Verbraucherrecht, Wettbewerbsrecht
Rabattwerbung für Betten: Ab-Preis, Produktbild und früherer Gesamtpreis müssen zusammenpassen
Der Bundesgerichtshof hat in einem Hinweisbeschluss zur Onlinewerbung für Betten erhebliche Anforderungen an die Klarheit von Produktbildern und Rabattangaben hervorgehoben. Ein Ab-Preis beseitigt nicht automatisch den Eindruck, ein deutlich abgebildetes Kopfteil sei im Einstiegspreis enthalten. Außerdem kann eine Werbung für ein Set aus Bett und Matratzen als Bekanntgabe einer Preisermäßigung verstanden werden und dann die Angabe des niedrigsten Preises der vergangenen 30 Tage erfordern. Der Senat beabsichtigte die Zurückweisung der Revision; laut abschließendem Hinweis der amtlichen Fassung erledigte sich das Revisionsverfahren später durch Rücknahme.
Ergebnis des Verfahrens
Der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig zurückzuweisen, und gewährt drei Wochen zur Stellungnahme nach Zustellung. Die amtliche Fassung enthält ergänzend den Hinweis, dass das Revisionsverfahren durch Rücknahme der Revision erledigt wurde.
Redaktioneller Kernsatz
Der Bundesgerichtshof hat in einem Hinweisbeschluss zur Onlinewerbung für Betten erhebliche Anforderungen an die Klarheit von Produktbildern und Rabattangaben hervorgehoben. Ein Ab-Preis beseitigt nicht automatisch den Eindruck, ein deutlich abgebildetes Kopfteil sei im Einstiegspreis enthalten. Außerdem kann eine Werbung für ein Set aus Bett und Matratzen als Bekanntgabe einer Preisermäßigung verstanden werden und dann die Angabe des niedrigsten Preises der vergangenen 30 Tage erfordern. Der Senat beabsichtigte die Zurückweisung der Revision; laut abschließendem Hinweis der amtlichen Fassung erledigte sich das Revisionsverfahren später durch Rücknahme.
Redaktionelle Zusammenfassung · 836 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesgerichtshof hat in einem Hinweisbeschluss zur Onlinewerbung für Betten erhebliche Anforderungen an die Klarheit von Produktbildern und Rabattangaben hervorgehoben. Ein Ab-Preis beseitigt nicht automatisch den Eindruck, ein deutlich abgebildetes Kopfteil sei im Einstiegspreis enthalten. Außerdem kann eine Werbung für ein Set aus Bett und Matratzen als Bekanntgabe einer Preisermäßigung verstanden werden und dann die Angabe des niedrigsten Preises der vergangenen 30 Tage erfordern. Der Senat beabsichtigte die Zurückweisung der Revision; laut abschließendem Hinweis der amtlichen Fassung erledigte sich das Revisionsverfahren später durch Rücknahme.
Die Parteien verkauften Matratzen und Lattenroste über das Internet. Die Beklagte bot zusätzlich vollständige Betten an und führte im Jahr 2022 mehrere Rabattaktionen nacheinander durch. Auf Übersichtsseiten erschienen die Produkte in Kacheln mit Bildern, Kurztexten, hervorgehobenen Ab-Preisen und kleineren durchgestrichenen Preisen. Durch Anklicken gelangten Nutzer zu weiteren Produktinformationen. Streitgegenstand waren unter anderem ein Familienbett im Weihnachtssale und ein Metallbett im Sommersale. Die Klägerin verlangte Unterlassung der beanstandeten Darstellungen sowie Ersatz von Abmahnkosten für einen der Verstöße.
Das Familienbett wurde mit Kopfteil und zwei Matratzen abgebildet und mit einem Einstiegspreis von 945,63 Euro statt 1.197 Euro sowie einem Rabatt von 21 Prozent beworben. Der Einstiegspreis galt allerdings nur ohne Kopfteil. Der durchgestrichene Betrag beruhte auf Einzelpreisen für das Bett und zwei Matratzen. In der unmittelbar vorangegangenen Aktion waren diese Komponenten bereits günstiger angeboten worden. Beim Metallbett stand auf der Übersichtsseite ein ermäßigter Preis von 314,10 Euro statt 349 Euro, während auf der verlinkten Produktseite nur zum höheren Preis bestellt werden konnte.
Die Vorinstanzen gaben der Klägerin recht. Das Oberlandesgericht ließ die Revision teilweise zu, insbesondere im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsverhältnis der Parteien. Der Bundesgerichtshof sah jedoch keinen verbleibenden Zulassungsgrund und keine Erfolgsaussicht des Rechtsmittels. Er kündigte deshalb eine einstimmige Zurückweisung nach § 552a ZPO an und gewährte den Parteien drei Wochen zur Stellungnahme. Diese Verfahrenslage ist von einem bereits ergangenen endgültigen Zurückweisungsbeschluss zu unterscheiden. Die in der Quelle zusätzlich dokumentierte Rücknahme machte eine solche abschließende Entscheidung über die Revision entbehrlich.
Die Anspruchsberechtigung der Klägerin scheiterte nicht daran, dass sie selbst keine vollständigen Betten anbot. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis setzt keine vollständig identischen Sortimente voraus. Entscheidend ist, ob sich Kundenkreise überschneiden und die beanstandete Handlung den Absatz des anderen Unternehmens beeinflussen kann. Matratzen und Lattenroste werden sowohl einzeln als auch zusammen mit einem Bettgestell gekauft. Wer ein günstiges Komplettangebot auswählt, kann deshalb vom gesonderten Erwerb bei der Klägerin absehen. Diese teilweise Austauschbarkeit reichte nach den festgestellten Marktverhältnissen aus; eine neue höchstrichterliche Grundsatzklärung war dafür nicht erforderlich.
Bei der Abbildung des Familienbetts hielt der Senat die Würdigung des Oberlandesgerichts für rechtsfehlerfrei. Verbraucher konnten das Kopfteil als Bestandteil des beschriebenen Betts verstehen. Der Zusatz, der Preis beginne ab einem bestimmten Betrag, ließ zwar Varianten und Aufpreise erwarten. Nach der tatrichterlichen Beurteilung bezog sich diese Erwartung aber etwa auf Farben, Stoffe oder Füße, nicht auf das vollständige Fehlen eines sichtbar integrierten Bauteils. Eine ausreichende Aufklärung an der betreffenden Stelle fehlte. Der Senat stellt damit auf den konkreten Gesamteindruck ab und formuliert kein allgemeines Verbot von Einstiegspreisen.
Der Verweis auf nähere Angaben der nachfolgenden Produktseite beseitigte die Irreführung nicht. Ob Informationen auf unterschiedlichen Internetseiten zusammen zu betrachten sind, hängt von der konkreten Gestaltung ab. Erscheint eine Produktkachel bereits als vollständige Beschreibung des Angebots, muss ein Nutzer nicht von sich aus nach Einschränkungen suchen. Zudem liegt eine geschäftliche Entscheidung nicht erst beim abschließenden Kauf vor. Bereits der durch die Darstellung ausgelöste Entschluss, das Angebot anzuklicken und sich näher damit zu beschäftigen, kann wettbewerbsrechtlich relevant sein. Eine spätere Erläuterung macht eine solche vorangehende Beeinflussung nicht automatisch bedeutungslos.
Beim Preisvergleich für das Familienbett war maßgeblich, ob die Werbung aus Verbrauchersicht einen zeitlichen Rabatt oder lediglich einen Vorteil gegenüber dem getrennten Kauf mehrerer Komponenten versprach. Die Beklagte berief sich auf Letzteres. Das Oberlandesgericht durfte jedoch das durchgestrichene Preisangebot, den prozentualen Rabattanhänger und die Einordnung in einen Weihnachtssale gemeinsam würdigen. Daraus ergab sich der Eindruck einer Herabsetzung früher verlangter Preise. Die Bezeichnung als Kombination oder Set änderte diesen Eindruck nicht zwingend. Denkbar war aus Nutzersicht sowohl ein früherer Setpreis als auch die Summe früherer Einzelpreise.
Bei einer so verstandenen Preisermäßigung verlangt § 11 Absatz 1 PAngV die Angabe des niedrigsten Gesamtpreises, der innerhalb der letzten 30 Tage gegenüber Verbrauchern angewandt wurde. Die Beklagte hatte die niedrigeren Preise aus der vorherigen Rabattaktion nicht berücksichtigt. Damit fehlte eine wesentliche Information für die Beurteilung des Angebots. Auch beim Metallbett kam es darauf an, dass die Übersichtsseite aus Verbrauchersicht eine Preisermäßigung bekanntgab. Dass der beworbene Nachlass auf der Bestellseite tatsächlich nicht gewährt wurde und ein Programmierfehler im Streit stand, beseitigte diesen wahrgenommenen Werbeinhalt nicht.
Für das Metallbett hätte daher der bereits während der vorherigen Aktion verlangte Preis von 314,10 Euro als maßgeblicher niedrigster Gesamtpreis angegeben werden müssen. Der Senat sah auch hinsichtlich des darauf bezogenen Abmahnkostenanspruchs keinen Rechtsfehler. Die Entscheidung verbindet somit drei eigenständige Prüfungen: die Konkurrenz zwischen Einzel- und Komplettangeboten, die Übereinstimmung von abgebildeter Ausstattung und Einstiegspreis sowie die zutreffende historische Bezugsgröße einer Rabattwerbung. Der amtliche Hinweis auf die Rücknahme beschreibt den späteren Verfahrensabschluss; der eigentliche Beschlusstenor bleibt die Ankündigung der beabsichtigten Zurückweisung mit Gelegenheit zur Stellungnahme.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Werbegestaltung und Vorinstanzen: Rn. 1–14; Hinweis nach § 552a ZPO: Tenor und Rn. 15–19; Teilweise Austauschbarkeit und Mitbewerberstellung: Rn. 17–24; Kopfteil, Ab-Preis und Produktkachel: Rn. 25–33; Setrabatt und niedrigster früherer Preis: Rn. 34–41; Metallbett und späterer Verfahrensabschluss: Rn. 42 sowie Schlussvermerk auf PDF-Seite 15
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Hinweisbeschluss I ZR 242/25 ist für Onlinehändler besonders wegen der frühen Wirkung von Produktkacheln relevant. Aus Kanzleisicht sollten Ausstattung, Einstiegspreis und erkennbare Einschränkungen bereits dort zusammenpassen, wo der erste konkrete Produkteindruck entsteht. Ein allgemeiner Verweis auf spätere Detailinformationen genügt nicht zuverlässig. Bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Rabattaktionen verdient zudem die Preisgeschichte besondere Aufmerksamkeit. Die bloße Umbenennung einer Aktion oder die Zusammenstellung mehrerer Artikel schafft keinen unabhängigen Vergleichsmaßstab, wenn Verbraucher weiterhin einen Nachlass gegenüber früheren eigenen Preisen verstehen. Zugleich ist die Entscheidung nicht als Verbot jedes Setvorteils oder jedes Ab-Preises zu lesen; maßgeblich bleibt die konkrete Darstellung. Für eine korrekte Fallzitierung sollte schließlich der Verfahrensstand genannt werden: Es handelt sich um einen Hinweis nach § 552a ZPO, dem nach der amtlichen Dokumentation die Rücknahme der Revision folgte, nicht um ein abschließendes Revisionsurteil.