Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht

Anlagebetrug über eine Stiftung: Tatbeiträge, Verfahrensdauer und persönlicher Vermögenszufluss sind gesondert zu prüfen

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil wegen einer als gemeinnützige Kapitalanlage getarnten Betrugsserie teilweise aufgehoben. Die Entscheidung betraf drei voneinander unabhängige Mängel: Für zwei Taten eines Angeklagten fehlten konkrete Beteiligungsfeststellungen, bei beiden Angeklagten war die belastende Verfahrensdauer nicht erkennbar in die Strafzumessung eingeflossen, und die Einziehung stützte sich nicht auf ausreichende Feststellungen zum persönlichen Vermögenszufluss. Dass Anlegergelder auf dem Konto einer von den Angeklagten geleiteten Stiftung eingingen, genügte für eine Einziehung gegen die handelnden Personen nicht. Im Umfang der Aufhebung muss eine andere Strafkammer neu entscheiden.

Redaktioneller Kernsatz

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil wegen einer als gemeinnützige Kapitalanlage getarnten Betrugsserie teilweise aufgehoben. Die Entscheidung betraf drei voneinander unabhängige Mängel: Für zwei Taten eines Angeklagten fehlten konkrete Beteiligungsfeststellungen, bei beiden Angeklagten war die belastende Verfahrensdauer nicht erkennbar in die Strafzumessung eingeflossen, und die Einziehung stützte sich nicht auf ausreichende Feststellungen zum persönlichen Vermögenszufluss. Dass Anlegergelder auf dem Konto einer von den Angeklagten geleiteten Stiftung eingingen, genügte für eine Einziehung gegen die handelnden Personen nicht. Im Umfang der Aufhebung muss eine andere Strafkammer neu entscheiden.

Redaktionelle Zusammenfassung · 847 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil wegen einer als gemeinnützige Kapitalanlage getarnten Betrugsserie teilweise aufgehoben. Die Entscheidung betraf drei voneinander unabhängige Mängel: Für zwei Taten eines Angeklagten fehlten konkrete Beteiligungsfeststellungen, bei beiden Angeklagten war die belastende Verfahrensdauer nicht erkennbar in die Strafzumessung eingeflossen, und die Einziehung stützte sich nicht auf ausreichende Feststellungen zum persönlichen Vermögenszufluss. Dass Anlegergelder auf dem Konto einer von den Angeklagten geleiteten Stiftung eingingen, genügte für eine Einziehung gegen die handelnden Personen nicht. Im Umfang der Aufhebung muss eine andere Strafkammer neu entscheiden.

Das Landgericht Verden hatte beide Angeklagten am 12. Februar 2025 jeweils wegen Betrugs in zwölf Fällen schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten K. verhängte es sechs Jahre und drei Monate Gesamtfreiheitsstrafe. Der Angeklagte S. erhielt unter Einbeziehung früherer Strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Außerdem ordnete das Landgericht Vermögensabschöpfung an. Beide Revisionen blieben mit ihren Verfahrensrügen erfolglos, hatten aber aufgrund der Sachrügen teilweise Erfolg. Der BGH differenzierte dabei zwischen den Angeklagten und den einzelnen Urteilsteilen. Nicht sämtliche Schuldsprüche wurden durch die festgestellten Fehler in Frage gestellt.

Die Angeklagten hatten sich 2015 kennengelernt und gemeinsam mit dem Bruder des Angeklagten K. ein Schneeballsystem entwickelt. Zur Umsetzung gründeten sie eine Stiftung sowie eine Gesellschaft zur Verwaltung des Stiftungsvermögens. Gegenüber Anlegern wurde der Eindruck vermittelt, über diese Strukturen würden renditesichere gemeinnützige Projekte finanziert. Die Anleger sollten sich still beteiligen und an Gewinnen teilhaben können. Rückzahlung der Einlagen und hohe Renditen wurden zugesichert. Tatsächlich kam es nach den Feststellungen nicht zu nennenswerten Investitionen in gemeinnützige oder andere Projekte. Das Anlageversprechen entsprach damit nicht der tatsächlichen Verwendung der eingeworbenen Mittel.

Zwischen September 2016 und März 2019 wurden in zwölf Fällen Beteiligungsverträge geschlossen und mehr als 1,6 Millionen Euro vereinnahmt. An die Geschädigten flossen Teilbeträge von insgesamt 294.500 Euro zurück. Diese Rückzahlungen stammten jedoch aus den Einlagen neu gewonnener Anleger. Sie belegten deshalb keine Erträge aus erfolgreichen Investitionen, sondern waren Bestandteil des Schneeballsystems. Der Sachverhalt erklärte die betrügerische Gesamtstruktur. Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit jedes einzelnen Angeklagten mussten darüber hinaus seine konkreten Beiträge zu den jeweiligen Taten festgestellt und durch die Beweiswürdigung getragen sein.

Beim Angeklagten S. enthielt die Überprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil. Anders lag es beim Angeklagten K. in den Fällen II.2 und II.3. Während das Landgericht für die übrigen Fälle ein konkretes Tätigwerden festgestellt und beweiswürdigend belegt hatte, fehlten entsprechende Feststellungen in diesen beiden Fällen. Sie ließen sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergänzen. Die gemeinsame Beteiligung am Gesamtmodell ersetzte hier somit nicht die erforderliche Grundlage für die beiden zusätzlichen Schuldsprüche. Diese wurden einschließlich der zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Strafzumessung war bei beiden Angeklagten fehlerhaft. Das Landgericht hatte zwar den erheblichen zeitlichen Abstand zwischen den Taten und der Urteilsverkündung berücksichtigt. Nicht erkennbar einbezogen hatte es aber die eigenständigen Belastungen durch die überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer. Der BGH übernahm insoweit die Ausführungen des Generalbundesanwalts. Der Zeitablauf seit einer Tat und die Belastung durch ein lang andauerndes Strafverfahren sind unterschiedliche Strafzumessungsgesichtspunkte. Die Berücksichtigung des einen macht die gesonderte Würdigung des anderen deshalb nicht ohne Weiteres entbehrlich.

Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer kann nach dem Beschluss ein bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne von § 267 Absatz 3 Satz 1 StPO sein. Das Urteil muss erkennen lassen, dass dieser Gesichtspunkt in die Abwägung eingeflossen ist. Der Senat konnte nicht ausschließen, dass die verhängten Strafen auf dem Versäumnis beruhten. Deshalb wurden die verbleibenden Einzelstrafen und Gesamtstrafen aufgehoben. Die hiervon nicht betroffenen tatsächlichen Feststellungen konnten bestehen bleiben. Der BGH bestimmte keine neue Strafhöhe und traf auch keine pauschale Festlegung, um welchen Betrag oder Zeitraum die Strafe zu reduzieren wäre.

Schließlich beanstandete der Senat die Einziehungsanordnungen gegen beide Angeklagte. Fließt ein Tatertrag einer juristischen Person zu, ist damit nicht automatisch belegt, dass die für sie handelnde natürliche Person selbst etwas im Sinne von § 73 Absatz 1 StGB erlangt hat. Auch faktische Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaft genügen hierfür nicht ohne weitere Feststellungen. Erforderlich ist ein persönlicher Vermögenszufluss, der die eigene Vermögensbilanz des Täters verändert. Der BGH nannte als mögliche Konstellationen insbesondere eine tatsächlich fehlende Trennung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen oder die unmittelbare Weiterleitung der eingehenden Erlöse an den Täter.

Die Urteilsgründe belegten lediglich, dass die Angeklagten zusammen mit einem weiteren Beteiligten den Stiftungsvorstand bildeten und die Anlegergelder auf ein Stiftungskonto überwiesen wurden. Zu den Verfügungsberechtigungen über dieses Konto und zu etwaigen Weiterleitungen enthielt das Urteil keine ausreichenden Angaben. Damit war nach Auffassung des BGH nicht einmal hinreichend belegt, dass die Angeklagten über die entstandenen Kontoguthaben verfügen konnten. Erst recht fehlte eine tragfähige Feststellung ihres persönlichen Erwerbs. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wurde deshalb mitsamt den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache ging im aufgehobenen Umfang an eine andere Strafkammer zurück. Diese muss die offenen Beteiligungsfragen, die Strafzumessung und die persönliche Vermögenszuordnung erneut prüfen. Die weitergehenden Revisionen wurden verworfen. Der Beschluss zeigt, weshalb eine schlüssig festgestellte Betrugsstruktur noch nicht jede weitere Rechtsfolge trägt. Die individuelle Tatbeteiligung, die angemessene Strafe und die Abschöpfung konkret erlangter Werte haben jeweils eigene Voraussetzungen. Eine Leitungsfunktion in der verwendeten Organisation oder ein auf deren Konto sichtbarer Geldzufluss darf diese getrennten Prüfungen nicht ersetzen. Für die neue Entscheidung bleiben die nicht aufgehobenen Schuldsprüche und die ausdrücklich erhaltenen Feststellungen maßgeblich.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Kanzlei Steinwachs

In Wirtschaftsstrafsachen sollten Tatbeteiligung und Vermögenszufluss für jede beschuldigte Person getrennt dokumentiert werden. Organstellung, Kontovollmacht und persönlicher Erwerb sind unterschiedliche Tatsachen. Eine Einziehung gegen den Vorstand lässt sich nicht allein damit begründen, dass eine Stiftung betrügerisch eingeworbene Gelder erhalten hat (BGH, Beschluss vom 23.06.2026 – 6 StR 463/25, Rn. 8–9; §§ 73, 73c StGB).

Bei langjährigen Verfahren verdient außerdem die Strafzumessung eine eigenständige Prüfung. Der Abstand zwischen Tat und Urteil und die Belastung durch die Dauer des Strafverfahrens sind nicht deckungsgleich. Der Beschluss verlangt ihre erkennbare Würdigung, legt aber weder eine konkrete Strafminderung fest noch entscheidet er über sämtliche denkbaren Verzögerungsfolgen. Der Umfang der Rückverweisung ist daher anhand des Tenors für jeden Angeklagten gesondert zu bestimmen (Rn. 3–6; § 267 Absatz 3 StPO).

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Belegstellen: Ausgangsurteil und Anlagemodell: Rn. 1–2; Fehlende individuelle Tatbeiträge: Rn. 3–4; Verfahrensdauer und Strafzumessung: Rn. 5–6; Persönliches Erlangen bei juristischer Person: Rn. 7–9

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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