Betäubungsmittelstrafrecht, Cannabisstrafrecht

Tierabwehrspray als Geschenk: Bewaffneter Drogenhandel kann auch bei tatfremdem Verwendungszweck vorliegen

Der Bundesgerichtshof hat eine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Cannabis bestätigt, obwohl das mitgeführte Tierabwehrspray als Geschenk für die Freundin des Angeklagten bestimmt war. Ausschlaggebend war, dass der Angeklagte selbst einen späteren Einsatz auch gegen Menschen vorgesehen hatte und das funktionsfähige Spray während des Drogengeschäfts bewusst in seiner Jackentasche trug. Die Zweckbestimmung musste nicht auf eine Verwendung beim Drogenhandel gerichtet sein. Der Beschluss betrifft diese konkrete Verbindung von verfügbarer Drogenhandelsware, griffbereitem Tatmittel und bereits gedanklich vorgesehener Verwendung gegen Personen; die Produktbezeichnung als Tierabwehrspray allein war nicht entscheidend.

Redaktioneller Kernsatz

Der Bundesgerichtshof hat eine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Cannabis bestätigt, obwohl das mitgeführte Tierabwehrspray als Geschenk für die Freundin des Angeklagten bestimmt war. Ausschlaggebend war, dass der Angeklagte selbst einen späteren Einsatz auch gegen Menschen vorgesehen hatte und das funktionsfähige Spray während des Drogengeschäfts bewusst in seiner Jackentasche trug. Die Zweckbestimmung musste nicht auf eine Verwendung beim Drogenhandel gerichtet sein. Der Beschluss betrifft diese konkrete Verbindung von verfügbarer Drogenhandelsware, griffbereitem Tatmittel und bereits gedanklich vorgesehener Verwendung gegen Personen; die Produktbezeichnung als Tierabwehrspray allein war nicht entscheidend.

Redaktionelle Zusammenfassung · 868 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Bundesgerichtshof hat eine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Cannabis bestätigt, obwohl das mitgeführte Tierabwehrspray als Geschenk für die Freundin des Angeklagten bestimmt war. Ausschlaggebend war, dass der Angeklagte selbst einen späteren Einsatz auch gegen Menschen vorgesehen hatte und das funktionsfähige Spray während des Drogengeschäfts bewusst in seiner Jackentasche trug. Die Zweckbestimmung musste nicht auf eine Verwendung beim Drogenhandel gerichtet sein. Der Beschluss betrifft diese konkrete Verbindung von verfügbarer Drogenhandelsware, griffbereitem Tatmittel und bereits gedanklich vorgesehener Verwendung gegen Personen; die Produktbezeichnung als Tierabwehrspray allein war nicht entscheidend.

Das Landgericht Oldenburg hatte den Angeklagten am 18. November 2024 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegenstand waren bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis, mehrere weitere Betäubungsmittelgeschäfte und Cannabishandel. Daneben ergingen Einziehungsentscheidungen. Der Angeklagte legte Revision ein und beanstandete die Anwendung materiellen Rechts. Die umfassende Prüfung des BGH ergab keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil. Ausdrücklich erläuterte der Senat die Bewertung einer Übergabe, bei der der Angeklagte das Spray bei sich hatte, weil diese Konstellation eine nähere rechtliche Begründung erforderte.

Bei dieser Übergabe händigte er dem Kurierfahrer eines Mitangeklagten auf dessen Bestellung 518,19 Gramm Marihuana mit 68,92 Gramm Tetrahydrocannabinol und 24,95 Gramm Kokain mit 23,53 Gramm Cocainhydrochlorid aus. Das Geschäft diente auf beiden Seiten dem gewinnbringenden Weiterverkauf. Währenddessen befand sich das funktionsfähige Reizstoffsprühgerät wissentlich in seiner Jackentasche. Der Angeklagte wollte es seiner Freundin überlassen. Nach seiner Vorstellung sollte sie es zur Verteidigung in gefährlichen Situationen verwenden, hauptsächlich gegen Hunde, aber auch gegen Menschen. Dieser zuletzt genannte Verwendungszweck war für die subjektive Einordnung des Gegenstands wesentlich.

Der Senat bestätigte die Anwendung von § 30a Absatz 2 Nummer 2 BtMG und § 34 Absatz 4 Nummer 4 KCanG. Beide Regelungen erfassen in der hier maßgeblichen Variante das bewusste Mitführen eines zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstands. Die objektive Eignung und die subjektive Zweckbestimmung sind dabei getrennt zu prüfen. Ein Gegenstand kann seiner Beschaffenheit nach gefährlich sein, ohne dass damit bereits jede erforderliche innere Zwecksetzung feststeht. Umgekehrt genügt eine gedachte Verwendung gegen Menschen nicht ohne die tatsächliche Eignung und Verfügbarkeit des konkreten Gegenstands.

Nach den erläuterten Maßstäben muss die Zweckbestimmung von der Person ausgehen, die den Gewahrsam am Gegenstand hat. Sie muss aber nicht gerade für die konkret beabsichtigte Drogentat getroffen worden sein. Der Tatbestand verlangt insoweit keine Absicht, das Mittel bei diesem Geschäft einzusetzen. Es reicht, wenn die entsprechende Bestimmung bereits vor der Tat vorgenommen wurde. Hier hatte der Angeklagte einen Einsatz des Sprays gegen Menschen selbst vorgesehen, wenn auch durch seine Freundin und außerhalb des Drogenhandels. Diese Vorstellung war daher eine eigene Zweckbestimmung und nicht lediglich eine ihm unbekannte oder nur abstrakt denkbare Fremdverwendung.

Der BGH begründete dies mit der Struktur des bewaffneten Handeltreibens als qualifiziertem abstraktem Gefährdungstatbestand. Die besondere Gefahr ist der gesetzgeberische Grund der erhöhten Strafdrohung. Sie entsteht nach der dargestellten Rechtsprechung insbesondere, wenn Drogen und ein erfasstes Tatmittel gleichzeitig verfügbar sind. Entdeckungsrisiken und das Interesse, wertvolle illegale Handelsware zu sichern, können in einer solchen Situation zusammentreffen. Es ist deshalb nicht notwendig, dass tatsächlich ein Angriff erfolgt oder bereits ein konkreter Einsatzplan gegen einen Beteiligten des Geschäfts besteht. Die gesetzlichen Voraussetzungen dürfen dennoch nicht allein durch eine pauschale Gefährlichkeitsvermutung ersetzt werden.

Im entschiedenen Fall kam hinzu, dass der Angeklagte den Einsatz des funktionsfähigen Sprays gegen Menschen bereits gedanklich nachvollzogen und zweckgerichtet vorgesehen hatte. Nach Auffassung des Senats lag darin ein besonderes Potential, die Bestimmung bei einer plötzlich auftretenden Gefahr auf einen eigenen Gebrauch zu erweitern. Die ursprüngliche Absicht, das Spray einer tatunbeteiligten Person zu schenken, beseitigte diese Verfügbarkeit während des Drogengeschäfts nicht. Der tatfremde Zweck erklärte, weshalb er den Gegenstand bei sich trug, schloss die tatbestandlich relevante Verbindung in der konkreten Übergabesituation aber nicht aus.

Auch die objektive Eignung war nach den Feststellungen gegeben. Das enthaltene Pfefferspray konnte aufgrund seiner konkreten Beschaffenheit erhebliche Körperverletzungen verursachen. Der Senat stellte daher nicht allein auf eine allgemeine Vermutung über sämtliche Tierabwehrprodukte ab. Die Funktionsfähigkeit und die verletzungsgeeignete Beschaffenheit des tatsächlich mitgeführten Geräts waren Teil der Bewertung. Die Bezeichnung als Tierabwehrspray stand der rechtlichen Einordnung nicht entgegen, weil der Angeklagte gerade auch einen Gebrauch gegen Menschen vorgesehen hatte. Die äußere Produktbestimmung und die vom Gewahrsamsinhaber getroffene Zweckbestimmung konnten somit auseinanderfallen.

Die zu § 30a Absatz 2 Nummer 2 BtMG entwickelten Erwägungen übertrug der BGH auf das entsprechende Merkmal des § 34 Absatz 4 Nummer 4 KCanG. Die Cannabisregelung ist insoweit an den betäubungsmittelrechtlichen Tatbestand angelehnt. Weil das Geschäft beide Stoffgruppen umfasste, bestätigte der Senat die tateinheitliche Verwirklichung der beiden bewaffneten Handelsdelikte. Dass das Spray weder für einen Einsatz gegen den Kurier noch zur Absicherung genau dieses Geschäfts vorgesehen war, änderte im festgestellten Fall nichts. Eine solche konkrete Verwendungsabsicht gehört nach dem Beschluss nicht zu den zusätzlichen Voraussetzungen dieser Variante.

Die Revision wurde insgesamt verworfen; der Angeklagte hatte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Auch Strafe und Einziehungsanordnungen hielten der Prüfung stand. Für andere Fälle ist die Aussage des Beschlusses an ihre tatsächlichen Voraussetzungen gebunden: bewusstes Mitführen, konkrete Funktionsfähigkeit, Eignung zur Personenverletzung und eine entsprechende subjektive Bestimmung. Aus der Entscheidung folgt daher weder eine pauschale Gleichsetzung jedes Tierabwehrsprays mit einem stets tatbestandsmäßigen Tatmittel noch eine Entlastung allein aufgrund eines behaupteten Geschenkzwecks. Maßgeblich bleibt die im jeweiligen Verfahren belegte Kombination aus Gegenstand, Verfügbarkeit und Vorstellung des Täters.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Kanzlei Steinwachs

Bei einem Reizstoffsprühgerät müssen Produktbezeichnung, technische Eigenschaften und subjektive Zweckbestimmung gesondert aufgeklärt werden. Die Erklärung, es sei als Geschenk gedacht gewesen, beantwortet nicht, ob der Gewahrsamsinhaber selbst einen Einsatz gegen Menschen vorgesehen hatte. Genau diese zusätzliche Feststellung trug hier die Entscheidung (BGH, Beschluss vom 21.07.2026 – 3 StR 193/25, Rn. 3–7).

Für die rechtliche Bewertung kommt es außerdem auf die bewusste Verfügbarkeit während des Handelsgeschäfts an. Eine konkrete Einsatzabsicht zur Absicherung dieses Geschäfts verlangte der Senat nicht. Die Entscheidung sollte dennoch nicht verkürzt als Regel verstanden werden, jedes mitgeführte Tierabwehrspray führe automatisch zur bewaffneten Tatbegehung. Die tatsächliche Eignung und die festgestellte Bestimmung zur Verwendung gegen Personen bleiben erforderlich (Rn. 8–10; § 30a Absatz 2 Nummer 2 BtMG; § 34 Absatz 4 Nummer 4 KCanG).

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Belegstellen: Verurteilung und Revisionsumfang: Rn. 1–2; Übergabe und vorgesehener Gebrauch: Rn. 3; Rechtlicher Maßstab: Rn. 4–6; Konkrete Gefährdungslage: Rn. 7; Cannabis, Eignung und tatfremder Zweck: Rn. 8–10; Strafe und Einziehung: Rn. 11

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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