Steuerrecht

Mandat kurz vor Termin beendet: Finanzgericht durfte verhandeln

Kurzfristiges Mandatsende verpflichtet das Finanzgericht nicht automatisch zur Terminverlegung. BFH-Beschluss, amtliches Original-PDF und Kommentar.

Ergebnis des Verfahrens

Die Verfahren VIII B 47/25 und VIII B 48/25 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerde gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 15.05.2025 - 2 K 13/24 und die Beschwerde gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 15.05.2025 - 2 K 26/23 werden als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren haben die Kläger zu tragen.

Amtlicher Leitsatz

1. NV: Ein dem Beteiligten gemäß § 155 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 85 der Zivilprozessordnung zuzurechnendes Verschulden des Prozessbevollmächtigten kann vorliegen, wenn der Prozessbevollmächtigte das Mandat zur Unzeit niederlegt und es dem Beteiligten danach in der zur Verfügung stehenden Zeit vor der mündlichen Verhandlung nicht mehr möglich ist, einen zu seiner Vertretung geeigneten und bereiten Prozessbevollmächtigten zu finden.

2. NV: Eine dem Beteiligten zuzurechnende Mandatsniederlegung durch den Prozessbevollmächtigten zur Unzeit kann allein auf Umständen in der Person des Prozessbevollmächtigten beruhen, auf die der Beteiligte keinen Einfluss hat.

3. NV: Ein fachkundig vertretener Beteiligter kann das Übergehen eines Beweisantrages im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit der Verfahrensrüge angreifen, wenn er der mündlichen Verhandlung mit einer Begründung fernbleibt, die eine beantragte Terminänderung nicht rechtfertigen kann. Er verliert das Rügerecht jedenfalls dann, wenn der damalige Prozessbevollmächtigte vor der Mandatsniederlegung aus der Ladung zur mündlichen Verhandlung erkennen konnte, dass das Finanzgericht nicht beabsichtigte, die schriftsätzlich beantragten Beweise zu erheben und er dies vor der Mandatsniederlegung rechtzeitig hätte rügen können.

Redaktioneller Kernsatz

Der Bundesfinanzhof hat am 28. Juli 2026 in den verbundenen Verfahren VIII B 47/25 und VIII B 48/25 zwei Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen. Ein Rechtsanwalt hatte das Mandat für seine Ehefrau drei Tage vor der mündlichen Verhandlung niedergelegt. Deren anschließender Wunsch nach einer Terminverlegung musste unter den konkreten Umständen nicht erfüllt werden. Der BFH rechnete ihr das Verschulden des bisherigen Bevollmächtigten zu. Auch Rügen wegen unterlassener Beweisaufnahmen blieben erfolglos.

Redaktionelle Zusammenfassung · 895 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Bundesfinanzhof hat am 28. Juli 2026 in den verbundenen Verfahren VIII B 47/25 und VIII B 48/25 zwei Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen. Ein Rechtsanwalt hatte das Mandat für seine Ehefrau drei Tage vor der mündlichen Verhandlung niedergelegt. Deren anschließender Wunsch nach einer Terminverlegung musste unter den konkreten Umständen nicht erfüllt werden. Der BFH rechnete ihr das Verschulden des bisherigen Bevollmächtigten zu. Auch Rügen wegen unterlassener Beweisaufnahmen blieben erfolglos.

Die Eheleute stritten mit dem Finanzamt über ihre Einkommensteuer für 2015 bis 2020. Im Wesentlichen ging es um Betriebsausgaben aus der selbständigen Tätigkeit der Ehefrau, teilweise auch um weitere Abzüge. Der Ehemann war als Rechtsanwalt zugelassen und vertrat seine Frau in beiden finanzgerichtlichen Verfahren. Die Verfahren betrafen einerseits die Jahre 2015 bis 2019 und andererseits das Jahr 2020. Für beide wurde zuletzt eine mündliche Verhandlung am 15. Mai 2025 angesetzt.

Dem waren mehrere Terminänderungen vorausgegangen. Gegen den Termin vom 15. Mai wandte der Anwalt einen bereits vereinbarten Mandantentermin in einer Familiensache ein. Das Finanzgericht verlangte wiederholt nähere Angaben und eine Glaubhaftmachung, weshalb dieser Termin nicht verschoben werden konnte. Ende April teilte es mit, dass es die Verhinderung weiterhin nicht als ausreichend belegt ansah und den Verhandlungstermin beibehalten werde. Spätestens seit dem 30. April war diese gerichtliche Haltung bekannt.

Am 12. Mai erklärte der Anwalt schließlich, wegen seiner Verhinderung das Mandat für die Ehefrau mit sofortiger Wirkung niederzulegen. Das Finanzgericht sah darin keinen erheblichen Grund für eine Terminaufhebung. Am 14. Mai beantragte die Ehefrau selbst eine Verlegung. Sie benötige einen vorbereiteten neuen Bevollmächtigten, den sie in der kurzen Zeit nicht finden könne. Zur Verhandlung am folgenden Tag erschien für die Kläger niemand. Das Gericht verhandelte und entschied dennoch.

Mit den späteren Beschwerden machten die Eheleute verschiedene Verfahrensfehler geltend. Insbesondere sahen sie das rechtliche Gehör der Ehefrau verletzt, weil ohne sie verhandelt und ihr Verlegungsantrag abgelehnt worden war. Der BFH verband die beiden Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung, da sich die maßgeblichen Verfahrensfragen überschnitten. Er fand weder einen Grund zur Revisionszulassung noch Anlass, die Vorentscheidungen aufzuheben und zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurückzuverweisen.

Zunächst war die Ehefrau ordnungsgemäß geladen. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind gerichtliche Ladungen an ihn zu richten. Der Ehemann hatte die Ladungen vor seiner Mandatsniederlegung rechtzeitig erhalten. Sie enthielten den Hinweis, dass auch bei Ausbleiben verhandelt und entschieden werden könne. Eine später erklärte Beendigung des Mandats beseitigt die bereits eingetretene Wirkung einer ordnungsgemäßen Ladung nicht. Deshalb musste das Gericht die Ehefrau nicht allein wegen des Vertreterwechsels nochmals neu laden.

Für die Terminverlegung gelten § 155 FGO und § 227 ZPO. Liegt ein erheblicher Grund vor, kann sich das gerichtliche Ermessen zur Pflicht verdichten, den Termin zu verlegen. Zu berücksichtigen sind die persönlichen Verhältnisse, der Prozessstoff und die Bedeutung der mündlichen Verhandlung. Das Finanzgericht ist dabei die einzige Tatsacheninstanz. Auch der kurzfristige Verlust eines Bevollmächtigten kann in einer nicht einfachen Sache grundsätzlich einen erheblichen Grund darstellen, wenn den Beteiligten daran kein zurechenbares Verschulden trifft.

Hier lag nach Auffassung des BFH jedoch eine Mandatsniederlegung zur Unzeit vor. Der Anwalt wusste bereits seit Ende April, dass das Gericht den Termin nicht verlegen wollte. Er hätte deshalb frühzeitig eine Vertretung organisieren oder das Mandat so rechtzeitig beenden können, dass seine Frau noch eine geeignete neue Vertretung hätte suchen können. Stattdessen wartete er bis drei Tage vor der Verhandlung. Gerade diese vermeidbare zeitliche Zuspitzung begründete das ihm vorgeworfene Verschulden.

Dieses Verschulden musste sich die Ehefrau nach den prozessrechtlichen Zurechnungsregeln entgegenhalten lassen. Dafür war nicht erforderlich, dass sie die persönlichen Umstände des Anwalts selbst verursacht oder beeinflusst hatte. Eine solche Zurechnung kann auch an Umstände anknüpfen, die allein in der Person des Bevollmächtigten liegen. Die fehlende Möglichkeit, in den letzten Tagen einen neuen Anwalt zu finden, führte deshalb hier nicht automatisch zu einem Anspruch auf Verschiebung des Termins.

Der BFH ließ ausdrücklich offen, ob der ursprünglich geltend gemachte Mandantentermin entgegen der Einschätzung des Finanzgerichts ausreichend glaubhaft gemacht und als erheblicher Verlegungsgrund anzuerkennen gewesen wäre. Die spätere kurzfristige Mandatsniederlegung stellte eine eigenständig zu bewertende Zäsur dar. Selbst ein möglicher Fehler bei der früheren Ablehnung hätte daher nicht ohne Weiteres den erst danach gestellten Antrag der Ehefrau gerechtfertigt. Diese Unterscheidung begrenzt die Aussage des Beschlusses über den ursprünglichen Terminkonflikt.

Auch die Rügen zur Beweisaufnahme scheiterten. Die Kläger verwiesen auf früher schriftlich angebotene Zeugen und Urkunden. Bei verzichtbaren Verfahrensrechten kann jedoch eine unterlassene rechtzeitige Rüge zum Verlust der späteren Beanstandungsmöglichkeit führen. Ein fachkundig vertretener Beteiligter kann das Übergehen von Beweisanträgen nicht ohne Weiteres erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde angreifen, wenn er einer ordnungsgemäß angesetzten Verhandlung ohne tragfähigen Verlegungsgrund fernbleibt. Die spätere Mandatsbeendigung beseitigte diesen Zusammenhang hier nicht.

Der frühere Bevollmächtigte konnte bereits aus den Ladungen ohne Beweisbeschluss erkennen, dass das Finanzgericht die schriftlich beantragten Beweise nicht erheben wollte. Er hätte dies vor der Mandatsniederlegung rechtzeitig beanstanden können. Darüber hinaus fehlte eine ausreichende Darlegung der behaupteten Aufklärungsmängel: Erforderlich gewesen wären genaue Beweisthemen, Fundstellen der Anträge, das erwartete Beweisergebnis und dessen Bedeutung für die Entscheidung. Ein pauschaler Verweis auf frühere Schriftsätze genügte nicht. Der BFH musste diese Begründungsdefizite nicht vorab erläutern.

Beide Beschwerden wurden als unbegründet zurückgewiesen; die Kosten tragen die Kläger. Der Beschluss entscheidet nicht, dass eine Mandatsniederlegung niemals eine Terminverlegung rechtfertigen kann. Ausschlaggebend waren der bekannte Konflikt, die bis kurz vor der Verhandlung ungenutzten Handlungsmöglichkeiten und die prozessuale Zurechnung des Anwaltsverschuldens. Die steuerlichen Sachfragen wurden dadurch nicht erneut umfassend geprüft. Im Vordergrund standen die ordnungsgemäße Ladung, die Ablehnung des konkreten Verlegungsantrags und die Anforderungen an spätere Verfahrensrügen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Ein ungeklärter Terminkonflikt sollte frühzeitig durch eine belastbare Vertretungslösung oder eine rechtzeitige Mandatsübergabe aufgefangen werden. Die kurzfristige Beendigung des Mandats schafft nicht automatisch einen neuen Anspruch auf Terminverlegung. Besonders wichtig ist, dass anwaltliches Verschulden prozessual auch die vertretene Partei treffen kann, obwohl sie den Konflikt nicht selbst verursacht hat. Daneben müssen erkennbare Probleme einer unterbleibenden Beweisaufnahme rechtzeitig angesprochen werden. Für andere Fälle bleiben Zeitpunkt, Komplexität, Verhinderungsgrund und zumutbare Handlungsmöglichkeiten entscheidend. Der BFH hat den ursprünglichen Verlegungsgrund hier ausdrücklich nicht abschließend bewertet. Die Entscheidung sollte deshalb nicht als allgemeine Aussage über den Vorrang bestimmter anwaltlicher Termine gelesen werden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 10.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Vollständige amtliche Veröffentlichung aus Rechtsprechung im Internet (Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz). Sämtliche 7 PDF-Seiten und der Entscheidungstext wurden am 10.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kanzleikommentar sind redaktionelle Einordnungen.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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