Strafprozessrecht, Strafrecht

Versuchter Mord: Strafmilderung muss eigenständig und anhand aller Umstände begründet werden

Der Bundesgerichtshof hat den Strafausspruch wegen versuchten Mordes aufgehoben, weil das Landgericht die Milderung des Strafrahmens nicht ausreichend begründet hatte. Eine Versuchsstrafbarkeit führt nicht automatisch zu einem milderen Strafrahmen. Vielmehr verlangt § 23 Absatz 2 StGB eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter. Besonders wichtig sind die Nähe zur Vollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie. Die Staatsanwaltschaft erreichte mit ihrer Revision eine neue Entscheidung über die Strafe. Eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängte der Bundesgerichtshof selbst nicht; der Schuldspruch und die zugrunde liegenden Feststellungen blieben bestehen.

Redaktioneller Kernsatz

Der Bundesgerichtshof hat den Strafausspruch wegen versuchten Mordes aufgehoben, weil das Landgericht die Milderung des Strafrahmens nicht ausreichend begründet hatte. Eine Versuchsstrafbarkeit führt nicht automatisch zu einem milderen Strafrahmen. Vielmehr verlangt § 23 Absatz 2 StGB eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter. Besonders wichtig sind die Nähe zur Vollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie. Die Staatsanwaltschaft erreichte mit ihrer Revision eine neue Entscheidung über die Strafe. Eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängte der Bundesgerichtshof selbst nicht; der Schuldspruch und die zugrunde liegenden Feststellungen blieben bestehen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 812 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Bundesgerichtshof hat den Strafausspruch wegen versuchten Mordes aufgehoben, weil das Landgericht die Milderung des Strafrahmens nicht ausreichend begründet hatte. Eine Versuchsstrafbarkeit führt nicht automatisch zu einem milderen Strafrahmen. Vielmehr verlangt § 23 Absatz 2 StGB eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter. Besonders wichtig sind die Nähe zur Vollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie. Die Staatsanwaltschaft erreichte mit ihrer Revision eine neue Entscheidung über die Strafe. Eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängte der Bundesgerichtshof selbst nicht; der Schuldspruch und die zugrunde liegenden Feststellungen blieben bestehen.

Das Landgericht Karlsruhe hatte den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nach seinen Feststellungen war der Angeklagte mit einem Messer an ein Flussufer gegangen und hatte einen ihm unbekannten, auf einer Parkbank sitzenden Mann unvermittelt angegriffen. Er wollte den Geschädigten töten und damit Frust über seine eigene Lebenssituation abreagieren. Ihm war bewusst, dass das Opfer hierzu nichts beigetragen hatte und den Angriff nicht erwartete. Das Landgericht stellte deshalb sowohl Heimtücke als auch niedrige Beweggründe fest.

Der Angeklagte verließ anschließend den Tatort in der Erwartung, der Geschädigte werde an seinen Verletzungen sterben. Hinzukommende Passanten alarmierten jedoch den Rettungsdienst. Durch eine kurzfristige Notoperation konnte das Opfer gerettet werden; ohne das schnelle Eingreifen wäre es verstorben. Die Verletzungen heilten später ohne bleibende Folgen aus. Diese günstige weitere Entwicklung änderte aber nichts daran, dass die Tat nach den festgestellten Umständen sehr nahe an der Vollendung lag. Gerade die konkrete Lebensgefahr war für die rechtliche Prüfung einer möglichen Strafrahmenmilderung von erheblicher Bedeutung.

Die Staatsanwaltschaft legte zuungunsten des Angeklagten Revision ein und beschränkte diese wirksam auf die Strafe. Sie beanstandete die Anwendung des nach §§ 23 Absatz 2, 49 Absatz 1 StGB gemilderten Strafrahmens und erstrebte eine lebenslange Freiheitsstrafe. Der Bundesgerichtshof prüfte deshalb den Strafausspruch, ohne den rechtskräftig werdenden Schuldspruch erneut in vollem Umfang zur Entscheidung zu stellen. Seine Aufgabe war insbesondere die Kontrolle, ob das Landgericht den gesetzlichen Rahmen der Milderungsentscheidung erkannt und seine Wertung tragfähig begründet hatte.

Nach dem vom Senat erläuterten Maßstab entscheidet das Tatgericht anhand einer Gesamtschau. Es darf weder allein auf den ausgebliebenen Tod noch ausschließlich auf die Schwere des Angriffs abstellen. Tatbezogene und persönliche Umstände sind zusammenzuführen. Innerhalb dieser Betrachtung haben die versuchsspezifischen Kriterien besonderes Gewicht: Wie nahe war der Erfolgseintritt, wie gefährlich war der Versuch und welche kriminelle Energie wurde aufgewandt? Diese Gesichtspunkte müssen erkennbar in die Abwägung eingehen. Die Versuchsmilderung ist damit eine eigenständige wertende Entscheidung und keine zwingende Folge des bloßen Ausbleibens der Vollendung.

Besondere Sorgfalt ist geboten, wenn die Versagung der Milderung eine lebenslange Freiheitsstrafe zur Folge hätte. Gerade dann sind eine umfassende Begründung und eine sorgfältige Abwägung erforderlich. Zugleich bestätigte der Bundesgerichtshof den erheblichen Entscheidungsspielraum des Tatgerichts. Das Revisionsgericht muss eine noch vertretbare Bewertung grundsätzlich hinnehmen. Es ersetzt sie nicht allein deshalb durch eine eigene, weil eine andere Strafzumessung ebenfalls möglich erschiene. Dieser Spielraum setzt aber voraus, dass die gesetzlich gebotene Prüfung überhaupt vorgenommen und ihre wesentlichen Grundlagen im Urteil nachvollziehbar dargestellt wurden.

Daran fehlte es hier. Das Landgericht war ohne eigenständige Begründung vom gemilderten Strafrahmen ausgegangen. Erst danach, bei der Bemessung der konkreten Freiheitsstrafe innerhalb dieses Rahmens, hatte es belastende und entlastende Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Diese spätere Strafzumessung ersetzte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht die vorher erforderliche Entscheidung über den Strafrahmen. Die Wahl des gesetzlichen Rahmens und die Bestimmung der konkreten Strafe innerhalb dieses Rahmens sind unterschiedliche Schritte. Eine Begründung nur des zweiten Schritts lässt die rechtlichen Voraussetzungen des ersten nicht automatisch erkennen.

Die Milderung verstand sich auch nach dem sonstigen Urteilsinhalt nicht von selbst. Das Opfer hatte nur durch schnelle fremde Hilfe und eine Notoperation überlebt. Der Angriff war damit besonders gefährlich und der Vollendung nahe. Der Senat wies außerdem auf die erhebliche kriminelle Energie hin, die sich hier auch in der Verwirklichung zweier Mordmerkmale zeigte. Diese Umstände mussten in eine begründete Gesamtwürdigung eingestellt werden. Allgemeine Strafmilderungsgründe und die spätere folgenlose Heilung machten eine solche Prüfung unter den festgestellten Umständen nicht entbehrlich.

Der Bundesgerichtshof konnte deshalb nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Prüfung eine Strafrahmenverschiebung abgelehnt hätte. Dann wäre eine lebenslange Freiheitsstrafe in Betracht gekommen. Diese Möglichkeit begründete die Entscheidungserheblichkeit des Rechtsfehlers. Sie bedeutet jedoch keine Vorwegnahme der neuen Strafzumessung. Der Senat ordnete weder zwingend eine bestimmte Strafe an noch erklärte er Versuchsmilderungen bei lebensgefährlichen Angriffen generell für ausgeschlossen. Er verlangte eine rechtsfehlerfreie Gesamtbewertung durch eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer.

Die bisherigen Tatsachenfeststellungen blieben bestehen, weil sie von dem Wertungsfehler nicht betroffen waren. Ergänzende Feststellungen sind zulässig, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler fand der Senat auch bei der gebotenen Prüfung nach § 301 StPO nicht. Zurückverwiesen wurde daher allein im Umfang der aufgehobenen Strafe. Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer klar gegliederten Strafzumessung: Erst muss der anzuwendende Strafrahmen nachvollziehbar bestimmt werden; anschließend ist innerhalb dieses Rahmens die konkrete Strafe zu begründen. Beide Entscheidungen benötigen eine auf die festgestellte Tat bezogene tragfähige Grundlage.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei versuchten Tötungsdelikten ist die Begründung der Strafrahmenwahl gesondert zu prüfen. Eine ausführliche Abwägung bei der konkreten Strafhöhe ersetzt keine erkennbare Entscheidung über die fakultative Versuchsmilderung. Tatnähe, Gefährlichkeit und kriminelle Energie sind besonders zu gewichten, ohne die Gesamtwürdigung persönlicher und weiterer tatbezogener Umstände zu ersetzen (BGH, Urteil vom 18.03.2026 – 1 StR 329/25, Rn. 3–6; §§ 23, 49 StGB).

Der Revisionsausgang ist dabei genau einzugrenzen: Aufgehoben wurde der Strafausspruch, nicht der Schuldspruch. Eine lebenslange Freiheitsstrafe wurde nicht angeordnet, sondern als mögliche Folge einer anderen rechtsfehlerfreien Bewertung benannt. Die Feststellungen blieben für den neuen Rechtsgang erhalten (Rn. 6–8; § 353 Absatz 2 StPO).

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Belegstellen: Verurteilung und beschränkte Revision: Rn. 1; Festgestellte Tat und Rettung: Rn. 2; Maßstab der Versuchsmilderung: Rn. 3–4; Fehlende Gesamtwürdigung: Rn. 5; Beruhen und Rechtsfolgen: Rn. 6–8

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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