Betreuungsrecht
Betreuerauswahl: Anwaltliche Vertretung ersetzt nicht die Beteiligung des bestellten Verfahrenspflegers
Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung über die Auswahl von Betreuern teilweise aufgehoben, weil ein bereits bestellter Verfahrenspfleger keine Gelegenheit zur Teilnahme an der persönlichen Anhörung erhalten hatte. Dass die betroffene Person zugleich anwaltlich vertreten war, machte seine Beteiligung nicht entbehrlich. Solange seine Bestellung fortbesteht, behält der Verfahrenspfleger seine Verfahrensrechte. Die Betroffene konnte im Rechtsbeschwerdeverfahren allerdings nicht mehr die Betreuung als solche angreifen: Ihre vorherige Beschwerde war ausdrücklich auf die Auswahl der Betreuungspersonen beschränkt gewesen. Der Beschluss verbindet damit Anforderungen an rechtliches Gehör mit den Grenzen einer wirksamen Teilanfechtung.
Redaktioneller Kernsatz
Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung über die Auswahl von Betreuern teilweise aufgehoben, weil ein bereits bestellter Verfahrenspfleger keine Gelegenheit zur Teilnahme an der persönlichen Anhörung erhalten hatte. Dass die betroffene Person zugleich anwaltlich vertreten war, machte seine Beteiligung nicht entbehrlich. Solange seine Bestellung fortbesteht, behält der Verfahrenspfleger seine Verfahrensrechte. Die Betroffene konnte im Rechtsbeschwerdeverfahren allerdings nicht mehr die Betreuung als solche angreifen: Ihre vorherige Beschwerde war ausdrücklich auf die Auswahl der Betreuungspersonen beschränkt gewesen. Der Beschluss verbindet damit Anforderungen an rechtliches Gehör mit den Grenzen einer wirksamen Teilanfechtung.
Redaktionelle Zusammenfassung · 845 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung über die Auswahl von Betreuern teilweise aufgehoben, weil ein bereits bestellter Verfahrenspfleger keine Gelegenheit zur Teilnahme an der persönlichen Anhörung erhalten hatte. Dass die betroffene Person zugleich anwaltlich vertreten war, machte seine Beteiligung nicht entbehrlich. Solange seine Bestellung fortbesteht, behält der Verfahrenspfleger seine Verfahrensrechte. Die Betroffene konnte im Rechtsbeschwerdeverfahren allerdings nicht mehr die Betreuung als solche angreifen: Ihre vorherige Beschwerde war ausdrücklich auf die Auswahl der Betreuungspersonen beschränkt gewesen. Der Beschluss verbindet damit Anforderungen an rechtliches Gehör mit den Grenzen einer wirksamen Teilanfechtung.
Die 99-jährige Betroffene litt nach den Feststellungen an körperlichen Gebrechen und kognitiven Einschränkungen. Bereits 2013 hatte sie ihrem Pflegesohn eine Vorsorgevollmacht erteilt. Eine zusätzliche Betreuungsverfügung sah vor, ihn im Fall einer notwendigen Betreuung zum Betreuer zu bestellen. Das Amtsgericht Schwerte richtete gleichwohl eine Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis ein und bestellte einen Berufsbetreuer sowie eine berufliche Verhinderungsbetreuerin. Gegen diese personelle Entscheidung wandte sich die Betroffene. Der Inhalt der früheren Vollmacht und ihre Wünsche bildeten dabei den Hintergrund des Streits um die geeignete Betreuung.
Das Landgericht Hagen änderte die Auswahl teilweise. Es übertrug dem Pflegesohn die Gesundheitssorge, die Aufenthaltsbestimmung und die Heimplatzangelegenheiten. Die anderen Betreuer blieben für weitere Aufgaben zuständig, darunter Vermögens- und Grundstücksangelegenheiten, die Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten sowie bestimmte Postangelegenheiten. Die Betroffene verfolgte mit ihrer Rechtsbeschwerde weitergehend das Ziel, eine Betreuung insgesamt abzuwenden. Hilfsweise wollte sie erreichen, dass allein ihr Pflegesohn bestellt wird. Der BGH musste deshalb zunächst klären, welche Teile der ursprünglichen Entscheidung überhaupt noch einer Kontrolle in diesem Rechtsmittelzug zugänglich waren.
Die Einrichtung der Betreuung und die Auswahl des Betreuers bilden zwar eine einheitliche Entscheidung. Nach der vom Senat zugrunde gelegten Rechtsprechung kann die Beschwerde jedoch zulässig auf die Auswahl beschränkt werden. Genau dies war geschehen. Sowohl der von der damaligen Verfahrensbevollmächtigten formulierte Antrag als auch dessen Begründung richteten sich ausdrücklich nur gegen die Bestellung anderer Personen als des Pflegesohns. Der BGH maß diesem Inhalt entscheidende Bedeutung bei. Eine umfassende Neubewertung der Betreuungsvoraussetzungen wurde durch den eingelegten Rechtsbehelf damit gerade nicht eröffnet.
Das Beschwerdegericht tritt nach § 68 Absatz 3 FamFG grundsätzlich an die Stelle des Ausgangsgerichts und entscheidet anhand des aktuellen Sach- und Streitstands. Diese umfassende Stellung erweitert aber nicht den durch die Beschwerde bestimmten Gegenstand. Die Kompetenz bleibt auf den angefochtenen Teil begrenzt. Ausführungen des Landgerichts zum Widerruf der Vorsorgevollmacht und zu einem daraus möglicherweise folgenden Betreuungsbedarf änderten daran nichts. Gegenstand der Beschwerde blieb ausschließlich die Personenauswahl. Rügen zu den Voraussetzungen einer Betreuung gingen deshalb im Rechtsbeschwerdeverfahren ins Leere, soweit sie die Betreuung als solche beseitigen sollten.
Anders beurteilte der Senat die Durchführung der Anhörung. Das Amtsgericht hatte im Abhilfeverfahren einen Verfahrenspfleger nach § 276 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 FamFG bestellt. Das Landgericht benachrichtigte ihn jedoch nicht über den Termin zur persönlichen Anhörung der Betroffenen. Dadurch fehlte ihm die Möglichkeit, an einer wesentlichen Verfahrenshandlung mitzuwirken. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muss die rechtzeitige Terminsinformation diese Teilnahme ermöglichen. Eine Anhörung ohne eine solche Beteiligungsmöglichkeit ist verfahrensfehlerhaft und verletzt den Anspruch der betroffenen Person auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Absatz 1 GG.
Eine Ausnahme kommt nach den erläuterten Grundsätzen nur in Betracht, wenn das Gericht die Notwendigkeit der Bestellung und Beteiligung vor der Anhörung noch nicht erkennen konnte. Dann kann es an einer rechtzeitigen Bestellung gehindert gewesen sein. Diese Konstellation lag hier offensichtlich nicht vor: Der Verfahrenspfleger war bereits bestellt. Das Beschwerdegericht durfte seine Beteiligung daher nicht unter Hinweis auf ein erst später erkennbares Schutzbedürfnis auslassen. Für die Fehlerprüfung war vielmehr ausschlaggebend, dass ein vorhandener Verfahrensbeteiligter von der tatsächlichen Möglichkeit zur Wahrnehmung seiner Rechte ausgeschlossen blieb.
Auch die anwaltliche Vertretung der Betroffenen rechtfertigte das Vorgehen nicht. Das Gesetz sieht für den Fall eigener Verfahrensvertretung zwar vor, dass die Verfahrenspflegerbestellung aufgehoben werden soll. Diese Sollregelung führt jedoch nicht automatisch zum Wegfall der Bestellung. Sie lässt Raum für atypische Fälle und verlangt eine gerichtliche Entscheidung. Bis zu einer Aufhebung bleibt der Verfahrenspfleger beteiligt. Das Gericht darf daher nicht lediglich annehmen, seine Unterstützung werde wegen des hinzutretenden Rechtsanwalts nicht mehr benötigt, und daraus unmittelbar den Verlust seiner Anhörungs- und Teilnahmerechte ableiten.
Der BGH begründete dies außerdem mit den unterschiedlichen Verfahrensrollen. Ein Verfahrensbevollmächtigter vertritt die betroffene Person auf Grundlage des Mandats. Der Verfahrenspfleger hat demgegenüber eine eigenständige Aufgabe bei der Wahrnehmung ihrer objektiven Interessen und ist nach den Ausführungen des Senats nicht an ihre Weisungen und Wünsche gebunden. Die Funktionen können deshalb nicht ohne die gesetzlich vorgesehene Aufhebung gleichgesetzt werden. Für das bestehende Verfahren waren die Beteiligungsrechte des Verfahrenspflegers weiterhin uneingeschränkt zu beachten. Eine bereits erfolgte anwaltliche Interessenvertretung heilte die ausgebliebene Benachrichtigung nicht.
Der Senat hob die landgerichtliche Entscheidung insoweit auf, als die Beschwerde gegen die Bestellung der beruflichen Betreuungspersonen erfolglos geblieben war. Die Sache wurde zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil sie nach § 74 Absatz 6 FamFG noch nicht entscheidungsreif war. Der BGH ordnete also nicht selbst die alleinige Bestellung des Pflegesohns an. Ebenso beseitigte er die Betreuung nicht. Die weitergehende Rechtsbeschwerde blieb wegen der früheren Beschränkung ohne Erfolg. Das Ergebnis macht deutlich, dass ein beachtlicher Anhörungsfehler innerhalb des eröffneten Prüfungsumfangs wirkt, diesen Umfang aber nicht nachträglich auf unangefochtene Teile erweitert.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Belegstellen: Sachverhalt: Rn. 1; Beschränkung der Beschwerde: Rn. 4–6; Beteiligungsrechte und anwaltliche Vertretung: Rn. 7–10; Entscheidungsumfang: Rn. 11
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Vor der Formulierung einer Beschwerde sollte feststehen, ob die Betreuung selbst, der Aufgabenkreis oder allein die Personenauswahl angegriffen wird. Eine bewusst beschränkte Beschwerde kann den späteren Prüfungsumfang begrenzen. Ein Hilfsantrag in der Rechtsbeschwerde öffnet den unangefochtenen Teil nicht erneut (BGH, Beschluss vom 29.07.2026 – XII ZB 171/26, Rn. 4–6, 11; § 68 Absatz 3 FamFG).
Bei einer bestehenden Verfahrenspflegerbestellung ist daneben die formelle Beteiligungskette zu kontrollieren. Die anwaltliche Vertretung bewirkt keine automatische Aufhebung. Solange eine gerichtliche Aufhebungsentscheidung fehlt, müssen Terminmitteilung und Teilnahmemöglichkeit gewährleistet bleiben. Für die Rüge kommt es auf diesen konkreten Verfahrensstand an, nicht auf die abstrakte Frage, ob ein Anwalt die Interessen möglicherweise ebenfalls wahrnehmen konnte (Rn. 7–10; § 276 FamFG; Art. 103 Absatz 1 GG).