Betäubungsmittelstrafrecht, Strafrecht
Einziehung bei Drogenhandel: Herkunft von Anlagegegenständen und Verbleib des Bargelds müssen geklärt sein
Der Bundesgerichtshof hat eine Verurteilung wegen Betäubungsmittel-, Cannabis- und Waffendelikten im Schuldspruch korrigiert und die Einziehungsentscheidung teilweise aufgehoben. Im Mittelpunkt stand die Gefahr einer doppelten Abschöpfung desselben wirtschaftlichen Vorteils. Das Landgericht hatte sowohl den Wert bestimmter Taterträge als auch den Wert von Anlagegegenständen im Wege erweiterter Einziehung erfasst, ohne hinreichend zu klären, ob die Gegenstände mit genau diesen Taterträgen gekauft worden waren. Außerdem fehlten Feststellungen dazu, ob sichergestelltes Bargeld noch körperlich vorhanden oder bereits auf ein Justizkonto eingezahlt war. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe blieb dagegen bestehen.
Redaktioneller Kernsatz
Der Bundesgerichtshof hat eine Verurteilung wegen Betäubungsmittel-, Cannabis- und Waffendelikten im Schuldspruch korrigiert und die Einziehungsentscheidung teilweise aufgehoben. Im Mittelpunkt stand die Gefahr einer doppelten Abschöpfung desselben wirtschaftlichen Vorteils. Das Landgericht hatte sowohl den Wert bestimmter Taterträge als auch den Wert von Anlagegegenständen im Wege erweiterter Einziehung erfasst, ohne hinreichend zu klären, ob die Gegenstände mit genau diesen Taterträgen gekauft worden waren. Außerdem fehlten Feststellungen dazu, ob sichergestelltes Bargeld noch körperlich vorhanden oder bereits auf ein Justizkonto eingezahlt war. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe blieb dagegen bestehen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 852 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesgerichtshof hat eine Verurteilung wegen Betäubungsmittel-, Cannabis- und Waffendelikten im Schuldspruch korrigiert und die Einziehungsentscheidung teilweise aufgehoben. Im Mittelpunkt stand die Gefahr einer doppelten Abschöpfung desselben wirtschaftlichen Vorteils. Das Landgericht hatte sowohl den Wert bestimmter Taterträge als auch den Wert von Anlagegegenständen im Wege erweiterter Einziehung erfasst, ohne hinreichend zu klären, ob die Gegenstände mit genau diesen Taterträgen gekauft worden waren. Außerdem fehlten Feststellungen dazu, ob sichergestelltes Bargeld noch körperlich vorhanden oder bereits auf ein Justizkonto eingezahlt war. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe blieb dagegen bestehen.
Das Landgericht Darmstadt hatte den Angeklagten am 23. Dezember 2025 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Taten betrafen den Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Cannabis sowie halbautomatischen Selbstladewaffen. Neben den sichergestellten Drogen und dem Cannabis zog das Gericht den Wert von Taterträgen in Höhe von 22.515 Euro ein. Hinzu kamen die erweiterte Einziehung von 35.682,31 Euro Bargeld, 281 Schweizer Franken und 100 US-Dollar sowie eine erweiterte Wertersatzeinziehung in Höhe von 23.657,84 Euro. Der Angeklagte griff das Urteil mit der Sachrüge an.
Zunächst passte der BGH den Schuldspruch an die rechtsfehlerfreien Feststellungen und die bereits in den Urteilsgründen zutreffend vorgenommene rechtliche Würdigung an. Danach lagen fünf Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor, davon einer in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis. Hinzu kamen ein weiterer Fall des Cannabishandels sowie zwei Fälle des Handeltreibens mit einer halbautomatischen Selbstladewaffe. Der bisherige Tenor hatte diese Zuordnung nicht vollständig wiedergegeben. Die Korrektur erfolgte in entsprechender Anwendung von § 354 Absatz 1 StPO auf Grundlage des bereits festgestellten Sachverhalts.
Der Senat entfernte außerdem entbehrliche Zusätze aus dem Schuldspruch. Die Kennzeichnung der Betäubungsmittel- und Waffendelikte als „unerlaubt“ war für die sachgerechte Beschreibung der Gesetzesverletzung nicht erforderlich. Auch der Zusatz zum Verschießen von Patronenmunition konnte entfallen. § 265 Absatz 1 StPO stand der Änderung nicht entgegen, weil nicht ersichtlich war, wie sich der geständige Angeklagte anders hätte verteidigen können. Die Strafe blieb unverändert: Bei Strafrahmenwahl und konkreter Strafzumessung hatte sich das Landgericht bereits an der zutreffenden rechtlichen Einordnung orientiert. Die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe enthielten keinen nachteiligen Rechtsfehler.
Anders lag es bei der Vermögensabschöpfung. Das Landgericht war überzeugt, dass das sichergestellte Bargeld aus nicht näher konkretisierbaren Betäubungsmittelgeschäften und nicht aus den abgeurteilten Taten stammte. Eine entsprechende Herkunft nahm es auch für die Mittel an, mit denen Schmuck, Gold- und Silbermünzen, Feingold und Silberbarren erworben worden waren. Diese Gegenstände hatte es als Anlageobjekte eingeordnet und ihren Wert nach §§ 73a, 73c StGB erfasst. Die Urteilsgründe setzten sich aber nicht ausreichend mit einer möglichen Finanzierung durch Erlöse aus den verfahrensgegenständlichen Taten auseinander.
Gerade diese Möglichkeit war für den Umfang der Einziehung entscheidend. Falls der Angeklagte die Anlagegegenstände ganz oder teilweise mit den bereits gesondert abgeschöpften Taterträgen gekauft hatte, durfte derselbe Vermögenswert nicht ein zweites Mal vollständig erfasst werden. Neben der Einziehung des Wertes der konkreten Taterträge kam dann eine zusätzliche erweiterte Wertersatzeinziehung nur unter entsprechender Anrechnung in Betracht. Die Umwandlung von Bargeld in Gold oder Schmuck schafft keinen zusätzlichen abschöpfbaren Vorteil, soweit sie lediglich denselben bereits erfassten Erlös in eine andere Vermögensform überführt. Das Landgericht hätte die Geldflüsse deshalb näher untersuchen müssen.
Von der erweiterten Wertersatzeinziehung konnte auf der vorhandenen Grundlage lediglich der Betrag von 1.142,84 Euro bestehen bleiben. Dieser entspricht der Differenz zwischen den angesetzten 23.657,84 Euro und den bereits eingezogenen konkreten Taterträgen von 22.515 Euro. Den darüber hinausgehenden Teil hob der BGH auf. Damit stellte er nicht abschließend fest, dass sämtliche Anlagegegenstände tatsächlich mit den abgeurteilten Erlösen finanziert worden waren. Vielmehr fehlte die erforderliche Klärung. Vorhandene Belege über Goldkäufe konnten insbesondere Aufschluss über die Erwerbszeitpunkte und damit über mögliche Finanzierungszusammenhänge geben.
Ein weiterer Fehler betraf die gegenständliche Einziehung des Bargelds. Die Urteilsgründe ließen offen, was nach der Sicherstellung mit den Banknoten geschehen war. Für eine auf die konkreten Geldscheine gerichtete Einziehung mussten diese noch als Asservate vorhanden sein. Waren sie dagegen bei der Landesjustizkasse eingezahlt worden, stand der ursprüngliche Gegenstand für diese Form der Einziehung nicht mehr zur Verfügung. Dann kam eine Einziehung des entsprechenden Wertes nach § 73c Satz 1 StGB in Betracht. Die Unterscheidung betrifft somit die rechtliche Form der Abschöpfung und verlangt Feststellungen zum tatsächlichen Verbleib.
Der BGH hob die erweiterte Einziehung sämtlicher betroffener Bargeldbeträge auf. Eine eigene abschließende Entscheidung war nicht möglich, weil ergänzende Feststellungen sowohl zum Bargeld als auch zur Herkunft der für Anlagekäufe eingesetzten Mittel zu erwarten waren. Die bereits getroffenen Feststellungen blieben nach § 353 Absatz 2 StPO bestehen, da sie von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen waren. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Diese muss die offenen tatsächlichen Fragen klären und auf dieser Grundlage erneut über die betroffenen Einziehungspositionen entscheiden.
Die weitergehende Revision wurde verworfen. Insbesondere bedeutete die teilweise Aufhebung weder einen Wegfall der gesamten Einziehung noch eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe. Der Beschluss trennt die einzelnen Vermögenspositionen und ihre Rechtsgrundlagen präzise. Für die erneute Entscheidung sind Herkunft, zeitliche Verwendung und gegenwärtige Erscheinungsform der Werte nachvollziehbar zuzuordnen. Erst danach lässt sich beurteilen, ob konkrete Taterträge, andere deliktische Erlöse, deren Ersatzwert oder bereits anderweitig erfasste Vermögenspositionen vorliegen. Die pauschale Feststellung einer kriminellen Herkunft ersetzt diese Zuordnung insbesondere dann nicht, wenn mehrere Einziehungsanordnungen nebeneinanderstehen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Belegstellen: Verurteilung und Einziehungspositionen: Rn. 1; Schuldspruch und Strafe: Rn. 2–4; Anlagegegenstände und Doppelabschöpfung: Rn. 5 Buchstabe a; Bargeld und Justizkonto: Rn. 5 Buchstabe b; Zurückverweisung: Rn. 6
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei mehreren Einziehungspositionen sollte eine nachvollziehbare Geldflussrechnung erstellt werden. Für jeden Betrag und jeden Anlagegegenstand ist zu klären, aus welcher Tat oder welchem anderen Herkunftskomplex er stammt und ob derselbe wirtschaftliche Vorteil bereits an anderer Stelle abgeschöpft wird. Der BGH verlangt hier eine Prüfung möglicher Überschneidungen zwischen konkreten Taterträgen und erweitertem Wertersatz (BGH, Beschluss vom 29.07.2026 – 2 StR 218/26, Rn. 5–6; §§ 73a, 73c StGB).
Zusätzlich ist der aktuelle Verwahrstatus sichergestellten Bargelds festzustellen. Körperlich vorhandene Banknoten und ein nach Einzahlung bestehender Wert sind rechtlich unterschiedlich zu behandeln. Die teilweise Aufhebung eröffnet hier eine erneute Prüfung der betroffenen Positionen; sie lässt die Freiheitsstrafe und den nicht aufgehobenen Teil der Abschöpfung unberührt (Tenor; Rn. 3–6).