurückverweisung rechtfertigen nach Auffassung des BGH keine generelle Sperre. Zwar kann ein tatsächlicher Beitritt des Schiedsrichters Zweifel an seiner Unparteilichkeit begründen. Eine Zurückverweisung an das unverändert besetzte Schiedsgericht kommt dann regelmäßig nicht in Betracht. Sie hängt aber ohnehin von einem Parteiantrag und einer gerichtlichen Ermessensentscheidung ab. Eine Partei, die gerade wegen Befangenheit die Aufhebung verlangt, wird gewöhnlich keine Fortsetzung vor demselben Schiedsgericht anstreben. Die andere Partei kann selbst abwägen, ob sie die Möglichkeit einer Zurückverweisung oder die Absicherung möglicher Regressinteressen verfolgen will.
Dabei unterschied der BGH ausdrücklich zwischen der Streitverkündung und einem anschließenden Beitritt. Die bloße Zustellung der Schrift begründet regelmäßig noch keine durchgreifenden Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters. Erst dessen eigenes prozessuales Verhalten kann die weitere Tätigkeit in anderer Weise beeinflussen. Auch wenn sich später ein anderer Aufhebungsgrund als die zunächst behauptete Befangenheit herausstellen sollte, überwiegt das Interesse der streitverkündenden Partei an der Interventionswirkung gegenüber dem allgemeinen Ziel einer möglichst wirtschaftlichen Verfahrensfortsetzung. Eine mögliche spätere Komplikation reicht somit nicht aus, um bereits die Zustellung generell zu verhindern.
Schließlich erkannte der BGH keinen Rechtsmissbrauch. Die Antragsgegnerin griff einen konkreten Vortrag ihrer Gegnerin auf und leitete daraus für den Fall dessen Erfolgs einen möglichen Ersatzanspruch ab. Das war eine zulässige Absicherung ihrer Interessen. Der BGH ordnete daher die Zustellung an. Eine Kostenentscheidung war nicht erforderlich: Für die erfolgreiche Beschwerde fallen keine Gerichtsgebühren an; die eigenen außergerichtlichen Kosten der Streitverkündung trägt die Antragsgegnerin selbst. Der Beschluss klärt damit die Beteiligungsmöglichkeit im staatlichen Verfahren, ohne die Wirksamkeit des Schiedsspruchs oder eine Haftung des Schiedsrichters vorwegzunehmen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Schiedsverfahren und Streitverkündung: Rn. 1–6; Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde: Rn. 11–14; Grundlagen und keine Analogie: Rn. 15–29; Zurückverweisung und Beitritt: Rn. 30–34; Kein Rechtsmissbrauch und Kosten: Rn. 35–38
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die Entscheidung eröffnet eine praktische Möglichkeit, Regressfragen bereits während des staatlichen Verfahrens über einen Schiedsspruch prozessual vorzubereiten. Dabei muss der mögliche Ersatzanspruch nachvollziehbar an den ungünstigen Ausgang dieses Verfahrens anknüpfen. Die Zustellung bedeutet weder, dass die behauptete Pflichtverletzung feststeht, noch dass sämtliche Voraussetzungen der späteren Haftung erfüllt sind (BGH, 30.07.2026 – I ZB 6/26, Rn. 15–37).
Für die Verfahrensstrategie verdient die Trennung zwischen Streitverkündung und Beitritt besondere Aufmerksamkeit. Die bloße Streitverkündung schließt eine spätere Zurückverweisung regelmäßig noch nicht aus. Tritt der Schiedsrichter jedoch einer Partei bei, kann dies seine weitere neutrale Tätigkeit hindern. Eine Partei sollte deshalb Regresssicherung, mögliche Interventionswirkung und eine gewünschte Fortsetzung vor dem bisherigen Schiedsgericht gemeinsam betrachten. Der Beschluss betrifft das staatliche Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren nach dem Schiedsspruch; er erklärt die Streitverkündung nicht zu einem allgemeinen Mittel, einen aktuell entscheidenden Richter aus seinem Verfahren zu verdrängen.