Maßregelrecht, Strafrecht
Entziehungsanstalt: Therapieerfolg muss nach dem verschärften gesetzlichen Maßstab tragfähig prognostiziert werden
Der Bundesgerichtshof hat die Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufgehoben, weil die Erfolgsaussicht der Behandlung nicht nach dem maßgeblichen gesetzlichen Maßstab begründet war. Seit der Neufassung des § 64 StGB genügt nicht jede hinreichend konkrete Aussicht auf einen Therapieerfolg. Gefordert ist nach dem Beschluss eine auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützte Wahrscheinlichkeit höheren Grades. Zusätzlich beanstandete der Senat die bloße Aufrechterhaltung einer früheren Einziehungsentscheidung ohne Angaben zu deren Inhalt und Vollstreckungsstand. Schuldspruch und Freiheitsstrafe blieben dagegen unberührt. Neu zu entscheiden war nur über die aufgehobenen Rechtsfolgen.
Redaktioneller Kernsatz
Der Bundesgerichtshof hat die Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufgehoben, weil die Erfolgsaussicht der Behandlung nicht nach dem maßgeblichen gesetzlichen Maßstab begründet war. Seit der Neufassung des § 64 StGB genügt nicht jede hinreichend konkrete Aussicht auf einen Therapieerfolg. Gefordert ist nach dem Beschluss eine auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützte Wahrscheinlichkeit höheren Grades. Zusätzlich beanstandete der Senat die bloße Aufrechterhaltung einer früheren Einziehungsentscheidung ohne Angaben zu deren Inhalt und Vollstreckungsstand. Schuldspruch und Freiheitsstrafe blieben dagegen unberührt. Neu zu entscheiden war nur über die aufgehobenen Rechtsfolgen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 812 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesgerichtshof hat die Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufgehoben, weil die Erfolgsaussicht der Behandlung nicht nach dem maßgeblichen gesetzlichen Maßstab begründet war. Seit der Neufassung des § 64 StGB genügt nicht jede hinreichend konkrete Aussicht auf einen Therapieerfolg. Gefordert ist nach dem Beschluss eine auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützte Wahrscheinlichkeit höheren Grades. Zusätzlich beanstandete der Senat die bloße Aufrechterhaltung einer früheren Einziehungsentscheidung ohne Angaben zu deren Inhalt und Vollstreckungsstand. Schuldspruch und Freiheitsstrafe blieben dagegen unberührt. Neu zu entscheiden war nur über die aufgehobenen Rechtsfolgen.
Das Landgericht Hildesheim hatte den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen und versuchter gewerbsmäßiger Bandenhehlerei verurteilt. Unter Einbeziehung einer früheren Geldstrafe bildete es eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Daneben ordnete es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an und bestimmte, dass acht Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen seien. Außerdem hielt es eine Einziehungsentscheidung aus einem früheren Strafbefehl aufrecht. Der Angeklagte griff das Urteil mit der Sachrüge an. Die Unterbringungsanordnung war von seinem Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen.
Die umfassende materiell-rechtliche Prüfung ergab hinsichtlich der Verurteilung und der Strafe keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten. Anders verhielt es sich mit der Maßregel. Der Bundesgerichtshof betonte, dass auch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt den Angeklagten beschwert und deshalb Gegenstand seiner Revision sein kann. Es handelt sich um eine eigenständige belastende Rechtsfolge mit eigenen gesetzlichen Voraussetzungen. Ihre Anordnung wird nicht schon dadurch rechtmäßig, dass eine Therapie für den Betroffenen allgemein sinnvoll erscheinen könnte oder neben einer ohnehin verhängten Freiheitsstrafe stattfinden soll.
Maßgeblich war § 64 StGB in der seit dem 1. Oktober 2023 geltenden Fassung. Danach muss aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten sein, dass die Behandlung innerhalb der gesetzlichen Frist eine Heilung oder zumindest eine erhebliche Zeit ohne Rückfall in den Hang ermöglicht und weitere erhebliche, auf den Hang zurückgehende Straftaten verhindert. Die Prognose muss damit sowohl den Behandlungserfolg als auch den kriminalpräventiven Zweck erfassen. Sie benötigt konkrete tatsächliche Grundlagen. Die bloße Möglichkeit eines günstigen Verlaufs genügt nach dem vom Senat erläuterten Verständnis der Neuregelung nicht.
Der Gesetzgeber hatte die Anforderungen an eine positive Behandlungsprognose moderat angehoben. Das Gericht beschrieb dies mit dem Erfordernis einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades. Damit bleibt eine Prognoseentscheidung notwendig; absolute Gewissheit über den späteren Therapieverlauf wird nicht verlangt. Gleichwohl muss das Tatgericht erkennen lassen, dass es den erhöhten gesetzlichen Maßstab angewandt hat. Eine Entscheidung, die lediglich an älteren Formulierungen festhält, kann deshalb überprüfungsbedürftig sein. Entscheidend ist die aus den gesamten Gründen erkennbare inhaltliche Bewertung und nicht allein die Verwendung einer bestimmten sprachlichen Formel.
Im angegriffenen Urteil hatte das Landgericht eine hinreichend konkrete Aussicht und eine begründete Wahrscheinlichkeit für ausreichend gehalten. Diese Aussagen ließen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs besorgen, dass es von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen war. Hinzu kamen festgestellte prognoseungünstige Umstände. Gerade deshalb verstand sich ein Therapieerfolg nach dem neuen Recht nicht von selbst. Der veröffentlichte Beschluss benennt diese Umstände nicht im Einzelnen. Es wäre daher nicht gerechtfertigt, sie durch Vermutungen über bestimmte Substanzen, frühere Therapien oder die persönliche Motivation des Angeklagten zu ergänzen.
Der Fehler war für die Maßregelentscheidung erheblich. Der Senat konnte die Unterbringung nicht lediglich mit einer anderen Begründung bestätigen, weil eine tragfähige günstige Prognose auf der vorhandenen Darstellung nicht feststand. Er hob deshalb den Maßregelausspruch einschließlich der zugehörigen Tatsachenfeststellungen auf. Das neue Tatgericht soll die Voraussetzungen in einem insgesamt widerspruchsfreien Zusammenhang neu feststellen können. Diese weitergehende Aufhebung unterscheidet sich von Fällen, in denen nur die rechtliche Wertung neu vorgenommen werden muss und sämtliche tatsächlichen Grundlagen bereits verbindlich fortgelten.
Mit der Unterbringungsanordnung entfiel auch die Entscheidung über den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe. Diese Vollzugsreihenfolge hing von der aufgehobenen Maßregel ab und konnte nicht isoliert bestehen bleiben. Der Bundesgerichtshof gab dem neuen Tatgericht außerdem auf, das Vorliegen eines Hangs genauer als bisher zu prüfen. Daraus folgt nicht, dass ein Hang bereits endgültig verneint wurde. Der Hinweis kennzeichnet vielmehr eine weitere Voraussetzung, die im erneuten Verfahren sorgfältiger aufgeklärt werden muss. Ob letztlich erneut eine Unterbringung angeordnet werden kann, blieb offen.
Unabhängig davon war die Behandlung der früheren Einziehung rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hatte lediglich mitgeteilt, die Einziehungsentscheidung aus dem Strafbefehl bleibe aufrechterhalten. Es erklärte jedoch weder, was genau eingezogen worden war, noch welchen Vollstreckungsstand diese Anordnung hatte. Ohne diese Angaben konnte der Bundesgerichtshof nicht prüfen, ob die Voraussetzungen des § 55 Absatz 2 StGB vorlagen. Die Einbeziehung einer früheren Strafe in die neue Gesamtstrafe ersetzte diese gesonderte Prüfung nicht. Auch die weitere Behandlung bereits angeordneter Einziehungsfolgen muss aus den Urteilsgründen rechtlich nachvollziehbar sein.
Der Rechtsstreit wurde im Umfang dieser beiden Aufhebungen an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Im Übrigen verwarf der Bundesgerichtshof die Revision. Die vierjährige Gesamtfreiheitsstrafe und der Schuldspruch blieben somit bestehen. Der Beschluss verbindet zwei voneinander unabhängige Begründungsanforderungen: Die therapeutische Maßregel benötigt eine konkret abgesicherte Prognose nach dem verschärften § 64 StGB, während die Aufrechterhaltung einer früheren Einziehung deren Inhalt und Vollstreckungsstand erkennen lassen muss. Weder allgemeine Therapieerwartungen noch pauschale Bezugnahmen auf frühere Entscheidungen erlauben eine vollständige revisionsgerichtliche Kontrolle der jeweiligen Rechtsfolge.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Belegstellen: Verurteilung und Rechtsmittelumfang: Rn. 1–2; Belastende Maßregel und Prognosemaßstab: Rn. 3–4; Fehlerhafte Begründung: Rn. 5; Aufhebung und erneute Hangprüfung: Rn. 6–7; Einziehung aus früherem Strafbefehl: Rn. 8
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei einer Unterbringung nach § 64 StGB sind Gesetzesfassung, tatsächliche Prognosegrundlagen und Beweiswürdigung genau aufeinander zu beziehen. Der BGH beanstandete hier nicht nur eine Formulierung, sondern die erkennbare Gefahr eines zu niedrigen Prognosemaßstabs bei zugleich ungünstigen Umständen. Das neue Tatgericht muss außerdem den Hang erneut und genauer prüfen (BGH, Beschluss vom 24.06.2026 – 6 StR 136/26, Rn. 3–7).
Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gehört die frühere Einziehungsentscheidung vollständig in den Blick. Ohne ihren konkreten Inhalt und Vollstreckungsstand lässt sich die Aufrechterhaltung nach § 55 Absatz 2 StGB nicht kontrollieren. Der Erfolg der Revision betraf diese Rechtsfolgen; Schuld und Freiheitsstrafe wurden nicht aufgehoben (Rn. 2, 8 und Tenor).