Haftung und Schadensersatz, Kaufrecht und Verbraucherschutz, Verkehrsrecht
Dieselskandal: Herstellerhaftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
Die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch das Inverkehrbringen eines manipulierten EA189-Fahrzeugs kann einen Anspruch gegen die Herstellerin auf Kaufpreiserstattung gegen Fahrzeugrückgabe begründen; gezogene Nutzungen sind anzurechnen.
Ergebnis des Verfahrens
Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Die Revision der Herstellerin hatte nur bei Nebenpunkten Erfolg. Hauptforderung: 25.616,10 Euro gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, Zinsen erst ab 24. November 2017. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs wurde abgewiesen; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wurden auf 1.358,86 Euro nebst Zinsen begrenzt. Redaktionelle Wiedergabe des Ergebnisses.
Redaktioneller Kernsatz
Die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch das Inverkehrbringen eines manipulierten EA189-Fahrzeugs kann einen Anspruch gegen die Herstellerin auf Kaufpreiserstattung gegen Fahrzeugrückgabe begründen; gezogene Nutzungen sind anzurechnen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 826 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Gebrauchtwagen mit manipulierter Motorsteuerung
Der Bundesgerichtshof entschied über Schadensersatz gegen Volkswagen wegen eines mit dem Dieselmotor EA189 ausgestatteten Gebrauchtwagens. Der Kläger hatte im Januar 2014 einen VW Sharan für 31.490 Euro gekauft. Das Fahrzeug war damals etwa 20.000 Kilometer gefahren. Seine Software erkannte den Prüfstand und verwendete dort einen anderen Modus der Abgasrückführung als im normalen Fahrbetrieb. Die einschlägigen Stickoxidgrenzwerte wurden nur im Prüfmodus eingehalten. Nach Bekanntwerden der Manipulation ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt deren Beseitigung an. Der Kläger ließ im Februar 2017 ein Softwareupdate aufspielen und verlangte später von der Herstellerin die Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Der Kaufvertrag selbst bestand mit einem Autohändler.
Unterschiedliche Ergebnisse in den Vorinstanzen
Das Landgericht wies die Klage zunächst ab. Das Oberlandesgericht Koblenz sprach dem Käufer dagegen 25.616,10 Euro gegen Übergabe und Übereignung des Wagens zu. Es zog vom Kaufpreis einen Betrag für die bereits gezogenen Nutzungsvorteile ab. Außerdem traf es Feststellungen zum Annahmeverzug und gewährte Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Beide Seiten legten Revision ein: Volkswagen wollte die vollständige Abweisung erreichen, der Käufer den noch offenen Kaufpreisanteil ohne Nutzungsabzug erhalten. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Herstellerhaftung und die Höhe der Hauptforderung. Die Revision des Käufers blieb erfolglos; diejenige der Herstellerin hatte ausschließlich bei einzelnen Nebenpunkten Erfolg (Rn. 1–11).
Warum das Verhalten sittenwidrig war
Die Haftung beruhte auf § 826 BGB. Entscheidend war für den Senat die strategische Entscheidung, die Genehmigungsbehörde durch die Prüfstanderkennung zu täuschen und Fahrzeuge mit dieser Ausstattung anschließend in Verkehr zu bringen. Damit nutzte die Herstellerin zugleich das Vertrauen der Käufer in die ordnungsgemäße Zulassung aus. Das Risiko einer Betriebsbeschränkung oder Betriebsuntersagung betraf gerade die gewöhnliche Verwendung des Fahrzeugs. Für die Bewertung der Sittenwidrigkeit kam es auf das Gesamtverhalten und die bewusste Täuschung an. Ein persönlicher Kontakt zwischen Herstellerin und Käufer war nicht erforderlich. Auch der Erwerb als Gebrauchtwagen schloss den Zusammenhang zwischen dem Inverkehrbringen und dem späteren Kauf nicht aus (Rn. 13–28).
Wissen und Verhalten innerhalb des Unternehmens
Der Senat behandelte ausführlich die Zurechnung nach § 31 BGB und die Darlegung unternehmensinterner Vorgänge. Grundsätzlich muss der Anspruchsteller die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung darlegen und beweisen. Bestehen jedoch hinreichende Anhaltspunkte für Kenntnisse der Unternehmensleitung, kann die Herstellerin verpflichtet sein, näher zu ihren internen Erkenntnissen und Nachforschungen vorzutragen. Im entschiedenen Fall genügte ihr pauschales Bestreiten nicht. Diese sekundäre Darlegungslast bedeutet keine allgemeine Umkehr der Beweislast. Sie berücksichtigt vielmehr, dass der Käufer außerhalb des Unternehmens steht und die Gegenseite wesentliche Abläufe kennt oder aufklären kann. Daneben trugen die Feststellungen zum damaligen Leiter der Entwicklungsabteilung die Zurechnung des beanstandeten Verhaltens (Rn. 29–43).
Der ungewollte Vertrag als Vermögensschaden
Der Schaden lag nach der Entscheidung bereits darin, dass der Kläger einen Vertrag über das belastete Fahrzeug eingegangen war, den er bei Kenntnis der maßgeblichen Umstände nicht abgeschlossen hätte. Eine solche Belastung kann auch dann vermögensrechtlich nachteilig sein, wenn Leistung und Gegenleistung zunächst rechnerisch gleichwertig erscheinen. Erforderlich bleibt eine objektiv nachvollziehbare Beeinträchtigung; bloßes nachträgliches Missfallen reicht nicht. Hier war die uneingeschränkte Nutzbarkeit im Straßenverkehr durch die unzulässige Ausstattung gefährdet. Das später installierte Softwareupdate beseitigte den bereits mit dem Vertragsschluss eingetretenen Schaden nicht rückwirkend. Der Anspruch zielte deshalb auf Befreiung von den wirtschaftlichen Folgen dieses Erwerbs unter Rückgabe des Fahrzeugs (Rn. 44–58).
Nutzungsersatz trotz vorsätzlicher Schädigung
Der Käufer musste sich die tatsächlich erlangten Gebrauchsvorteile anrechnen lassen. Auch bei vorsätzlichem und sittenwidrigem Verhalten dient Schadensersatz dem Ausgleich des Schadens und grundsätzlich nicht einer Bestrafung des Schädigers. Das Oberlandesgericht hatte die voraussichtliche Gesamtlaufleistung auf 300.000 Kilometer geschätzt. Aus Kaufpreis, den vom Kläger gefahrenen 52.229 Kilometern und der beim Kauf erwarteten Restlaufleistung von 280.000 Kilometern ergab sich ein Abzug von 5.873,90 Euro. Der Bundesgerichtshof beanstandete diese Schätzung nicht. Er erklärte damit aber weder die Gesamtlaufleistung noch einen festen Nutzungsbetrag für sämtliche Dieselfahrzeuge verbindlich. Die Berechnung blieb an das konkrete Fahrzeug und die tatrichterliche Schätzung gebunden (Rn. 64–83).
Korrekturen bei Zinsen und Nebenforderungen
Beim Annahmeverzug hatte die Herstellerin mit ihrer Revision Erfolg. Der Kläger hatte die Fahrzeugrückgabe an die Erstattung des vollständigen Kaufpreises ohne den geschuldeten Nutzungsabzug geknüpft. Deshalb lag kein ausreichendes Angebot vor, das den verlangten Annahmeverzug begründete. Auch die Verzinsung der Hauptforderung begann erst am 24. November 2017. Die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten reduzierte der Senat auf 1.358,86 Euro. Die Entscheidung sprach somit weder den vollen Kaufpreis noch sämtliche geltend gemachten Nebenforderungen zu. Die Differenzierung ist für das Verständnis des Tenors wesentlich: Der Käufer gewann hinsichtlich der deliktischen Herstellerhaftung, musste aber Nutzungen und konkrete Grenzen seiner Zahlungsforderung berücksichtigen (Rn. 84–87).
Reichweite der Entscheidung
Das Urteil betrifft eine konkrete Fallgestaltung des EA189-Komplexes mit einem Erwerb vor dem öffentlichen Bekanntwerden der Manipulation. Es ist keine pauschale Haftungszusage für jedes Dieselmodell, jede technische Emissionsstrategie oder jeden späteren Kauf. Ebenso ersetzt es keine gesonderte Prüfung von Verjährung und individueller Anspruchshöhe. Sein tragender Beitrag besteht in der Begründung der Herstellerhaftung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, der Behandlung unternehmensinterner Wissensvorgänge und der Verbindung von Rückabwicklung und Vorteilsausgleich. Für die Einordnung eines anderen Verfahrens müssen dessen technische Ausstattung, Kaufzeitpunkt und konkrete Feststellungen mit den hier entschiedenen Umständen verglichen werden. Der Datensatz bildet die Entscheidung vom 25. Mai 2020 ab.
Die im Urteil zugesprochenen Beträge lassen sich daher nur zusammen mit dem Rückgabevorbehalt und den vorgenommenen Abzügen zutreffend erfassen. Eine isolierte Betrachtung des ursprünglichen Kaufpreises würde den wirtschaftlichen Inhalt der Entscheidung verfehlen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 07.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Wir halten die Entscheidung für überzeugend, weil sie das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Käufers ernst nimmt. Wer durch eine strategische Täuschung zu einem nachteiligen Kauf veranlasst wird, muss sich nicht auf die Frage verweisen lassen, ob sein Fahrzeug nach einem späteren Update noch fahrbereit ist. Ebenso wichtig ist die Begründung zur sekundären Darlegungslast: Ein Unternehmen darf einen substantiierten Vortrag zu Vorgängen aus seinem eigenen Verantwortungsbereich nicht allein mit allgemeinen Formeln beantworten.
Bei der wirtschaftlichen Bewertung eines Mandats verdient der Nutzungsabzug dieselbe Aufmerksamkeit wie die Haftungsfrage. Ein erfolgreicher Anspruch bedeutet nach diesem Urteil gerade keine kostenlose Fahrzeugnutzung. Kaufpreis, Kilometerstände und die zugrunde gelegte Restlaufleistung müssen nachvollziehbar dokumentiert und gerechnet werden. Auch ein zu weit gefasstes Rückgabeangebot kann Nachteile bei Zinsen und Annahmeverzug verursachen.
Unsere praktische Folgerung ist deshalb eine genaue Prüfung der konkreten Fallgruppe. Die Bezeichnung „Dieselskandal“ ersetzt weder den Nachweis der Fahrzeugausstattung noch die Prüfung von Erwerbsumständen, zeitlichen Grenzen und geltend gemachtem Schaden. Das Urteil bietet dafür einen klaren Ausgangspunkt; eine Erfolgsaussage für ein anderes Fahrzeug lässt sich aus seinem Bekanntheitsgrad allein nicht ableiten.