Erbrecht, Internetrecht und Datenschutz

Digitaler Nachlass: Erben erhalten Zugang zum Benutzerkonto

Der Vertrag über ein Benutzerkonto in einem sozialen Netzwerk geht grundsätzlich auf die Erben über und umfasst den Zugang zu den vorhandenen Kontoinhalten einschließlich persönlicher Kommunikation.

Ergebnis des Verfahrens

Auf die Revision der Klägerin wurde das Urteil des Kammergerichts aufgehoben; die Berufung der Beklagten gegen das stattgebende Urteil des Landgerichts Berlin wurde zurückgewiesen. Der Anspruch auf Zugang zum Benutzerkonto und den vorhandenen Kommunikationsinhalten blieb damit bestehen. Redaktionelle Wiedergabe des Ergebnisses.

Redaktioneller Kernsatz

Der Vertrag über ein Benutzerkonto in einem sozialen Netzwerk geht grundsätzlich auf die Erben über und umfasst den Zugang zu den vorhandenen Kontoinhalten einschließlich persönlicher Kommunikation.

Redaktionelle Zusammenfassung · 815 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Anlass und Beteiligte

Die Mutter eines verstorbenen Mädchens verlangte vom Betreiber eines sozialen Netzwerks Zugang zum Benutzerkonto ihrer Tochter und zu den dort gespeicherten Kommunikationsinhalten. Sie bildete gemeinsam mit dem Vater die Erbengemeinschaft. Die Tochter hatte das Konto mit Zustimmung der Eltern im Alter von 14 Jahren eingerichtet. Nach ihrem Tod war das Konto auf Mitteilung eines Dritten in einen Gedenkzustand versetzt worden. Dadurch konnten sich die Eltern auch mit den richtigen Zugangsdaten nicht mehr anmelden. Die Mutter wollte Hinweise auf die ungeklärten Todesumstände erhalten und sich außerdem gegen geltend gemachte Schadensersatzansprüche verteidigen. Die gespeicherten Inhalte waren weiterhin vorhanden, für die Erben aber gesperrt (Randnummern 1–7).

Das Ergebnis vor dem Bundesgerichtshof

Das Landgericht hatte den Zugang zugesprochen, das Kammergericht die Klage dagegen abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und stellte das stattgebende erstinstanzliche Urteil wieder her. Die Betreiberin musste der Erbengemeinschaft Zugang zum vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten gewähren. Eine weitere Tatsachenaufklärung war hierfür nicht erforderlich. Grundlage war der auf die Erben übergegangene Nutzungsvertrag. Die Entscheidung beruht damit auf der Rechtsstellung als Erben und nicht allein auf der familiären Nähe oder einem fortwirkenden elterlichen Sorgerecht. Die besonderen persönlichen Interessen der Eltern spielten zusätzlich bei der datenschutzrechtlichen Abwägung eine Rolle (Randnummern 8 und 17–23 sowie 77–81).

Vererbung des Nutzungsvertrags

Nach § 1922 Absatz 1 BGB tritt der Erbe grundsätzlich in die vermögensrechtliche Stellung des Verstorbenen mit den dazugehörigen Rechten und Pflichten ein. Dazu kann auch ein Vertrag über die Nutzung eines sozialen Netzwerks gehören. Der BGH sah keinen Grund, den hier beanspruchten Zugang allein wegen der persönlichen Inhalte als unvererblich zu behandeln. Die technische Leistung der Betreiberin, vorhandene Daten für das Konto bereitzustellen, konnte unverändert gegenüber den Erben erbracht werden. Persönlich waren vor allem die von den Nutzern geschaffenen Inhalte. Daraus folgte nach dem Senat nicht, dass die vertragliche Bereitstellung dieser Inhalte mit dem Tod ihres Empfängers enden musste (Randnummern 18–23 und 33–38).

Der Gedenkzustand verhinderte den Anspruch nicht

Die Regelungen zum Gedenkzustand waren nach den Feststellungen bereits nicht wirksam Bestandteil des Vertrags geworden. Sie standen lediglich im Hilfebereich; bei Vertragsschluss war nicht entsprechend auf sie verwiesen worden. Unabhängig davon hielt der BGH die Zugangssperre einer AGB-Kontrolle nicht stand. Sie hätte den Erben als neuen Vertragspartnern einen wesentlichen Leistungsanspruch genommen und das fortbestehende Nutzungsverhältnis weitgehend ausgehöhlt. Die allgemeinen Verbote, zu Lebzeiten Zugangsdaten weiterzugeben, enthielten zudem keine hinreichende Regelung für den Erbfall. Ob eine anders gestaltete AGB-Regelung die Vererbbarkeit eines solchen Vertrags grundsätzlich wirksam ausschließen könnte, ließ der Senat ausdrücklich offen (Randnummern 24–32).

Persönliche und wirtschaftliche Inhalte

Das Gericht lehnte es ab, den Zugang danach aufzuteilen, ob Nachrichten wirtschaftlichen oder höchstpersönlichen Inhalt haben. Auch private Briefe, Tagebücher und Familienschriften können nach der gesetzlichen Wertung zum Nachlass gehören. Das digitale Speichermedium rechtfertigt aus erbrechtlicher Sicht keine pauschal andere Behandlung. Außerdem wäre eine vorherige Trennung praktisch schwierig: Einzelne Nachrichten können persönliche und vermögensrechtliche Bedeutung zugleich haben, ohne dass Außenstehende dies vor einer Durchsicht erkennen könnten. Auf lokalen Speichermedien würden entsprechende Inhalte ebenfalls in den Zugriff der Erben gelangen. Der BGH wollte die Vererbbarkeit deshalb nicht davon abhängig machen, ob Daten auf einer privaten Festplatte oder auf dem Server eines Dienstes liegen (Randnummern 47–51).

Fernmeldegeheimnis und postmortaler Schutz

Das postmortale Persönlichkeitsrecht der Tochter stand dem hier beanspruchten Zugang nach dem BGH nicht entgegen. Auch das damals in § 88 TKG geregelte Fernmeldegeheimnis hinderte ihn nicht. Der Erbe war nach der Auslegung des Senats kein außenstehender Dritter, dem unbefugt fremde Kommunikation offengelegt wurde. Er trat vielmehr in die vertragliche Stellung des bisherigen Kontoberechtigten ein. Die technische Bereitstellung blieb auf das vom Absender ausgewählte Konto bezogen. Das Gericht musste dabei nicht abschließend entscheiden, welche einzelnen Leistungen der Betreiberin als Telekommunikationsdienste einzuordnen waren. Die rechtliche Begründung knüpft an die zum Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Fassung des Telekommunikationsrechts an (Randnummern 39–46 und 52–63).

Datenschutz der Kommunikationspartner

Der BGH berücksichtigte die seit Mai 2018 anwendbare Datenschutz-Grundverordnung, weil die begehrte Zugangsgewährung eine künftige Verarbeitung betraf. Daten der verstorbenen Kontoinhaberin selbst unterfallen dieser Verordnung nicht; die Rechte lebender Kommunikationspartner waren jedoch gesondert zu prüfen. Der Senat hielt die notwendige Verarbeitung sowohl zur Vertragserfüllung als auch zur Wahrung berechtigter Interessen für zulässig. Bei der Interessenabwägung berücksichtigte er unter anderem das Erbrecht, mögliche nachlassbezogene Ansprüche und Verbindlichkeiten sowie das Aufklärungsinteresse der Eltern. Auf der Gegenseite standen die Privatheit der Nachrichten und gegebenenfalls die besondere Schutzbedürftigkeit minderjähriger Kommunikationspartner. Die Abwägung fiel im konkreten Fall zugunsten der Erben aus (Randnummern 64–94).

Begrenzter Gegenstand des Zugangsrechts

Die Daten sollten nur der aus zwei Personen bestehenden Erbengemeinschaft zur Kenntnisnahme vorhandener Inhalte zugänglich werden. Eine Verarbeitung für Werbung, Profilbildung oder eine Veröffentlichung gegenüber einem unbestimmten Personenkreis war nicht Gegenstand des Anspruchs. Ebenso ließ der BGH ausdrücklich offen, ob Erben das Profil aktiv weiterführen und unter dem Konto neue Inhalte erstellen dürfen. Das Urteil beantwortet daher die Frage des Zugangs zu einem bestehenden digitalen Nachlass, nicht sämtliche Fragen seiner späteren Nutzung. Für andere Dienste bleiben die konkrete Vertragsgestaltung und die Art der begehrten Leistung bedeutsam. Auch die Frage, wie eine Zugangspflicht technisch im Einzelnen zu erfüllen ist, wird durch den hier besprochenen Anspruchstenor nicht vollständig als allgemeiner Standard für alle Plattformen geregelt (Randnummern 36–38 und 92–97).

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Wir halten die Gleichbehandlung digitaler und analoger Nachlassinhalte für überzeugend. Die rechtliche Zuordnung sollte nicht davon abhängen, ob ein Brief ausgedruckt in einer Schublade liegt oder als Nachricht auf einem Server gespeichert ist. Ein pauschaler Gedenkzustand, der vorhandene Vertragsrechte praktisch entwertet, ist dafür keine angemessene Lösung.

Die Interessen der Kommunikationspartner bleiben dennoch ernst zu nehmen. Private Nachrichten können sehr sensible Informationen enthalten. Positiv ist deshalb, dass der BGH den konkreten Empfängerkreis und den begrenzten Zweck der Zugangsgewährung in seine Abwägung einbezieht. Das Urteil sollte nicht als Freibrief verstanden werden, solche Inhalte nach dem Zugriff beliebig weiterzugeben oder öffentlich zu machen.

Für die Vorsorge zeigt der Fall aus unserer Sicht, wie wichtig eine geordnete Übersicht über digitale Verträge und Nachlasswünsche ist. Für Erben beginnt die praktische Arbeit mit dem Nachweis ihrer Rechtsstellung und einer präzisen Beschreibung des verlangten Zugangs. Die bloße Kenntnis eines Passworts löst eine vom Anbieter eingerichtete Sperre nicht zuverlässig. Umgekehrt beantwortet ein Zugangstitel noch nicht jede Frage der aktiven Kontoführung. Beratung und Anspruchsformulierung sollten diese Ebenen auseinanderhalten und den Umgang mit privaten Inhalten bewusst begrenzen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 07.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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