Haftung und Schadensersatz, Strafrecht und Strafverfahren

Messerangriff: Rücktritt vom Tötungsversuch erfordert eine vollständige Beweiswürdigung

Der BGH beanstandet die Prüfung des Rücktritts vom Tötungsversuch und einer möglichen Nothilfe. Auch schwere Körperverletzung und der Umfang der Adhäsionsentscheidung waren zu überprüfen.

Ergebnis des Verfahrens

Auf die Revision des Angeklagten werden der Strafausspruch, die Einziehung mit Ausnahme des Klappmessers und ein Teil des Adhäsionsausspruchs aufgehoben; hinsichtlich angeblicher Messerverletzungen im Restaurant wird von einer Adhäsionsentscheidung abgesehen. Die Revision des Nebenklägers führt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen zum Rücktrittshorizont und zur Motivation der Tataufgabe, lässt aber den verbleibenden Adhäsionsausspruch bestehen. Im Umfang der Aufhebung wird an eine andere Schwurgerichtskammer zurückverwiesen; im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Redaktioneller Kernsatz

Der BGH beanstandet die Prüfung des Rücktritts vom Tötungsversuch und einer möglichen Nothilfe. Auch schwere Körperverletzung und der Umfang der Adhäsionsentscheidung waren zu überprüfen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 864 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. August 2026 – 2 StR 424/25 – einer Angeklagtenrevision und einer Nebenklägerrevision jeweils teilweise stattgegeben. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte nach einer eskalierten Auseinandersetzung unter Brüdern wegen gefährlicher Körperverletzung eine vierjährige Freiheitsstrafe verhängt. Einen strafbefreienden Rücktritt vom versuchten Totschlag hatte es bejaht. Der BGH beanstandete diese Rücktrittsprüfung, zugleich aber auch eine mögliche Belastung des Angeklagten bei der Strafzumessung. Das Verfahren muss deshalb erneut vor einer anderen Schwurgerichtskammer verhandelt werden. Die Entscheidung verbindet Fragen des Versuchsrechts, der Nothilfe, schwerer Verletzungsfolgen und zivilrechtlicher Ansprüche.

Die Auseinandersetzung ereignete sich nach den landgerichtlichen Feststellungen in der Neujahrsnacht 2024 anlässlich einer Feier in einer Gaststätte. Zunächst gerieten zwei Brüder im Vorraum aneinander. Nach einem Faustschlag setzte der spätere Nebenkläger ein Messer gegen den anderen Bruder ein. Der Angeklagte kam hinzu und gab einen Schuss auf den Nebenkläger ab, der ihn verfehlte. Der Gastwirt entwaffnete ihn. Anschließend folgte der Angeklagte dem Nebenkläger nach draußen und verletzte ihn dort mit einem Messer am Hinterkopf sowie im Hals- und Gesichtsbereich. Der Angriff verursachte akut lebensbedrohliche Verletzungen.

Der Gastwirt griff erneut ein und zog den Angeklagten weg. Das Opfer wurde medizinisch versorgt und notoperiert; zurück blieben unter anderem Narben und eine Verletzung eines für die Mimik bedeutsamen Gesichtsnervs. Das Landgericht nahm an, der Angeklagte habe freiwillig von weiteren möglichen Angriffen abgesehen. Es stützte den angenommenen unbeendeten Tötungsversuch wesentlich darauf, dass der Nebenkläger noch sprechen und sein Messer wegstecken konnte. Kurz nach der Tat hatte der Angeklagte im Krankenhaus allerdings gegenüber seinem Bruder geäußert, er hoffe, das Opfer werde sterben. Diese Äußerung wurde nicht hinreichend gewürdigt.

Für den Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB ist zunächst zwischen beendetem und unbeendetem Versuch zu unterscheiden. Maßgeblich ist die Vorstellung des Täters nach seiner letzten Ausführungshandlung, der sogenannte Rücktrittshorizont. Hält er den Tod aufgrund der bereits zugefügten Verletzungen für möglich oder macht er sich über die Folgen seines Handelns keine Gedanken, liegt ein beendeter Versuch vor. Dann genügt das bloße Aufhören nicht. Straffreiheit verlangt grundsätzlich die erfolgreiche Erfolgsverhinderung oder, bei Ausbleiben der Vollendung ohne sein Zutun, freiwilliges und ernsthaftes Rettungsbemühen unter den gesetzlichen Voraussetzungen.

Bei besonders gefährlichen Gewalthandlungen muss die Annahme eines unbeendeten Versuchs auf einer umfassenden Gesamtwürdigung beruhen. Hier fehlte unter anderem die Auseinandersetzung mit dem lebensgefährlichen Halsangriff, der starken Blutung, dem Stich in den Hinterkopf und der später geäußerten Todeshoffnung. Die noch vorhandene Handlungsfähigkeit des Opfers durfte diese Gesichtspunkte nicht verdrängen. Eine nachträgliche Korrektur des Rücktrittshorizonts kann zwar möglich sein, erfordert aber eine Änderung der Tätervorstellung in engstem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang. Auch dazu fehlten tragfähige Feststellungen. Der BGH entschied nicht selbst, welcher Rücktrittshorizont tatsächlich vorlag.

Ebenso unzureichend begründet war die Freiwilligkeit der Tataufgabe. Das Landgericht hätte berücksichtigen müssen, dass der Angeklagte erst nach dem Eingreifen des Gastwirts aufhörte, eine weitere Person hinzutrat und der Gastwirt ihn bereits zuvor erfolgreich überwältigt und entwaffnet hatte. Dass weitere Angriffe theoretisch möglich gewesen wären, belegt noch nicht für sich einen freiwilligen Entschluss. Die Annahme spontaner Einsicht war zudem mit der kurz darauf geäußerten Todeshoffnung in Beziehung zu setzen. Die für den Angeklagten günstige Sachverhaltsdeutung durfte nicht ohne vollständige Würdigung der gegenläufigen Anzeichen unterstellt werden.

Auf die Revision des Angeklagten beanstandete der BGH die strafschärfende Berücksichtigung des Schusses im Vorraum. Ungeklärt war, wer die erste körperliche Auseinandersetzung begonnen hatte und ob die vorangegangenen Messerstiche eine Nothilfelage zugunsten des anderen Bruders begründeten. Auch die Vorstellung des Angeklagten von dieser Lage blieb offen. Bei ausreichendem Verteidigungswillen konnte eine tatsächliche oder vorgestellte Nothilfesituation der strafschärfenden Verwertung entgegenstehen. Daraus folgt keine vom BGH festgestellte Rechtfertigung des Schusses. Die Möglichkeit war aber nicht ausgeschlossen und durfte deshalb in der Strafzumessung nicht übergangen werden.

Damit fehlte zugleich eine ausreichende Grundlage für die Einziehung der Pistole samt den weiteren betroffenen Gegenständen als Tatmittel nach § 74 Abs. 1 StGB. Eine Einziehung nach dem Waffengesetz schied wegen der vorgenommenen Verfahrensbeschränkung aus. Daneben hatte das Landgericht den möglichen Tatbestand der schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht geprüft. Auffällige dauerhafte Narben und eine beeinträchtigte Mimik können eine erhebliche dauernde Entstellung begründen. Angesichts der festgestellten Verletzungsfolgen musste diese Möglichkeit erörtert werden. Die Beschränkung hinsichtlich waffenrechtlicher Verstöße nahm diese strafrechtliche Bewertung nicht aus dem Verfahren heraus.

Die Adhäsionsentscheidung, mit der zivilrechtliche Ersatzpflichten im Strafverfahren festgestellt wurden, war teilweise zu weit gefasst. Sie erfasste auch Messerverletzungen innerhalb des Restaurants, obwohl ein Messereinsatz des Angeklagten nur außerhalb festgestellt war. Insoweit hob der BGH die Entscheidung auf und sah nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Adhäsionsentscheidung ab. Der verbleibende Ausspruch zu den außerhalb verursachten Verletzungen blieb bestehen. Das Feststellungsinteresse war wegen der noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung gegeben. Der Geschädigte musste sich hinsichtlich materieller und immaterieller Schäden nicht auf eine bloße Teilleistungsklage verweisen lassen.

Die erfolgreichen Rügen des Nebenklägers führten zur Aufhebung des Schuldspruchs und des strafrechtlichen Rechtsfolgenausspruchs. Die Feststellungen blieben jedoch weitgehend erhalten; aufgehoben wurden diejenigen zum Vorstellungsbild nach dem letzten Messereinsatz und zur Motivation der Tataufgabe. Die neue Kammer darf ergänzende widerspruchsfreie Feststellungen treffen und muss insbesondere Rücktritt, Nothilfe und mögliche schwere Körperverletzung erneut prüfen. Das Urteil enthält somit weder eine abschließende Verurteilung wegen versuchten Totschlags noch einen Freispruch hinsichtlich des Schusses. Es verlangt eine vollständige, in beide Richtungen sorgfältige rechtliche Bewertung des festgestellten Geschehens.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Aus Sicht der Kanzlei zeigt das Urteil überzeugend, weshalb ein komplexes Gewaltgeschehen nicht mit einem einzigen Gesamteindruck bewertet werden darf. Ob eine Schussabgabe durch Nothilfe beeinflusst war, ist von der späteren Messerattacke und vom Rücktrittshorizont zu trennen. Ebenso wenig darf aus der fortbestehenden Bewegungsfähigkeit eines schwer verletzten Opfers vorschnell auf einen unbeendeten Versuch geschlossen werden. Die spätere Äußerung des Angeklagten ist ein erhebliches Indiz, aber auch sie ersetzt keine Gesamtwürdigung.

Für Nebenklage und Adhäsionsverfahren ist die genaue Übereinstimmung von Antrag, bewiesenem Tatablauf und Entscheidungsformel wesentlich. Ein räumlich zu weit formulierter Ersatzanspruch kann teilweise scheitern, obwohl die Verletzung als solche feststeht. Zugleich bestätigt der BGH den Wert eines Feststellungsantrags bei fortdauernder Schadensentwicklung. Die Verteidigung wiederum muss mögliche Rechtfertigungslagen bereits bei der Strafzumessung und Einziehung im Blick behalten. Das Urteil verlangt keine einseitige Verschärfung, sondern eine belastbare Prüfung sämtlicher entlastender und belastender Gesichtspunkte.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Amtlicher Volltext und Entscheidungsdaten am 25.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kurzkommentar sind redaktionelle Einordnungen der Kanzlei. Amtliche Veröffentlichung/Bereitstellung: 2026-09-24.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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