Jugendstrafrecht, Strafprozessrecht

Jugendstrafverfahren: Mutter muss eigenes letztes Wort erhalten

Der Bundesgerichtshof hat die Jugendstrafe gegen einen bei der Hauptverhandlung vierzehnjährigen Angeklagten aufgehoben, weil seiner anwesenden erziehungsberechtigten Mutter das letzte Wort nicht erteilt worden war. Dieses Recht steht ihr neben den entsprechenden Rechten des Angeklagten zu und muss von Amts wegen gewährt werden. Der Fehler führte im konkreten Fall jedoch nur zur Aufhebung der Strafentscheidung und ihrer Feststellungen. Der Schuldspruch blieb bestehen, weil der Senat ausschließen konnte, dass ein letztes Wort der Mutter die Feststellungen zu den Taten oder die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit verändert hätte.

Redaktioneller Kernsatz

Der Bundesgerichtshof hat die Jugendstrafe gegen einen bei der Hauptverhandlung vierzehnjährigen Angeklagten aufgehoben, weil seiner anwesenden erziehungsberechtigten Mutter das letzte Wort nicht erteilt worden war. Dieses Recht steht ihr neben den entsprechenden Rechten des Angeklagten zu und muss von Amts wegen gewährt werden. Der Fehler führte im konkreten Fall jedoch nur zur Aufhebung der Strafentscheidung und ihrer Feststellungen. Der Schuldspruch blieb bestehen, weil der Senat ausschließen konnte, dass ein letztes Wort der Mutter die Feststellungen zu den Taten oder die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit verändert hätte.

Redaktionelle Zusammenfassung · 842 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Bundesgerichtshof hat die Jugendstrafe gegen einen bei der Hauptverhandlung vierzehnjährigen Angeklagten aufgehoben, weil seiner anwesenden erziehungsberechtigten Mutter das letzte Wort nicht erteilt worden war. Dieses Recht steht ihr neben den entsprechenden Rechten des Angeklagten zu und muss von Amts wegen gewährt werden. Der Fehler führte im konkreten Fall jedoch nur zur Aufhebung der Strafentscheidung und ihrer Feststellungen. Der Schuldspruch blieb bestehen, weil der Senat ausschließen konnte, dass ein letztes Wort der Mutter die Feststellungen zu den Taten oder die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit verändert hätte.

Das Landgericht Hanau hatte den Jugendlichen wegen mehrerer unterschiedlicher Straftaten zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dazu gehörten besonders schwerer Raub, versuchte schwere räuberische Erpressung, weitere Raub- und Körperverletzungsdelikte sowie versuchter Betrug, Diebstähle, Hausfriedensbruch, versuchte Nötigung und Sachbeschädigung. Teilweise standen die Delikte in Tateinheit. Der Angeklagte wandte sich mit Verfahrensrügen und der Sachrüge gegen das Urteil. Erfolg hatte eine Verfahrensbeanstandung, die die Beteiligungsrechte seiner Mutter am Ende der Hauptverhandlung betraf. Die übrige Überprüfung ergab keinen weiteren Rechtsfehler zu seinem Nachteil.

Nach § 67 Absatz 1 JGG in Verbindung mit § 258 Absatz 2 und 3 StPO steht einer anwesenden erziehungsberechtigten Person ein eigenes letztes Wort zu. Das Gericht muss dieses von sich aus gewähren. Es hängt nicht davon ab, ob die betreffende Person einen besonderen Antrag stellt oder während der Verhandlung bereits auf andere Weise zu Wort gekommen ist. Im entschiedenen Verfahren war die Mutter anwesend und erziehungsberechtigt. Das Landgericht hatte ihr dennoch das zustehende letzte Wort nicht erteilt. Die Revision beanstandete diesen konkreten Ablauf zu Recht.

Die Feststellung eines Verfahrensfehlers beantwortet allerdings noch nicht dessen Reichweite für das Urteil. Nach § 337 Absatz 1 StPO kommt es darauf an, ob die Entscheidung auf dem Fehler beruhen kann. Der Bundesgerichtshof prüfte deshalb getrennt den Schuldspruch und die Strafzumessung. Diese Trennung ist im Jugendstrafverfahren besonders bedeutsam, weil Angaben einer erziehungsberechtigten Person unterschiedliche Entscheidungsbereiche betreffen können. Sie können sich auf Tatvorwürfe, Entwicklungsfragen oder die persönlichen Umstände auswirken. Welche Teile des Urteils aufgehoben werden müssen, hängt von der konkreten Beweislage und den möglichen Folgen des ausgebliebenen Vortrags ab.

Hinsichtlich der abgeurteilten Taten konnte der Senat einen Einfluss ausschließen. Der Angeklagte hatte sich weit überwiegend geständig eingelassen. Soweit die Feststellungen über seine eigenen Angaben hinausgingen, stützte die Jugendkammer ihre Überzeugung auf Zeugenaussagen und weitere in der Hauptverhandlung erhobene Beweise. Die Mutter war bei keiner der Taten Zeugin des Geschehens gewesen. Auf dieser Grundlage sah der Bundesgerichtshof keinen verbleibenden Anlass für die Annahme, dass ihre abschließende Äußerung zu anderen Feststellungen über die einzelnen Tatabläufe geführt hätte. Diese Bewertung bezog sich auf die konkrete Beweissituation.

Auch eine andere Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG schloss der Senat aus. Der Beschluss behandelt damit ausdrücklich einen weiteren Gesichtspunkt, der bei einem sehr jungen Angeklagten eigenständige Bedeutung hat. Aus dieser Aussage lässt sich jedoch keine allgemeine Vermutung ableiten, Angaben von Eltern seien für die Verantwortlichkeitsprüfung bedeutungslos. Der Bundesgerichtshof verneinte nur im entschiedenen Fall ein Beruhen dieses Teils des Urteils auf dem unterbliebenen letzten Wort. Die veröffentlichte Begründung eröffnet keine eigenständige neue Tatsachenbewertung der Entwicklung des Jugendlichen.

Bei der Bemessung der Jugendstrafe ließ sich ein Einfluss dagegen nicht vollständig ausschließen. Mögliche Ausführungen der Mutter hätten auf die Strafentscheidung wirken können. Der Senat musste nicht feststellen, was sie tatsächlich gesagt hätte oder um welchen Betrag die Strafe dadurch geringer ausgefallen wäre. Es genügte, dass eine entscheidungserhebliche Auswirkung nicht sicher ausgeschlossen werden konnte. Der Schutz des letzten Wortes würde verfehlt, wenn die unterlassene Gelegenheit erst dann Folgen hätte, wenn ihr hypothetischer Inhalt bereits mit Gewissheit bekannt wäre. Der Beschluss beließ es deshalb bei der notwendigen Möglichkeit einer anderen Strafzumessung.

Aufgehoben wurden der Strafausspruch und die zugehörigen Feststellungen. Eine andere Jugendkammer des Landgerichts muss insoweit erneut verhandeln und entscheiden. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden. Der Schuldspruch bleibt demgegenüber bestehen. Die neue Verhandlung ist also nicht gleichbedeutend mit einer vollständigen Wiederholung sämtlicher Schuldfragen. Ebenso wenig hat der Bundesgerichtshof selbst eine niedrigere Jugendstrafe festgesetzt. Er stellte das Verfahren in dem Bereich wieder her, in dem der Beteiligungsfehler die Entscheidung beeinflusst haben konnte.

Die weitergehende Revision wurde verworfen. Insbesondere ergab die Prüfung aufgrund der Sachrüge keinen zusätzlichen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der Beschluss enthält damit einen begrenzten, aber für die Sanktion erheblichen Erfolg. Für die rechtliche Darstellung darf dieser weder auf eine folgenlose Formalie reduziert noch zu einer Aufhebung der gesamten Verurteilung erweitert werden. Der Gesetzesverstoß betraf ein selbstständiges Verfahrensrecht der Mutter. Seine Konsequenz richtete sich danach, welche Teile des Urteils trotz dieses Fehlers verlässlich Bestand haben konnten und für welche dies gerade nicht feststand.

Praktisch verlangt die Entscheidung am Ende einer Jugendstrafverhandlung eine bewusste Prüfung sämtlicher berechtigter Personen. Das letzte Wort des Angeklagten ersetzt das eigene Recht der erziehungsberechtigten Mutter nicht. Wird dieses übergangen, ist im Rechtsmittelverfahren die konkrete Auswirkung auf Schuld- und Strafentscheidung auseinanderzuhalten. Im vorliegenden Fall verhinderten Geständnis, weitere Beweise und fehlende eigene Tatwahrnehmung der Mutter eine Aufhebung des Schuldspruchs. Für die persönliche Bewertung und Bemessung der Jugendstrafe blieb ein möglicher Einfluss offen. Gerade diese differenzierte Beruhensprüfung bestimmt den Umfang der angeordneten neuen Verhandlung.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Das eigene letzte Wort einer anwesenden erziehungsberechtigten Person ist im Jugendstrafverfahren von Amts wegen zu gewähren. Ein besonderes Verlangen der Mutter war dafür hier nicht erforderlich. Die Verfahrensgestaltung sollte diese selbstständige Position ausdrücklich berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 28.07.2026 – 2 StR 314/26, Rn. 2).

Für die Rechtsmittelfolge ist zwischen Schuld und Strafe zu unterscheiden. Der BGH konnte einen Einfluss auf Tatfeststellungen und Verantwortlichkeit ausschließen, auf die Höhe der Jugendstrafe jedoch nicht. Daher wurde nur der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Eine bestimmte neue Strafe hat der Senat nicht vorgegeben (Rn. 3–5).

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Belegstellen: Verurteilung und Rechtsmittel: Rn. 1; Eigenes letztes Wort der Mutter: Rn. 2; Kein Beruhen des Schuldspruchs: Rn. 3; Möglicher Einfluss auf die Jugendstrafe: Rn. 4; Übrige Prüfung: Rn. 5

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern. Durch die Nutzung entsteht kein Mandatsverhältnis. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.