Soldatenrecht, Strafprozessrecht, Strafrecht
Berufssoldat im Strafverfahren: Berufsverlust und Rückzahlungen müssen bei Strafe und Einziehung geprüft werden
Der Bundesgerichtshof hat die Strafe und die gesamte Einziehungsentscheidung in einem Verfahren wegen erzwungener Prostitution aufgehoben. Das Landgericht hatte bei einem Berufssoldaten die erheblichen dienstrechtlichen Folgen einer Freiheitsstrafe nicht ausreichend berücksichtigt. Außerdem fehlten tragfähige Feststellungen dazu, ob er über sämtliche abgeschöpften Einnahmen tatsächlich mitverfügen konnte. Zahlungen an die Geschädigte mussten zusätzlich darauf geprüft werden, ob sie materielle Ersatzansprüche bereits erfüllt hatten. Zugleich verschärfte der Senat die rechtliche Bezeichnung einzelner Taten. Daraus folgte jedoch keine neue höhere Strafe; die Strafzumessung muss erneut erfolgen.
Redaktioneller Kernsatz
Der Bundesgerichtshof hat die Strafe und die gesamte Einziehungsentscheidung in einem Verfahren wegen erzwungener Prostitution aufgehoben. Das Landgericht hatte bei einem Berufssoldaten die erheblichen dienstrechtlichen Folgen einer Freiheitsstrafe nicht ausreichend berücksichtigt. Außerdem fehlten tragfähige Feststellungen dazu, ob er über sämtliche abgeschöpften Einnahmen tatsächlich mitverfügen konnte. Zahlungen an die Geschädigte mussten zusätzlich darauf geprüft werden, ob sie materielle Ersatzansprüche bereits erfüllt hatten. Zugleich verschärfte der Senat die rechtliche Bezeichnung einzelner Taten. Daraus folgte jedoch keine neue höhere Strafe; die Strafzumessung muss erneut erfolgen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 844 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesgerichtshof hat die Strafe und die gesamte Einziehungsentscheidung in einem Verfahren wegen erzwungener Prostitution aufgehoben. Das Landgericht hatte bei einem Berufssoldaten die erheblichen dienstrechtlichen Folgen einer Freiheitsstrafe nicht ausreichend berücksichtigt. Außerdem fehlten tragfähige Feststellungen dazu, ob er über sämtliche abgeschöpften Einnahmen tatsächlich mitverfügen konnte. Zahlungen an die Geschädigte mussten zusätzlich darauf geprüft werden, ob sie materielle Ersatzansprüche bereits erfüllt hatten. Zugleich verschärfte der Senat die rechtliche Bezeichnung einzelner Taten. Daraus folgte jedoch keine neue höhere Strafe; die Strafzumessung muss erneut erfolgen.
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Angeklagten wegen zweier Fälle schwerer Zwangsprostitution, jeweils verbunden mit dirigistischer Zuhälterei, verurteilt. In einem Fall waren zusätzlich ausbeuterische Zuhälterei und Körperverletzung angenommen worden. Die Gesamtfreiheitsstrafe betrug vier Jahre und sechs Monate. Daneben ordnete das Gericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.480 Euro an, davon 10.700 Euro als gesamtschuldnerische Haftung. Der Angeklagte war seit 2010 Berufssoldat, zuletzt Hauptfeldwebel, und stand nach den Feststellungen vor einer weiteren beruflichen Entwicklung in Richtung einer Offizierslaufbahn.
Die Geschädigte war unter falschen Versprechungen aus Kolumbien angeworben worden und befand sich in wirtschaftlicher Not. Zunächst wurde ihre Prostitution von einem anderen Beteiligten kontrolliert, der den überwiegenden Teil der Einnahmen behielt. Der Angeklagte kannte diese ersten Vorgänge noch nicht. Nach einer Flucht der Frau kam es Ende August 2023 zu einem gemeinsamen gewaltsamen Vorgehen. Sie wurde festgehalten, an den Haaren gezogen und geschlagen; dabei brach ein Zahn ab. Ein Beteiligter bedrohte sie mit einer Schusswaffe und verlangte, dass sie einen erheblichen Geldbetrag erwirtschaftete. Der Angeklagte kannte und billigte dieses Vorgehen.
Anschließend musste die Geschädigte erneut der Prostitution nachgehen. Ihre Tätigkeit wurde überwacht, und die Beteiligten behielten den überwiegenden Teil der Erlöse. Auf Grundlage der bereits festgestellten Tatsachen korrigierte der Bundesgerichtshof den Schuldspruch. Das gewerbsmäßige Handeln und die gewaltsame Durchsetzung erfüllten die im Beschluss näher bezeichneten Voraussetzungen besonders schwerer Zwangsprostitution. Auch die gemeinschaftlich begangene Verletzung war als gefährliche Körperverletzung einzuordnen. Die Feststellungen trugen diese rechtliche Bewertung bereits. Eine neue Beweisaufnahme war allein für die Korrektur des Schuldspruchs deshalb nicht notwendig.
Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hatte, stand dieser Änderung nicht entgegen. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Absatz 2 Satz 1 StPO betrifft nicht in gleicher Weise die bloße rechtliche Bezeichnung des Schuldspruchs. Der Senat schloss zudem aus, dass sich der Angeklagte gegen die korrigierte rechtliche Bewertung wirksamer hätte verteidigen können. Diese Unterscheidung ist für das Ergebnis entscheidend: Ein strenger formulierter Schuldspruch bedeutet noch nicht, dass das Revisionsgericht eine höhere Strafe festsetzt. Hier wurde die bisherige Strafentscheidung gerade aufgehoben, weil sie einen anderen, für den Angeklagten günstigen Gesichtspunkt unzureichend gewürdigt hatte.
Bei einem Berufssoldaten kann eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe kraft Gesetzes zum Verlust seiner Rechtsstellung führen. Der Senat verwies auf § 48 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes und die weiteren wirtschaftlichen Folgen nach § 49 Absatz 3. Solche Konsequenzen können die berufliche und wirtschaftliche Lebensgrundlage erheblich treffen. Im konkreten Fall waren sie ein wesentlicher Strafzumessungsumstand, mit dem sich das Landgericht hätte auseinandersetzen müssen. Der Beschluss verlangt keine automatische Strafminderung für Soldaten. Er verlangt, die absehbaren tatsächlichen Folgen der Verurteilung in die individuelle Würdigung einzubeziehen.
Der Fehler war trotz der strengeren rechtlichen Einordnung der Taten nicht bedeutungslos. Das Landgericht hatte bereits einen vertypten Milderungsgrund wegen Täter-Opfer-Ausgleichs berücksichtigt. Bei erneuter umfassender Würdigung konnte sich jedoch eine andere Prüfung des minder schweren Falles und einer anschließend noch möglichen Strafrahmenmilderung ergeben. Deshalb ließ sich nicht sicher ausschließen, dass eine rechtsfehlerfreie Zumessung zu einer niedrigeren Strafe geführt hätte. Der Bundesgerichtshof nahm diese Abwägung nicht selbst abschließend vor. Er gab weder eine feste Ermäßigung vor noch berechnete er eine neue Gesamtfreiheitsstrafe.
Auch die Einziehung erforderte eine erneute Entscheidung. Für 2.780 Euro war die tatsächliche Verfügungsmacht des Angeklagten hinreichend festgestellt. Hinsichtlich weiterer 10.700 Euro blieb dagegen widersprüchlich, ob entweder einer der Beteiligten oder beide gemeinsam über die Gelder verfügen konnten. Die bloße Mittäterschaft genügt nicht, um jedem Beteiligten den gesamten Erlös als erlangt zuzurechnen. Erforderlich ist tatsächliche eigene Verfügungsmacht oder Mitverfügungsgewalt. Der Senat beanstandete nicht die Schätzung der erwirtschafteten Summe als solche, sondern die unzureichende Zuordnung des wirtschaftlich Erlangten zum einzelnen Angeklagten.
Hinzu kamen bereits geleistete Zahlungen. Der Angeklagte hatte im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs 5.000 Euro an die Geschädigte gezahlt. Ob dies die Einziehung nach § 73e Absatz 1 Satz 1 StGB verringerte, hing davon ab, ob die Zahlung ausschließlich immaterielle Schäden oder auch materielle Ansprüche abdecken sollte. Eine weitere Zahlung eines Beteiligten von 700 Euro konnte ebenfalls Bedeutung haben, soweit sie eine gemeinsam geschuldete Verbindlichkeit tilgte. Ohne ausdrückliche Tilgungsbestimmung musste die gesetzliche Zuordnung berücksichtigt werden. Der Beschluss erlaubt deshalb keine pauschale Subtraktion beider Beträge vom bisherigen Einziehungsbetrag.
Der Senat hob die gesamte Einziehungsentscheidung und den Strafausspruch auf. Von den zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen wurden nur diejenigen zur Verfügungsmacht über die 10.700 Euro beseitigt. Die übrigen Feststellungen blieben bestehen; ergänzende widerspruchsfreie Feststellungen sind möglich. Eine andere Strafkammer muss nun die berufsbezogenen Folgen, die tatsächliche Vermögenszuordnung und die Bedeutung der Zahlungen zusammen mit den verbleibenden Strafzumessungsumständen prüfen. Das Ergebnis verbindet damit eine präzisere rechtliche Einordnung der Gewalt- und Ausbeutungstaten mit der Verpflichtung, persönliche Sanktionsfolgen und bereits erfüllte Ersatzansprüche sorgfältig zu berücksichtigen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Belegstellen: Ausgangsurteil und Tatgeschehen: Rn. 1–2; Korrektur des Schuldspruchs: Rn. 3; Berufliche Folgen und Strafrahmen: Rn. 4–6; Verfügungsgewalt und Zahlungen: Rn. 7–9; Umfang der Aufhebung: Rn. 10
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei drohendem gesetzlichem Berufsverlust gehört die konkrete Folge der Verurteilung in die Strafzumessungsprüfung. Der BGH hat den Soldatenstatus nicht als pauschalen Strafrabatt behandelt. Ausschlaggebend war, dass der Verlust der beruflichen und wirtschaftlichen Grundlage als wesentlicher Umstand im Urteil nicht ausreichend gewürdigt wurde (BGH, Beschluss vom 24.02.2026 – 2 StR 275/25, Rn. 4–6).
Für die Einziehung sind daneben tatsächliche Verfügungsmacht und die Erfüllung materieller Ansprüche zu trennen. Mittäterschaft ersetzt den Nachweis des Erlangens nicht. Bei einem Täter-Opfer-Ausgleich sollte der Zweck einer Zahlung nachvollziehbar dokumentiert sein, weil reine Schmerzensgeldleistungen und Zahlungen auf materielle Ersatzansprüche unterschiedliche Folgen für § 73e StGB haben können. Der Senat hat die Beträge hier nicht abschließend neu berechnet (Rn. 7–10).