Kaufrecht und Verbraucherschutz, Vertragsrecht

Fitnessstudio im Lockdown: Beiträge zurück statt erzwungener Vertragsverlängerung

Für die behördliche Corona-Schließung eines Fitnessstudios entfällt im entschiedenen Fall die Beitragspflicht; eine vom Betreiber verlangte Vertragsverlängerung ersetzt den Rückzahlungsanspruch nicht.

Ergebnis des Verfahrens

Die Revision der Betreiberin wurde zurückgewiesen. Die Verurteilung zur Rückzahlung von 86,75 Euro nebst Zinsen sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten blieb bestehen. Redaktionelle Wiedergabe des Ergebnisses.

Redaktioneller Kernsatz

Für die behördliche Corona-Schließung eines Fitnessstudios entfällt im entschiedenen Fall die Beitragspflicht; eine vom Betreiber verlangte Vertragsverlängerung ersetzt den Rückzahlungsanspruch nicht.

Redaktionelle Zusammenfassung · 810 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Mitgliedschaft und pandemiebedingte Schließung

Ein Kunde hatte im Mai 2019 einen Fitnessstudiovertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten abgeschlossen. Der Trainingsbeginn war für Dezember 2019 vereinbart. Der monatliche Beitrag betrug 29,90 Euro zuzüglich einer halbjährlichen Servicepauschale. Wegen hoheitlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie blieb das Studio vom 16. März bis zum 4. Juni 2020 geschlossen. Die Betreiberin zog die Beiträge dennoch weiter ein. Der Kunde kündigte zum vereinbarten Vertragsende und verlangte 86,75 Euro für die Schließungszeit zurück. Nachdem die Zahlung ausblieb, bat er um einen Wertgutschein. Angeboten wurde stattdessen eine Gutschrift über Trainingszeit, die er nicht annahm (Randnummern 1–3).

Entscheidung über den Zahlungsanspruch

Das Amtsgericht verurteilte die Betreiberin zur Rückzahlung der 86,75 Euro nebst Zinsen und zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Ihre Berufung blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof wies auch die Revision zurück. Die Pflicht, das Studio während der betroffenen Zeit für das vertraglich vereinbarte Training zur Verfügung zu stellen, war rechtlich unmöglich geworden. Damit entfiel grundsätzlich der Anspruch auf die entsprechende Gegenleistung. Bereits eingezogene Beiträge konnte der Kunde nach § 326 Absatz 4 in Verbindung mit den Rückgewährvorschriften zurückfordern. Der BGH bestätigte hier einen konkreten Anspruch und ordnete keine weitere Aufklärung durch das Landgericht an (Randnummern 3–4 und 13–18).

Rechtliche Unmöglichkeit ohne Verschuldensfrage

Die Betreiberin durfte das Studio wegen der behördlichen beziehungsweise verordnungsrechtlichen Beschränkungen nicht öffnen. Sie konnte ihre geschuldete Hauptleistung daher aus rechtlichen Gründen nicht erbringen. Für diese Einordnung nach § 275 Absatz 1 BGB kam es nicht darauf an, ob sie die Pandemie oder die angeordnete Schließung verschuldet hatte. Die Entscheidung betrifft in diesem Punkt das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, keinen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch des Kunden. Kann die geschuldete Nutzung für den maßgeblichen Zeitraum nicht mehr gewährt werden, entfällt nach den vom Gericht angewendeten Regeln grundsätzlich auch die Zahlungspflicht für diesen Zeitraum. Die rechtliche Unmöglichkeit entlastet damit beide Vertragsseiten von den korrespondierenden Pflichten (Randnummern 14–18 und 31).

Warum späteres Training keine identische Nachholung ist

Obwohl die Schließung zeitlich begrenzt war, behandelte der BGH die Leistung für den ausgefallenen Zeitraum als dauerhaft unmöglich. Ein Fitnessstudiovertrag dient nach seiner Begründung der regelmäßigen sportlichen Betätigung während der vereinbarten Vertragslaufzeit. Das Training in einem ausgefallenen Monat lässt sich nicht beliebig in einen späteren Monat verschieben, ohne den zeitgebundenen Vertragszweck zu verändern. Eine Verlängerung über das vereinbarte Ende hinaus ist erst recht nicht dieselbe Leistung. Im konkreten Fall hatte der Kunde zudem bereits wirksam zum Vertragsende gekündigt. Das Gericht lehnte deshalb die Vorstellung ab, durch angehängte Trainingszeit sei lediglich die ursprünglich geschuldete Leistung nachgeholt (Randnummern 19–22).

Auslegung des konkreten Vertrags

Die Betreiberin argumentierte, der Vertrag verspreche weder bestimmte Öffnungszeiten noch eine feste Anzahl von Öffnungstagen. Daraus wollte sie die Befugnis herleiten, das Studio zeitweise zu schließen und später Ersatzzeit anzubieten. Der BGH folgte dem nicht. Aus Vertrag und Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergab sich die Nutzung während der bei Vertragsschluss bekannten regelmäßigen Öffnungszeiten. Eine Berechtigung zur vollständigen mehrmonatigen Schließung ließ sich daraus nicht ableiten. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung half nicht: Das Fehlen einer ausdrücklichen Regel zu jeder denkbaren Störung bedeutet noch keine planwidrige Lücke. Ein nachträglich eingeräumtes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hätte den Vertragsinhalt wesentlich erweitert (Randnummern 23–27).

Kein Anspruch auf Verlängerung über § 313 BGB

Die Betreiberin konnte die Rückzahlung nicht mit einem Anspruch auf Anpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage abwehren. Nach dem BGH haben die speziellen Regeln über Unmöglichkeit und Gegenleistung Vorrang, soweit sie die betreffende Störung bereits erfassen. § 313 BGB dient nicht dazu, eine wirtschaftlich ungünstige gesetzliche Rechtsfolge nachträglich zugunsten einer Partei zu korrigieren. Für die ausgefallenen Trainingszeiten waren die wechselseitigen Leistungspflichten nach den angewendeten gesetzlichen Regeln entfallen. Eine erzwungene Verlängerung hätte diese Risikoverteilung verändert. Das Urteil verneint damit den konkret beanspruchten Anpassungsanspruch; es erklärt nicht jede pandemiebedingte Vertragsstörung in anderen Vertragsarten für gleichermaßen gelöst (Randnummern 28–32).

Die damalige Gutscheinregelung

Zusätzlich verwies das Gericht auf Artikel 240 § 5 EGBGB. Diese besondere Regelung erlaubte unter ihren Voraussetzungen einen Wertgutschein anstelle einer sofortigen Erstattung. Sie sollte die Liquiditätsprobleme von Veranstaltern und Freizeiteinrichtungen abmildern und berücksichtigte zugleich Interessen der Kunden. Der hier betroffene, vor dem 8. März 2020 geschlossene Vertrag fiel in ihren Anwendungsbereich. Die Betreiberin hatte aber keinen entsprechenden Gutschein ausgegeben. Ihre Gutschrift über Trainingszeit erfüllte die gesetzlichen Anforderungen gerade nicht. Der BGH sah in der speziellen Gutscheinregelung einen weiteren Grund, eine zusätzliche Vertragsanpassung über § 313 BGB abzulehnen. Eine einvernehmliche andere Vereinbarung blieb den Parteien grundsätzlich möglich (Randnummern 33–42).

Einordnung und Grenzen

Das Urteil betrifft einen bestimmten Schließungszeitraum im Jahr 2020 und die seinerzeit einschlägige gesetzliche Sonderregelung. Die im Urteil erläuterten Fristen der Gutscheinlösung dürfen deshalb nicht als neue, heute laufende Fristen dargestellt werden. Auch aus der bestätigten Rückzahlung ergibt sich keine Aussage dazu, ob ein bislang nicht verfolgter Altanspruch jetzt noch unverjährt wäre. Für andere Verträge sind die tatsächlich geschuldete Leistung, die Ursache des Ausfalls und einschlägige Sonderregeln zu bestimmen. Eine freiwillig vereinbarte Vertragsverlängerung ist ebenfalls anders zu beurteilen als die hier einseitig verlangte. Tragend bleibt die Trennung zwischen geschuldeter zeitgebundener Nutzung, gesetzlichem Rückzahlungsanspruch und einer nur mit tragfähiger Grundlage möglichen Vertragsänderung.

Auch die bezifferte Summe lässt sich nicht auf andere Mitgliedschaften übertragen. Sie beruhte auf dem konkreten Beitrag, dem betroffenen Zeitraum und den im Verfahren festgestellten Zahlungen dieses Kunden.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Wir halten es für richtig, dass der BGH den zeitlichen Inhalt der Mitgliedschaft ernst nimmt. Ein Kunde bezahlt für die Möglichkeit, während einer bestimmten Laufzeit regelmäßig zu trainieren. Zusätzliche Monate nach dem geplanten Vertragsende sind deshalb nicht automatisch ein gleichwertiger Ersatz. Das gilt besonders, wenn die Mitgliedschaft bereits gekündigt wurde und eine spätere Nutzung gar nicht mehr zur Lebensplanung passt.

Die wirtschaftliche Belastung der Studios während der Pandemie war erheblich. Überzeugend ist aber, dass der BGH diese Belastung nicht allein durch eine erzwungene Verlängerung auf Kunden verlagert. Für einen zeitweiligen Interessenausgleich hatte der Gesetzgeber eine besondere Gutscheinlösung geschaffen. Deren Voraussetzungen konnten nicht durch eine bloße Trainingsgutschrift ersetzt werden.

Aus unserer Sicht ist das Urteil über den damaligen Lockdown hinaus als Beispiel für eine saubere Prüfung von Leistungsstörungen nützlich. Zuerst muss feststehen, welche Leistung zu welchem Zeitpunkt geschuldet war. Erst danach lässt sich beurteilen, ob Nachholung, Rückzahlung oder Anpassung in Betracht kommen. Für heute aufgeworfene Altfälle ist zusätzlich die Durchsetzbarkeit des jeweiligen Anspruchs zu prüfen. Die Entscheidung selbst enthält keine zeitlich unbegrenzte Rückzahlungsgarantie und keine pauschale Lösung für sämtliche Freizeitverträge.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 07.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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