Strafrecht, Wirtschaftsrecht
Geldwäsche: Bloße Tatmittel und Tatobjekte stammen grundsätzlich nicht aus der Vortat
Der Bundesgerichtshof hat in einem Verfahren um ein unerlaubtes internationales Zahlungssystem zahlreiche Geldwäscheverurteilungen aufgehoben. Die betreffenden Überweisungsbeträge waren nach den Feststellungen lediglich Gegenstand oder Mittel anderer Straftaten. Daraus folgte noch nicht, dass sie aus diesen Straftaten herrührten. Für Geldwäsche ist grundsätzlich ein Ertrag, ein Tatprodukt oder ein an dessen Stelle getretener Vermögensgegenstand erforderlich. Zugleich bestätigte der BGH, dass die Fälschung elektronischer Daten und die spätere Urkundenfälschung mit demselben Inhalt nebeneinander strafbar sein können. Die Entscheidung führte zu geänderten Schuldsprüchen, einer neuen Strafbemessung und erheblich reduzierten Einziehungen gegen zwei Gesellschaften.
Ergebnis des Verfahrens
Die Schuldsprüche werden teilweise geändert; betroffene Einzelstrafen und Gesamtstrafen werden aufgehoben und zur Neubemessung zurückverwiesen. Gegen die beiden Gesellschaften entfallen die Einziehungen, soweit sie jeweils 9.000 Euro übersteigen. Im Übrigen bleiben die Rechtsmittel erfolglos.
Redaktioneller Kernsatz
Der Bundesgerichtshof hat in einem Verfahren um ein unerlaubtes internationales Zahlungssystem zahlreiche Geldwäscheverurteilungen aufgehoben. Die betreffenden Überweisungsbeträge waren nach den Feststellungen lediglich Gegenstand oder Mittel anderer Straftaten. Daraus folgte noch nicht, dass sie aus diesen Straftaten herrührten. Für Geldwäsche ist grundsätzlich ein Ertrag, ein Tatprodukt oder ein an dessen Stelle getretener Vermögensgegenstand erforderlich. Zugleich bestätigte der BGH, dass die Fälschung elektronischer Daten und die spätere Urkundenfälschung mit demselben Inhalt nebeneinander strafbar sein können. Die Entscheidung führte zu geänderten Schuldsprüchen, einer neuen Strafbemessung und erheblich reduzierten Einziehungen gegen zwei Gesellschaften.
Redaktionelle Zusammenfassung · 875 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesgerichtshof hat in einem Verfahren um ein unerlaubtes internationales Zahlungssystem zahlreiche Geldwäscheverurteilungen aufgehoben. Die betreffenden Überweisungsbeträge waren nach den Feststellungen lediglich Gegenstand oder Mittel anderer Straftaten. Daraus folgte noch nicht, dass sie aus diesen Straftaten herrührten. Für Geldwäsche ist grundsätzlich ein Ertrag, ein Tatprodukt oder ein an dessen Stelle getretener Vermögensgegenstand erforderlich. Zugleich bestätigte der BGH, dass die Fälschung elektronischer Daten und die spätere Urkundenfälschung mit demselben Inhalt nebeneinander strafbar sein können. Die Entscheidung führte zu geänderten Schuldsprüchen, einer neuen Strafbemessung und erheblich reduzierten Einziehungen gegen zwei Gesellschaften.
Die beiden Angeklagten gehörten nach den Feststellungen einer grenzüberschreitenden Organisation an, die Zahlungsdienstleistungen außerhalb staatlicher Kontrolle anbot. Über ausländische und deutsche Gesellschaften wurden erhebliche Beträge von Kunden weitergeleitet. Scheinrechnungen und gefälschte Rechnungen sollten die Geldströme verschleiern. Auf den Konten zweier deutscher Gesellschaften gingen zwischen März 2021 und September 2022 insgesamt 247 Überweisungen über rund 32,74 Millionen Euro ein. Daneben war ein gesonderter Bargeldtransport über eine Million Euro festgestellt, bei dem das Geld tatsächlich aus kriminellen Taten stammte. Diese unterschiedliche Herkunft war für die rechtliche Bewertung entscheidend.
Das Landgericht München I hatte einen Angeklagten zu sieben Jahren und den anderen zu vier Jahren und neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Schuldsprüche umfassten neben Geldwäsche unter anderem mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland, unerlaubte Zahlungsdienstleistungen sowie Fälschungsdelikte. Bei einem Angeklagten kamen zwei Subventionsbetrugstaten hinzu: Für die beiden Gesellschaften waren ohne entsprechenden pandemiebedingten Liquiditätsengpass Corona-Soforthilfen von jeweils 9.000 Euro beantragt und ausgezahlt worden. Außerdem ordnete das Landgericht Einziehungen gegen die Angeklagten und die beiden Gesellschaften an. Die Angeklagten und eine Gesellschaft legten Revision ein.
Für die 247 Überweisungen hatte das Landgericht als Vortat ein unerlaubtes Erbringen von Zahlungsdiensten nach zyprischem Recht herangezogen. Ergänzend wurde im Revisionsverfahren eine Beteiligung an den Tätigkeiten einer kriminellen Vereinigung als Anknüpfung erwogen. Der BGH musste nicht abschließend klären, ob diese Vortaten in der angenommenen Weise vorlagen. Selbst dann fehlte es an der notwendigen Herkunftsbeziehung. Die transferierten Kundengelder waren nicht durch das unerlaubte Zahlungsdienstgeschäft erworben worden. Sie bildeten vielmehr dessen Gegenstand. Im Verhältnis zur Vereinigung dienten sie der Durchführung weiterer Aktivitäten und waren damit Tatmittel.
Der Senat leitete die Begrenzung insbesondere aus der Entwicklung des Geldwäschetatbestands ab. Frühere Sonderregelungen hatten bestimmte Gegenstände mit Bezug zu Steuerstraftaten ausdrücklich einbezogen. Bei der Reform von 2021 wurden diese Sonderregeln aufgegeben, ohne damit sämtliche Tatobjekte und Tatmittel allgemein erfassen zu wollen. Die Beibehaltung des Begriffs Herrühren sollte vor allem sicherstellen, dass auch mehrfach umgewandelte, vermischte oder weitertransferierte Taterträge erfasst werden. Ein bloßer Zusammenhang mit einer Straftat genügt daher nicht. Der Gegenstand muss seine wirtschaftliche Herkunft in der rechtswidrigen Tat haben; seine Verwendung für die Tat ist etwas anderes.
Auch frühere Entscheidungen zum Bestechungsgeld rechtfertigten keine generelle Ausdehnung. Der BGH verwies auf deren besondere Konstellation und auf die zwischenzeitliche Gesetzesentwicklung. Er sah deshalb keinen Anlass für eine Vorlage wegen Abweichung von anderen Strafsenaten. Für die hier überwiesenen Gelder schieden weitere Feststellungen zu einer anderen kriminellen Herkunft aus. Die auf sie bezogenen Geldwäsche-Schuldsprüche entfielen daher endgültig. Das bedeutet allerdings nicht, dass unerlaubte Zahlungsdienste oder die Beteiligung an der Vereinigung straflos wären. Diese Delikte blieben eigenständig bestehen; lediglich die zusätzliche Einordnung der überwiesenen Kundengelder als Geldwäscheobjekte war nicht tragfähig.
Wegen des gesonderten Bargeldtransports blieb bei beiden Angeklagten jeweils ein Fall der Geldwäsche bestehen. Er stand mit der Beteiligung an der ausländischen kriminellen Vereinigung und den unerlaubten Zahlungsdiensten in Tateinheit. Die betroffenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafen mussten neu gebildet werden. Dazu verwies der BGH die Sache an eine andere Strafkammer zurück. Bei der Neubemessung ist das Verschlechterungsverbot zu beachten. Eine neue Einzelstrafe darf unter den im Beschluss erläuterten Voraussetzungen zwar einzelne wegfallende Strafen übersteigen, aber nicht deren Summe. Die ursprünglichen Gesamtfreiheitsstrafen sind somit nicht unverändert bestätigt worden.
Besonders weitreichend waren die Folgen für die Einziehung gegen die beiden Gesellschaften. Die ursprünglichen Beträge von rund 2,39 Millionen und 30,37 Millionen Euro beruhten überwiegend auf den vermeintlichen Geldwäscheerträgen aus den Überweisungen. Diese Grundlage entfiel. Auch als bloßer Wert der Tatmittel oder Tatobjekte konnten die transferierten Gelder hier nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage eingezogen werden. Gegen jede Gesellschaft verblieb deshalb nur die Einziehung von 9.000 Euro aus den Subventionsbetrugstaten. Die Einziehungen gegen die Angeklagten selbst blieben dagegen bestehen, weil sie Provisionen und Vergütungen betrafen, die auch aus den weiterhin festgestellten Delikten erlangt waren.
Bei einem Angeklagten entfiel außerdem eine zusätzliche isolierte Verurteilung wegen bloßer Mitgliedschaft in der Vereinigung. Die vereinigungsbezogenen Handlungen werden grundsätzlich zu einer sachlichrechtlichen Tat verbunden; für eine weitere Verurteilung allein wegen anderer Mitgliedschaftshandlungen blieb hier kein Raum. Die Fälschungsdelikte bestätigte der Senat hingegen. Elektronisch übermittelte falsche Rechnungen und später beim Finanzamt eingereichte Ausdrucke betreffen unterschiedliche Medien und eigenständige Straftatbestände. Dass der Inhalt übereinstimmt, lässt eines der Delikte nicht automatisch zurücktreten. Wegen eines neu gefassten Tatentschlusses und der konkreten Abläufe lag im entschiedenen Fall Tatmehrheit vor.
Die eigene Revision der einziehungsbeteiligten Gesellschaft blieb ohne Erfolg, weil auf ihr Rechtsmittel der Schuldspruch nicht überprüft werden konnte und im übrigen Umfang kein nachteiliger Rechtsfehler vorlag. Sie profitierte dennoch von der auf die Gesellschaften erstreckten Entscheidung zugunsten der Angeklagten. Diese prozessuale Unterscheidung erklärt, weshalb die Gesellschaft trotz erheblich verringerter Einziehung die Kosten ihres eigenen Rechtsmittels trägt. Über die Kosten der Angeklagtenrevisionen wird im zurückverwiesenen Teil entschieden. Der Beschluss enthält damit einen erheblichen Teilerfolg, aber keinen umfassenden Freispruch und keine endgültige Entscheidung über die neu festzusetzenden Gesamtstrafen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Organisation, Überweisungen und bisherige Verurteilung: Rn. 1–7; Begrenzung des Geldwäschegegenstands: Rn. 8–29; Schuldspruchänderung, Strafen und Einziehung: Rn. 30–35; Vereinigungsdelikt und Konkurrenzen: Rn. 36–39; Digitale und körperliche Fälschungen: Rn. 40–43; Eigene Revision der Gesellschaft: Rn. 44
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei Geldwäschevorwürfen müssen Herkunft und bloße Verwendung eines Vermögensgegenstands sauber getrennt werden. Der Nachweis, dass Geld innerhalb eines strafbaren Geschäfts bewegt wurde, ersetzt nicht die Feststellung, dass es aus einer Vortat stammt. Die rechtliche Einordnung als Tatertrag, Tatmittel oder Tatobjekt wirkt sich zugleich auf mögliche Einziehungsentscheidungen aus (BGH, 09.07.2026 – 3 StR 202/25, Rn. 12–35).
Für die Verfahrensprüfung sind deshalb die einzelnen Geldflüsse und die jeweils behauptete Vortat getrennt zuzuordnen. Im entschiedenen Fall blieb der aus kriminellen Taten stammende Bargeldbetrag geldwäschetauglich, während die Kundentransfers anders zu bewerten waren. Ebenso sind Vergütungen der Beteiligten von durchgeleiteten Fremdmitteln zu unterscheiden. Der Beschluss zeigt außerdem, dass ein identischer Rechnungsinhalt digitale und körperliche Fälschungsdelikte nicht notwendig zu einem einzigen Delikt macht. Ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, hängt von den konkreten Handlungen und Tatentschlüssen ab.