Strafrecht, Vermögensabschöpfung

Erweiterte Wertersatzeinziehung: Fahrzeugwert kann bei tragfähiger Tatsachengrundlage die Höhe deliktischer Mittel belegen

Der Bundesgerichtshof hat im zweiten Rechtsgang eine Einziehungsentscheidung bestätigt, bei der der Wert eines mit deliktischen Mitteln angeschafften Fahrzeugs zur Bestimmung des einzuziehenden Geldbetrags herangezogen wurde. Entscheidend war, dass die Herkunft der eingesetzten Mittel aus rechtswidrigen Taten bereits bindend festgestellt und die neue Wertberechnung nachvollziehbar belegt war. Im ersten Rechtsgang hatte gerade eine sichere Schätzgrundlage gefehlt. Die spätere Entscheidung behob diesen Mangel. Sie enthält jedoch keine allgemeine Regel, dass der Fahrzeugwert stets ohne weitere Voraussetzungen mit einem einzuziehenden Tatertrag gleichgesetzt werden darf.

Redaktioneller Kernsatz

Der Bundesgerichtshof hat im zweiten Rechtsgang eine Einziehungsentscheidung bestätigt, bei der der Wert eines mit deliktischen Mitteln angeschafften Fahrzeugs zur Bestimmung des einzuziehenden Geldbetrags herangezogen wurde. Entscheidend war, dass die Herkunft der eingesetzten Mittel aus rechtswidrigen Taten bereits bindend festgestellt und die neue Wertberechnung nachvollziehbar belegt war. Im ersten Rechtsgang hatte gerade eine sichere Schätzgrundlage gefehlt. Die spätere Entscheidung behob diesen Mangel. Sie enthält jedoch keine allgemeine Regel, dass der Fahrzeugwert stets ohne weitere Voraussetzungen mit einem einzuziehenden Tatertrag gleichgesetzt werden darf.

Redaktionelle Zusammenfassung · 813 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Bundesgerichtshof hat im zweiten Rechtsgang eine Einziehungsentscheidung bestätigt, bei der der Wert eines mit deliktischen Mitteln angeschafften Fahrzeugs zur Bestimmung des einzuziehenden Geldbetrags herangezogen wurde. Entscheidend war, dass die Herkunft der eingesetzten Mittel aus rechtswidrigen Taten bereits bindend festgestellt und die neue Wertberechnung nachvollziehbar belegt war. Im ersten Rechtsgang hatte gerade eine sichere Schätzgrundlage gefehlt. Die spätere Entscheidung behob diesen Mangel. Sie enthält jedoch keine allgemeine Regel, dass der Fahrzeugwert stets ohne weitere Voraussetzungen mit einem einzuziehenden Tatertrag gleichgesetzt werden darf.

Der Angeklagte war wegen mehrerer Fälle bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie eines weiteren Betäubungsmitteldelikts verurteilt worden. Nach den bindenden Feststellungen stand er an der Spitze einer Gruppe, die sich durch arbeitsteiligen Kokainhandel eine dauerhafte Einnahmequelle verschaffen wollte. Das erste Urteil sah eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten vor und enthielt verschiedene Einziehungsentscheidungen. Auf die erste Revision hatte der Bundesgerichtshof Teile des Strafausspruchs sowie bestimmte Einziehungsanordnungen aufgehoben, die zugehörigen Tatsachenfeststellungen aber bestehen lassen.

Im zweiten Rechtsgang setzte das Landgericht die Gesamtfreiheitsstrafe auf sieben Jahre und drei Monate fest. Außerdem ordnete es erneut die gesamtschuldnerische Einziehung von sichergestelltem Bargeld in Höhe von 27.500 Euro an. Daneben stand eine erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 30.370,52 Euro, für die der Angeklagte allein haftete. Diese zweite Position betraf Geldmittel aus nicht konkret bestimmbaren rechtswidrigen Taten, die nach den feststehenden Erkenntnissen zur Anschaffung eines Mercedes-Benz verwendet worden waren. Gegen das neue Urteil erhob der Angeklagte erneut Revision mit der allgemeinen Sachrüge.

Der Bundesgerichtshof überprüfte die noch offenen Rechtsfolgen und fand keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Strafrahmenwahl, die beiden neu bestimmten Einzelstrafen und die Gesamtstrafenbildung hielten der Kontrolle stand. Bei der Gesamtstrafe waren auch die bereits rechtskräftigen weiteren Einzelstrafen zu berücksichtigen. Der Schuldspruch selbst bildete im zweiten Rechtsgang eine feste Grundlage. Das Verfahren eröffnete daher keine vollständige neue Entscheidung darüber, ob die abgeurteilten Betäubungsmitteltaten begangen worden waren. Gegenstand war vielmehr die erneute Behandlung der zuvor aufgehobenen Teile.

Auch bei der Einziehung waren unterschiedliche Positionen auseinanderzuhalten. Das noch körperlich vorhandene Bargeld stammte nach den bindenden Feststellungen aus dem konkreten Betäubungsmittelhandel der Bande. Das Landgericht stützte dessen Einziehung auf § 73 Absatz 1 StGB. Die weitere Einziehung bezog sich dagegen auf den Wert von Geldmitteln aus anderen, nicht im Einzelnen feststellbaren rechtswidrigen Taten. Hierfür zog es §§ 73a, 73c und 73d StGB heran. Der Bundesgerichtshof behandelte diese unterschiedlichen Grundlagen nicht als austauschbar, sondern prüfte die jeweils angeordnete Rechtsfolge anhand des festgestellten Vermögenszuflusses.

Bereits in seiner ersten Entscheidung hatte der Senat die Feststellung nicht beanstandet, dass ausschließlich deliktisch erlangte Mittel zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzt worden waren. Ebenso wenig war die damalige Überzeugungsbildung zur rechtswidrigen Herkunft aufgehoben worden. Der frühere Fehler betraf allein die Höhe des daraus abgeleiteten Wertersatzbetrags. Das erste Urteil hatte einen aktuellen Mindestwert des Fahrzeugs von 50.000 Euro zugrunde gelegt, ohne diesen hinreichend nachvollziehbar zu belegen. Aus den damaligen Urteilsgründen ließ sich daher keine sichere Grundlage für die Schätzung der erlangten Mittel entnehmen.

Im neuen Urteil bestimmte die Strafkammer den Fahrzeugwert anhand einer nun ausreichenden Beweiswürdigung. Sie stellte auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung ab und nahm zusätzlich einen Sicherheitsabschlag von zehn Prozent vor. Daraus ergab sich der Betrag von 30.370,52 Euro. Der Bundesgerichtshof hielt diese Wertbestimmung unter den konkreten Voraussetzungen für tragfähig. Weil nach den fortgeltenden Feststellungen nur Mittel aus rechtswidrigen Taten in die Anschaffung geflossen waren, konnte die belegte Bewertung zugleich die Höhe der betreffenden deliktischen Mittel in der vorgenommenen Weise tragen.

Die Entscheidung beschränkt sich dabei auf die revisionsrechtliche Kontrolle eines Fehlers zum Nachteil des Angeklagten. Der Senat stellte ausdrücklich fest, dass dieser nicht dadurch beschwert war, dass das Landgericht den Fahrzeugwert bei Urteilsverkündung und nicht bei Erlangung des Fahrzeugs zugrunde gelegt hatte. Daraus lässt sich kein allgemeiner Vorrang des späteren Bewertungszeitpunkts ableiten. Die Aussage betrifft die fehlende nachteilige Auswirkung im konkreten Verfahren. Ebenso ist der vorgenommene Sicherheitsabschlag ein Bestandteil dieser Schätzung, keine vom Bundesgerichtshof für jeden vergleichbaren Vermögensgegenstand festgelegte Standardquote.

Damit zeigt das Urteil, welche Bedeutung der Umfang einer früheren revisionsgerichtlichen Aufhebung besitzt. Bestehen Feststellungen fort, darf das neue Tatgericht sie seiner Entscheidung zugrunde legen und muss den verbliebenen Fehler innerhalb dieses Rahmens beheben. Hier musste die deliktische Herkunft der Anschaffungsmittel nicht vollständig neu festgestellt werden. Erforderlich war jedoch eine nachvollziehbare und beweiswürdigend abgesicherte Höhe. Die erste bloße Wertangabe genügte nicht; die im zweiten Rechtsgang erläuterte Berechnung tat es. Die Herkunftsfrage und die Betragsbestimmung blieben somit selbständige Prüfungsschritte.

Die Revision wurde als unbegründet verworfen, und der Angeklagte musste die Kosten seines Rechtsmittels tragen. Bestand hatten damit sowohl die neue Gesamtfreiheitsstrafe als auch die beiden getrennten Einziehungspositionen. Für die erweiterte Wertersatzeinziehung ist der zentrale Punkt die tragfähige Verbindung zwischen festgestellten rechtswidrigen Einnahmen, deren Verwendung für den Vermögensgegenstand und einer belegten Bewertung. Der Beschluss des ersten Rechtsgangs hatte diese Verbindung nur hinsichtlich der Höhe als unzureichend angesehen. Das neue Urteil schloss gerade diese Lücke, ohne die bereits bindenden tatsächlichen Grundlagen durch bloße Vermutungen zu ersetzen.

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Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Bei Einziehungsentscheidungen sollten deliktische Herkunft, konkreter Vermögensgegenstand, Wertersatz und Schätzgrundlage getrennt geprüft werden. Eine nicht nachvollziehbare Wertangabe lässt sich nicht dadurch ersetzen, dass die rechtswidrige Herkunft dem Grunde nach feststeht. Hier war der zweite Rechtsgang erfolgreich, weil die Strafkammer die bisher fehlende belastbare Betragsbestimmung nachholte (BGH, Urteil vom 01.07.2026 – 2 StR 124/26, Rn. 9–11; §§ 73a, 73c, 73d StGB).

Die Aussage zum Bewertungszeitpunkt ist eng zu lesen: Der Angeklagte war durch die Verwendung des späteren Fahrzeugwerts nicht beschwert. Das ist keine allgemeine Festlegung des maßgeblichen Stichtags. Ebenso bildet der Sicherheitsabschlag von zehn Prozent eine konkrete Schätzentscheidung dieses Falls (Rn. 11–12).

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Belegstellen: Frühere Aufhebung und neue Entscheidung: Rn. 1–3; Bindende Feststellungen und Einziehung: Rn. 4–6; Straf- und Einziehungskontrolle: Rn. 7–9; Schätzmangel im ersten Rechtsgang: Rn. 10; Neue Wertbestimmung: Rn. 11; Fehlende Beschwer durch Stichtag: Rn. 12; Kosten: Rn. 13

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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