Strafrecht

Erweiterte Einziehung: Taterträge müssen bei der Anlasstat noch nicht vorhanden gewesen sein

Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat eine Streitfrage zur erweiterten Einziehung von Taterträgen entschieden. Ein aus einer anderen rechtswidrigen Tat erlangter Gegenstand muss nicht bereits bei Begehung der im Verfahren angeklagten Anlasstat zum Vermögen des Betroffenen gehört haben. Für die gegenständliche Einziehung ist vielmehr entscheidend, dass er im Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung vorhanden ist und seine deliktische Herkunft feststeht. Auch später erlangte Vermögenswerte können daher erfasst werden. Der Beschluss beantwortet eine Vorlagefrage; er entscheidet nicht selbst abschließend über die noch anhängige Revision im Ausgangsverfahren.

Ergebnis des Verfahrens

Die erweiterte Einziehung eines durch oder für eine andere rechtswidrige Tat erlangten Gegenstands nach § 73a Absatz 1 StGB setzt nicht voraus, dass dieser bei Begehung der Anlasstat gegenständlich im Vermögen des Betroffenen vorhanden war.

Redaktioneller Kernsatz

Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat eine Streitfrage zur erweiterten Einziehung von Taterträgen entschieden. Ein aus einer anderen rechtswidrigen Tat erlangter Gegenstand muss nicht bereits bei Begehung der im Verfahren angeklagten Anlasstat zum Vermögen des Betroffenen gehört haben. Für die gegenständliche Einziehung ist vielmehr entscheidend, dass er im Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung vorhanden ist und seine deliktische Herkunft feststeht. Auch später erlangte Vermögenswerte können daher erfasst werden. Der Beschluss beantwortet eine Vorlagefrage; er entscheidet nicht selbst abschließend über die noch anhängige Revision im Ausgangsverfahren.

Redaktionelle Zusammenfassung · 840 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat eine Streitfrage zur erweiterten Einziehung von Taterträgen entschieden. Ein aus einer anderen rechtswidrigen Tat erlangter Gegenstand muss nicht bereits bei Begehung der im Verfahren angeklagten Anlasstat zum Vermögen des Betroffenen gehört haben. Für die gegenständliche Einziehung ist vielmehr entscheidend, dass er im Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung vorhanden ist und seine deliktische Herkunft feststeht. Auch später erlangte Vermögenswerte können daher erfasst werden. Der Beschluss beantwortet eine Vorlagefrage; er entscheidet nicht selbst abschließend über die noch anhängige Revision im Ausgangsverfahren.

Dort hatte das Landgericht einen Angeklagten wegen Betäubungsmitteldelikten zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Im Mai 2020 hatte er ein Kilogramm Kokain entgegengenommen, einen Teil für einen Auftraggeber und den Rest auf eigene Rechnung verkauft. Aus dem eigenen Verkauf erzielte er 7.200 Euro. Diesen Betrag erfasste das Urteil als Einziehung des Wertes von Taterträgen. Bei einer Wohnungsdurchsuchung im Mai 2022 wurden außerdem 11.875 Euro Bargeld gefunden. Nach den landgerichtlichen Feststellungen stammte dieses Geld aus anderen, nicht näher konkretisierbaren Straftaten.

Das Landgericht ordnete die erweiterte Einziehung des sichergestellten Bargelds an. Im Revisionsverfahren trennte der Fünfte Strafsenat diesen Teil ab und verwarf das Rechtsmittel im Übrigen. Er hielt auch die weitere Einziehungsentscheidung für tragfähig, sah sich aber durch abweichende Rechtsprechung anderer Strafsenate gehindert. Nach einem Anfrageverfahren gab ein Senat seine frühere Auffassung auf, während der Vierte Strafsenat daran festhielt. Deshalb wurde die entscheidungserhebliche Frage dem Großen Senat vorgelegt. Feststellungen dazu, ob der Angeklagte das 2022 gefundene Geld schon während der Tat 2020 besessen hatte, lagen nicht vor.

Der Große Senat verneint ein solches zusätzliches Erfordernis zunächst anhand des Wortlauts von § 73a Absatz 1 StGB. Die Vorschrift setzt eine rechtswidrige Anlasstat voraus, die der Betroffene als Täter oder Teilnehmer begangen hat. Sie erlaubt darüber hinaus den Zugriff auf Gegenstände, die durch oder für andere rechtswidrige Taten erlangt wurden. Bezugspunkt ist die gerichtliche Entscheidung. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Anlasstat begangen und die Gegenstände deliktisch erlangt sowie noch im Vermögen vorhanden sein. Eine gesetzliche Reihenfolge, wonach der Erwerb zwingend vor der Anlasstat liegen müsste, ergibt sich daraus nicht.

Die Entstehungsgeschichte bestätigt diese Auslegung. Schon die frühere Regelung zum erweiterten Verfall sollte Lücken bei der Abschöpfung rechtswidrig erworbenen Vermögens schließen. Vorschläge, einen zusätzlichen sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit der Anlasstat zu verlangen, wurden nicht übernommen. Auch spätere Reformen hielten an dem Ziel fest, deliktisch erlangte Vermögensgegenstände umfassend zu erfassen. Die gesetzgeberische Konzeption verlangte bei der gegenständlichen Maßnahme deren Zugehörigkeit zum Vermögen im Entscheidungszeitpunkt. Eine weitergehende zeitliche Verknüpfung mit dem Anlassverfahren hätte diesen Zugriff ohne erkennbare gesetzliche Grundlage beschränkt.

Hinzu kommt die eigenständige Funktion der Vermögensabschöpfung. Sie ist keine zusätzliche Strafe für vergangenes schuldhaftes Verhalten, sondern soll eine fortbestehende Störung der Vermögensordnung beseitigen. Der Staat entzieht den rechtswidrig erlangten Vorteil. Deshalb hängt die Maßnahme nicht in gleicher Weise wie die Strafe von einem Zusammenhang zwischen sämtlichen erfassten Vermögenspositionen und der angeklagten Tat ab. Die Anlasstat eröffnet das Verfahren für die erweiterte Einziehung; die Herkunft des konkreten Gegenstands aus einer anderen rechtswidrigen Tat bleibt daneben eine gesondert festzustellende Voraussetzung.

Ausführlich grenzt der Beschluss die Einziehung eines vorhandenen Gegenstands vom erweiterten Wertersatz ab. Beim Wertersatz ist der ursprünglich erlangte Gegenstand nicht mehr verfügbar oder kann aus anderen Gründen nicht eingezogen werden. Um eine unbegrenzte Abschöpfung beliebiger längst verbrauchter Erträge zu vermeiden, müssen sich Tätereigenschaft hinsichtlich der Anlasstat und Vermögenszugehörigkeit zeitlich überschneiden. Gegenstände, die schon vor der Anlasstat endgültig aus dem Vermögen ausgeschieden waren, werden deshalb nicht erfasst. Das schließt aber Erträge nicht aus, die erst nach der Anlasstat erworben und vor der gerichtlichen Entscheidung wieder verbraucht wurden.

Der erforderliche Überschneidungszeitraum kann somit auch nach der Anlasstat liegen. Bei noch vorhandenen Gegenständen ist diese Voraussetzung im Entscheidungszeitpunkt ohne Weiteres erfüllt. Bei einem Wertersatzanspruch muss dagegen festgestellt werden, dass der betreffende Gegenstand oder ein dafür erlangter Ersatzwert zwischen Anlasstat und Anordnung zum Vermögen gehörte. Soweit frühere Entscheidungen ein bereits bei der Anlasstat bestehendes Vermögen zwingend verlangten, wäre dies eine sachwidrige Verengung. Der Große Senat bringt damit beide Einziehungsformen in ein einheitliches zeitliches System, ohne die besonderen Begrenzungen des Wertersatzes aufzugeben.

Auch der Zweck einer handhabbaren Abschöpfung spricht gegen die zusätzliche Voraussetzung. Die erweiterte Einziehung ist gerade für deliktisches Vermögen vorgesehen, dessen konkrete Erwerbstat nicht näher bestimmbar ist. Müsste stets ein Erwerb vor der Anlasstat nachgewiesen werden, wären vielfach gerade jene zusätzlichen Feststellungen nötig, an deren Fehlen die Zuordnung zu einer bestimmten Tat scheitert. Ist eine konkrete Erwerbstat feststellbar, greift grundsätzlich die vorrangige unmittelbare Einziehung nach § 73 StGB. Die erweiterte Einziehung würde durch die zusätzliche Zeitgrenze in ihrem eigenständigen Anwendungsbereich erheblich eingeschränkt.

Die sichere richterliche Überzeugung von der rechtswidrigen Herkunft bleibt dennoch erforderlich. Die Entscheidung gestattet keine Abschöpfung allein wegen eines Verdachts oder wegen des bloßen Besitzes von Bargeld. Wirtschaftliche Verhältnisse und dokumentierte legale Einkünfte können bei der Beweiswürdigung eine Rolle spielen. Außerdem begrenzt die gesetzliche Verjährung den Zugriff grundsätzlich auf einen Zeitraum von 30 Jahren nach Beendigung der Erwerbstat. Verfassungsrechtliche Gründe für die zusätzliche Beschränkung auf schon bei der Anlasstat vorhandenes Vermögen sah der Große Senat nicht. Mit dieser Klärung kann der vorlegende Strafsenat das bei ihm verbliebene Revisionsverfahren fortführen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss GSSt 1/25 macht die zeitliche Zuordnung bei der erweiterten Einziehung präziser. Aus Kanzleisicht reicht der Einwand, ein Gegenstand sei erst nach der angeklagten Tat erworben worden, künftig für sich genommen nicht aus. Entscheidend bleiben vielmehr die sichere Feststellung der deliktischen Herkunft, die Vermögenszugehörigkeit und die jeweils beantragte Einziehungsform. Beim Wertersatz muss zusätzlich nachvollzogen werden, wann der ursprüngliche Gegenstand oder sein Ersatzwert noch vorhanden war. Bereits vor der Anlasstat ausgeschiedene Werte behandelt der Senat anders als erst später erworbene und anschließend verbrauchte Erträge. Für die Verteidigung gewinnen deshalb belegbare legale Erwerbsquellen und eine genaue Vermögenschronologie Bedeutung. Die Entscheidung hebt die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung nicht auf. Ebenso ist der Vorlagebeschluss von der abschließenden Entscheidung über die 11.875 Euro im konkreten Revisionsverfahren zu unterscheiden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Ausgangsverfahren und Divergenz: Rn. 1–13; Antwort und Wortlaut: Rn. 14–18; Gesetzgebungsgeschichte: Rn. 19–24; Eigenständigkeit der Einziehung: Rn. 25–27; Wertersatz und zeitliche Überschneidung: Rn. 28–34; Gesetzeszweck und Beweisführung: Rn. 35–42; Verfassungsrecht und Verjährung: Rn. 43–47

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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