Strafrecht

Gewalttätige Ultra-Gruppe als kriminelle Vereinigung: Fanartikel können Raubbeute sein

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung zweier Mitglieder einer gewalttätigen Ultra-Gruppe wegen Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung weitgehend bestätigt. Auch die gewaltsame Erlangung gegnerischer Fanartikel kann schweren Raub oder schwere räuberische Erpressung begründen, wenn die Gegenstände als Trophäen angeeignet werden sollen. Ein wirtschaftlicher Verwertungsgewinn ist dafür nicht erforderlich. Bei einem Angeklagten entfiel lediglich die tateinheitliche Verurteilung wegen fünf versuchter Nötigungen nach einer Beschränkung der Strafverfolgung. Die verhängten Strafen blieben unverändert; der Beschluss enthält keine generelle Einstufung der Ultra-Szene als kriminell.

Ergebnis des Verfahrens

Bei A. wird die Strafverfolgung auf die verbleibenden Tatteile beschränkt; die Verurteilung wegen fünf tateinheitlicher versuchter Nötigungen entfällt. Seine weitergehende Revision, die Revision W.s und dessen Kostenbeschwerde werden verworfen. Beide tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel; die Strafen bleiben bestehen.

Redaktioneller Kernsatz

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung zweier Mitglieder einer gewalttätigen Ultra-Gruppe wegen Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung weitgehend bestätigt. Auch die gewaltsame Erlangung gegnerischer Fanartikel kann schweren Raub oder schwere räuberische Erpressung begründen, wenn die Gegenstände als Trophäen angeeignet werden sollen. Ein wirtschaftlicher Verwertungsgewinn ist dafür nicht erforderlich. Bei einem Angeklagten entfiel lediglich die tateinheitliche Verurteilung wegen fünf versuchter Nötigungen nach einer Beschränkung der Strafverfolgung. Die verhängten Strafen blieben unverändert; der Beschluss enthält keine generelle Einstufung der Ultra-Szene als kriminell.

Redaktionelle Zusammenfassung · 805 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung zweier Mitglieder einer gewalttätigen Ultra-Gruppe wegen Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung weitgehend bestätigt. Auch die gewaltsame Erlangung gegnerischer Fanartikel kann schweren Raub oder schwere räuberische Erpressung begründen, wenn die Gegenstände als Trophäen angeeignet werden sollen. Ein wirtschaftlicher Verwertungsgewinn ist dafür nicht erforderlich. Bei einem Angeklagten entfiel lediglich die tateinheitliche Verurteilung wegen fünf versuchter Nötigungen nach einer Beschränkung der Strafverfolgung. Die verhängten Strafen blieben unverändert; der Beschluss enthält keine generelle Einstufung der Ultra-Szene als kriminell.

Die Gruppe war Anfang 2020 zunächst zur gemeinsamen Unterstützung eines Fußballvereins gegründet worden. Dazu gehörten Stadionbesuche, Choreografien, Banner und Auswärtsfahrten. Ab Frühjahr 2022 kam nach den Feststellungen ein weiteres gemeinsames Ziel hinzu: Im örtlichen Umfeld sollte eine Vorherrschaft des eigenen Fanlagers durchgesetzt werden. Gegnerische Fans sollten vertrieben oder eingeschüchtert werden. Gemeinschaftliche Gewalttaten und die Wegnahme von Schals oder Trikots wurden als Mittel akzeptiert. Dunkle Kleidung, Vermummung und teilweise mitgeführte Schlaggegenstände dienten der vereinbarten Durchführung solcher Aktionen und dem Schutz vor Identifizierung.

Die tatsächliche Organisation ging über lose Bekanntschaften hinaus. Es gab regelmäßige Treffen, erwartete Teilnahme an Trainings, Sanktionen bei Fernbleiben und eine gemeinsam finanzierte Wohnung. Zwei Gründer übernahmen die Führung. Einer der Angeklagten vertrat sie gelegentlich, kümmerte sich um Nachwuchs und koordinierte Auswärtsfahrten. Der andere war Kassenwart und organisierte gemeinsame Aktivitäten. Beide verfügten über Schlüssel zu den Gruppenräumen. Das Landgericht stellte mehrere koordinierte Überfälle und weitere Gewalttaten fest, darunter Angriffe zur Erlangung von Fanbekleidung sowie Attacken auf vermeintliche Anhänger anderer Vereine.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Voraussetzungen einer Vereinigung nach § 129 Absatz 2 StGB. Erforderlich sind ein organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, eine gewisse Dauer und ein übergeordnetes gemeinsames Interesse. Diese organisatorischen, personellen, zeitlichen und interessenbezogenen Elemente sah er in der festgestellten Gruppenstruktur erfüllt. Das gemeinsame Interesse lag neben der Vereinsunterstützung in der Durchsetzung örtlicher Vorherrschaft. Eine politische oder weltanschauliche Zielsetzung ist hierfür nicht notwendig. Die Norm erfasst auch andere Zusammenschlüsse, sofern die gesetzlichen Merkmale anhand der tatsächlichen Organisation nachgewiesen sind.

Zusätzlich muss die Vereinigung auf Straftaten ausgerichtet sein. Das bloße Bewusstsein, bei gemeinsamen Aktivitäten könnte es gelegentlich zu Gesetzesverstößen kommen, reicht nicht. Hier bestand jedoch ein übereinstimmender Wille, Körperverletzungen und gewaltsame Beuteaktionen gemeinschaftlich zu begehen. Solche Taten müssen nicht den einzigen oder hauptsächlichen Vereinigungszweck bilden; sie können auch Mittel zur Erreichung weiterer Ziele sein. Ebenso wenig müssen bei jeder Tat sämtliche oder stets dieselben Mitglieder mitwirken. Wechselnde Besetzungen standen der strafrechtlichen Einordnung deshalb nicht entgegen.

Besondere Bedeutung hatte die Zueignungsabsicht hinsichtlich der Fanartikel. Wer eine fremde Sache ausschließlich zerstören, wegwerfen oder dem Eigentümer zur Verärgerung entziehen will, handelt nicht ohne Weiteres mit der für einen Raub notwendigen Aneignungsabsicht. Die festgestellten Taten gingen darüber hinaus. Die Gruppenmitglieder wollten die Bekleidung körperlich erlangen und als Zeichen eigener Stärke öffentlich vorzeigen. Damit nutzten sie die Gegenstände für einen eigenen Zweck. Dass sie keine gewöhnliche wirtschaftliche Nutzung beabsichtigten und die gegnerischen Fans zugleich demütigen wollten, schloss eine Zueignung nicht aus.

Auch die spätere demonstrative Vernichtung einiger Trikots änderte daran im konkreten Fall nichts. Die Gegenstände waren gerade als Trophäen für eine öffentliche Machtdemonstration erlangt worden; ihre Präsentation und Zerstörung dienten diesem eigenständigen Zweck. Bei einer weiteren Tat wurden die erbeuteten Sachen innerhalb der Gruppe verteilt und ein Trikot noch Monate später sichergestellt. Der Senat grenzt diese Feststellungen von Fällen ab, in denen lediglich die Entziehung oder Zerstörung einer Sache beabsichtigt ist. Maßgeblich bleibt die konkrete Zielrichtung im Zeitpunkt der Wegnahme beziehungsweise der erzwungenen Herausgabe.

Die schweren Raubtaten und räuberischen Erpressungen erfüllten zugleich die besondere Qualifikation des Vereinigungsdelikts. Sie gehören zum gesetzlichen Katalog besonders schwerer Straftaten, auf den § 129 Absatz 5 Satz 3 StGB verweist. Ob die Gruppe nach einer erst später verschärften Regelung zusätzlich als terroristische Vereinigung einzuordnen wäre, musste der Senat nicht entscheiden. Für die abgeurteilten Handlungen galt das mildere Tatzeitrecht. Der Beschluss bestätigt somit eine kriminelle Vereinigung in der qualifizierten Form, trifft aber keine entsprechende Feststellung einer terroristischen Vereinigung.

Prozessual konnte einer der Angeklagten den Prüfungsumfang seiner Revision nicht wirksam auf ausgewählte Schuldspruchteile begrenzen. Bei Organisationsdelikten sind zwar selbständig beurteilbare historische Tatvorgänge grundsätzlich getrennt anfechtbar, auch wenn das materielle Strafrecht sie miteinander verbindet. Hier griff der Angeklagte jedoch ohne nähere Eingrenzung das Vereinigungsdelikt selbst an. Damit waren sämtliche rechtlich und tatsächlich verbundenen Beteiligungsakte von der Überprüfung erfasst. Bei fünf versuchten Nötigungen fehlten ausreichende Feststellungen zu einem naheliegenden Rücktritt. Statt deswegen zurückzuverweisen, beschränkte der Senat die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die übrigen Tatteile.

Wegen des Gewichts der verbleibenden Straftaten schloss der Bundesgerichtshof aus, dass die weggefallenen Versuche zu einer niedrigeren Strafe geführt hätten. Es blieb für diesen Angeklagten bei zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe. Der zweite Angeklagte behielt seine einjährige Jugendstrafe mit Bewährung; seine Revision war vollständig erfolglos. Dessen zusätzliche Kostenbeschwerde war unzulässig, weil das Landgericht ihm gerade keine Kosten und Auslagen auferlegt hatte und deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Die Kosten ihrer jeweiligen Rechtsmittel tragen beide Beschwerdeführer.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss 3 StR 591/25 unterstreicht die Bedeutung konkreter Feststellungen zum Gruppenwillen. Vereinsbegeisterung, gemeinsame Reisen oder ein fester Treffpunkt tragen den Vorwurf einer kriminellen Vereinigung für sich genommen nicht. Hinzukommen muss die nachgewiesene gemeinsame Ausrichtung auf Straftaten. Für die Verteidigung und die rechtliche Einordnung von Übergriffen ist außerdem der Zweck der Wegnahme genau zu untersuchen. Der geringe Geldwert eines Schals oder Trikots schließt einen schweren Raub nicht aus; umgekehrt ersetzt ein bloßer Schädigungswille keine Zueignungsabsicht. Die besondere Trophäenfunktion war hier entscheidend. Aus Kanzleisicht verdient schließlich die Revisionsbeschränkung Aufmerksamkeit: Wer das Organisationsdelikt insgesamt angreift, kann damit auch vermeintlich ausgenommene Beteiligungsakte zur Überprüfung stellen. Der kleine Erfolg im Schuldspruch darf zugleich nicht mit einer Strafmilderung verwechselt werden. Die Freiheits- und Jugendstrafe blieben trotz des Wegfalls der fünf versuchten Nötigungen bestehen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Organisation und Taten: Rn. 1–16; Vereinigung und kriminelle Ausrichtung: Rn. 18–23; Zueignungsabsicht bei Fanartikeln: Rn. 24–28; Qualifikation und Tatzeitrecht: Rn. 29–30; Revisionsumfang und Verfolgungsbeschränkung: Rn. 31–39; Strafen und Kostenbeschwerde: Rn. 40–42

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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