Steuerrecht
Markterschließung im Ausland: Zuschuss kann ein abschreibbares Recht begründen
Ein Zuschuss zur Sicherung des französischen Vertriebs war betrieblich veranlasst. Der BFH erkannte für 2004 Abschreibungen auf ein entgeltlich erworbenes Markterschließungsrecht an.
Ergebnis des Verfahrens
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Februar 2023 und die Einspruchsentscheidung aufgehoben, soweit die Gewinnfeststellung 2004 betroffen ist. Der laufende Gesamthandsgewinn ist um Abschreibungen auf das immaterielle Wirtschaftsgut Markterschließungsrecht zu mindern. Die Berechnung übernimmt das Finanzamt, das auch die Verfahrenskosten trägt. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Amtlicher Leitsatz
1. NV: Die Zahlung eines sogenannten Markterschließungszuschusses an eine ausländische (gegebenenfalls) "nahestehende" Gesellschaft kann dem Fremdvergleich standhalten und betrieblich veranlasst im Sinne des § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sein, wenn damit höhere Lizenzeinnahmen erzielt werden sollen. Eine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG scheidet dann aus. 2. NV: Für den Fremdvergleich im Rahmen der Abgrenzung zwischen einer Entnahme und betrieblich veranlassten Aufwendungen (§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 EStG) sowie im Rahmen des § 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes ‑‑AStG‑‑ (vor Einfügung des § 1 Abs. 3 AStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007, BGBl I 2007, 1912) gelten jedenfalls im Ausgangspunkt dieselben Grundsätze. 3. NV: Bei den Aufwendungen für die Erschließung eines ausländischen Markts kann es sich um Anschaffungskosten eines geschäftswertähnlichen immateriellen Wirtschaftsguts handeln. 4. NV: Ein entgeltlicher Erwerb im Sinne des § 5 Abs. 2 EStG liegt auch dann vor, wenn das Wirtschaftsgut durch das Erwerbsgeschäft erstmals begründet (eingeräumt) wird (Bestätigung der Rechtsprechung).
Redaktioneller Kernsatz
Ein Zuschuss zur Sicherung des französischen Vertriebs war betrieblich veranlasst. Der BFH erkannte für 2004 Abschreibungen auf ein entgeltlich erworbenes Markterschließungsrecht an.
Redaktionelle Zusammenfassung · 904 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesfinanzhof hat mit seiner Entscheidung vom 20. Mai 2026 die steuerliche Anerkennung eines Zuschusses zur Erschließung des französischen Markts bestätigt. Im Verfahren IV R 4/26 ging es um die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2004. Die Zahlung war nach Auffassung des Gerichts keine gewinnerhöhend zu behandelnde Entnahme. Sie begründete vielmehr ein entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut, dessen Anschaffungskosten über 15 Jahre abzuschreiben waren. Der BFH gab der Revision und der Klage insoweit statt. Das Verfahren war zuvor von der Parallelangelegenheit IV R 37/23 abgetrennt worden.
Die klagende OHG gehörte zu einer international tätigen Unternehmensgruppe und war weltweit Inhaberin wichtiger Markenrechte. Sie vergab Lizenzen an ausländische Zentralgesellschaften. Diese organisierten ihrerseits den Einkauf und die Belieferung der jeweiligen Vertriebsgesellschaften. Als Gegenleistung erhielt die Klägerin variable Lizenzgebühren, die an die Umsätze im jeweiligen Land anknüpften. In Frankreich bestanden seit längerer Zeit defizitäre Vertriebsgesellschaften. Deren wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine geplante Umstrukturierung bildeten den Hintergrund der streitigen Vereinbarung. Die Klägerin war damit an einem funktionierenden französischen Vertrieb interessiert, obwohl sie zu den einzelnen Vertriebsgesellschaften keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen unterhielt.
Im Jahr 2004 gewährte die Klägerin der französischen Zentralgesellschaft einen Markterschließungszuschuss. Dieser war an die dortigen Vertriebsgesellschaften weiterzureichen und sollte den Aufbau der Vertriebsaktivitäten ermöglichen. Der Vertrag verband die Zahlung mit konkreten Pflichten: Die Rentabilität war anhand geplanter Umsätze nachzuweisen, bei verfehlten Zielen konnten verstärkte Markterschließungsanstrengungen verlangt werden. Außerdem musste das französische Geschäft für 15 Jahre fortgeführt werden. Bei einer vorzeitigen Betriebseinstellung war der Zuschuss zeitanteilig zurückzuzahlen. Eine vorher erstellte Planrechnung prognostizierte Franchisegebühren, deren Gesamtbetrag auch nach Abzinsung den Zuschuss überstieg. Die Klägerin dokumentierte dadurch ihr eigenes wirtschaftliches Interesse.
Die OHG aktivierte die Zahlung als immaterielles Wirtschaftsgut und nahm Abschreibungen vor. Die Betriebsprüfung und das Finanzamt sahen darin dagegen eine gesellschaftlich veranlasste Unterstützung. Nach ihrer Beurteilung hielt die Vereinbarung einem Fremdvergleich nicht stand. Der Zuschuss sollte deshalb als Entnahme behandelt werden. Das Finanzgericht folgte dieser Sicht: Weder eine Aktivierung mit anschließender Abschreibung noch ein sofortiger Abzug komme in Betracht. Es stellte insbesondere auf fehlende unmittelbare Geschäftsbeziehungen zu den französischen Vertriebsgesellschaften und den Sanierungszweck ab. Die Klägerin wandte sich dagegen mit ihrer Revision und verlangte die Berücksichtigung der Abschreibung für 2004.
Der BFH stellte zunächst den maßgeblichen Prüfungsansatz klar. Für die Abgrenzung zwischen Entnahme und betrieblich veranlasster Ausgabe kommt es auf den Anlass der Zahlung an. Maßgeblich ist die Perspektive der leistenden Gesellschaft. Zwar müssen Vereinbarungen innerhalb verbundener Strukturen genauer geprüft werden, wenn der übliche Interessengegensatz unabhängiger Vertragspartner fehlt. Daraus folgt jedoch keine automatische steuerliche Nichtanerkennung. Erforderlich bleibt eine Gesamtwürdigung aller tatsächlichen Umstände. Die tatrichterliche Beurteilung bindet das Revisionsgericht grundsätzlich; sie kann aber korrigiert werden, wenn wesentliche Gesichtspunkte unzureichend berücksichtigt oder rechtlich falsch gewichtet worden sind. Genau solche Fehler lagen hier vor.
Fehlende direkte Verträge mit den endgültigen Zuschussempfängern konnten ein betriebliches Interesse der Klägerin nicht ausschließen. Entscheidend war die bestehende Wertschöpfungskette: Ein erfolgreicher französischer Vertrieb führte über die umsatzabhängigen Vergütungen zu eigenen Einnahmen der Markeninhaberin. Ebenso durfte das Finanzgericht den Sanierungszweck nicht pauschal über den Zweck der Markterschließung stellen. Die Vereinbarung sollte zugleich die Vertriebsaktivitäten ausbauen und langfristig höhere Lizenzeinnahmen sichern. Rentabilitätsnachweis, Fortführungspflicht und vertragliche Kontrollmöglichkeiten verliehen diesem Ziel besonderes Gewicht. In der gebotenen wertenden Betrachtung stand das eigene Lizenzinteresse der Klägerin der Zahlung näher als ein lediglich allgemeines Interesse an der Sanierung anderer Gruppengesellschaften.
Auch den Fremdvergleich beurteilte der BFH anders als die Vorinstanz. Die fehlende Besicherung eines verlorenen Zuschusses war kein tragfähiger Ablehnungsgrund. Ein solcher Zuschuss begründet gerade keinen gewöhnlichen Rückzahlungsanspruch wie ein Darlehen, der generell abgesichert werden müsste. Für die wirtschaftliche Plausibilität sprach die schlüssige Rentabilitätsberechnung. Sie zeigte, dass die erwarteten Gebühren die Zahlung übersteigen sollten. Gegen die Höhe des Zuschusses hatte das Finanzamt keine eigenständigen Einwendungen erhoben; auch der Senat sah keinen Anlass für eine nur teilweise Anerkennung. Die mögliche Nähe der Beteiligten konnte deshalb offenbleiben, weil die vereinbarten Bedingungen jedenfalls fremdvergleichskonform waren.
Eine Einkünftekorrektur nach § 1 Außensteuergesetz schied ebenfalls aus. Der Senat legte dabei die für das Streitjahr geltende Gesetzesfassung zugrunde. Die Klägerin hatte innerhalb der Gruppe die Funktion einer Strategieträgerin und war Inhaberin der für den Vertrieb wesentlichen immateriellen Werte. Sie profitierte unmittelbar von steigenden Umsätzen durch höhere Lizenzzahlungen. Dass sie die Markterschließungskosten letztlich allein trug, war unter diesen Umständen nachvollziehbar. Risikoschwache Vertriebsgesellschaften mussten sich daran im konkreten Fall nicht beteiligen. Der BFH betonte zugleich, dass Gruppeninteressen und Interessen einer einzelnen Gesellschaft nicht grundsätzlich identisch sind; ihre weitgehende Deckung ergab sich hier aus der konkreten Struktur.
Die betriebliche Veranlassung führte allerdings nicht zu einem sofortigen Abzug des gesamten Zuschusses. Die Klägerin hatte ein Markterschließungsrecht als geschäftswertähnliches Wirtschaftsgut erworben. Darin verkörperten sich die gesicherten wirtschaftlichen Chancen des französischen Markts. Der Anspruch auf Fortführung des Geschäfts, ergänzt durch Rückforderungsmöglichkeiten bei vorzeitiger Einstellung, hatte einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert und war jedenfalls zusammen mit dem Betrieb übertragbar. Dass diese Rechtsposition erst durch den Vertrag geschaffen wurde, hinderte ihren entgeltlichen Erwerb nicht. Das steuerliche Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Anlagegüter stand dem Ansatz deshalb nicht entgegen.
Die Abschreibung über 15 Jahre entsprach der vertraglichen Garantiezeit und wurde vom Senat anerkannt. Im Jahr des Zugangs war die zeitanteilige Abschreibung zu berücksichtigen. Der BFH konnte selbst entscheiden und übertrug lediglich die Berechnung des festzustellenden Betrags dem Finanzamt. Dieses trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Die Entscheidung zeigt, wie eng betriebliche Veranlassung, Fremdvergleich und bilanzielle Behandlung miteinander zusammenhängen. Sie betrifft eine konkret abgesicherte Markterschließungsvereinbarung und das Streitjahr 2004. Eine pauschale Anerkennung beliebiger Konzernzuschüsse oder deren sofortiger steuerlicher Abzug lässt sich daraus nicht ableiten.
Weiterführende Entscheidungen
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Amtlicher Volltext und Entscheidungsdaten am 25.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kurzkommentar sind redaktionelle Einordnungen der Kanzlei. Amtliche Veröffentlichung/Bereitstellung: 2026-09-24. Parallelentscheidung zu IV R 37/23. Das abgetrennte Verfahren IV R 4/26 betrifft ausschließlich die Gewinnfeststellung 2004. Der Senat entschied durch Gerichtsbescheid.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Wir halten die Entscheidung für überzeugend, weil sie den wirtschaftlichen Nutzen einer Zahlung aus der Perspektive des zahlenden Unternehmens prüft. Bei mehrstufigen Vertriebsstrukturen wäre es zu eng, ausschließlich unmittelbare Vertragsbeziehungen zu betrachten. Eine Markeninhaberin kann von der Stabilisierung eines ausländischen Vertriebs selbst erheblich profitieren. Ebenso richtig ist aber die Trennung zwischen steuerlicher Anerkennung dem Grunde nach und dem Zeitpunkt der Gewinnminderung. Wer eine längerfristig verwertbare Rechtsposition erwirbt, kann den Aufwand nicht allein wegen seines betrieblichen Anlasses sofort abziehen.
Für die Gestaltungspraxis sind deshalb belastbare Prognosen, klar geregelte Fortführungspflichten und nachprüfbare Gegenleistungen entscheidend. Die Rentabilitätsrechnung sollte bereits bei der Vereinbarung nachvollziehbar sein. Ein nachträglicher Hinweis auf allgemeine Konzernvorteile ersetzt diese Dokumentation nicht. Außerdem muss die gewählte Bilanzierung zum tatsächlich erworbenen Vorteil passen. Die hier anerkannten 15 Jahre beruhen auf der konkreten Vertragsgestaltung; sie sind kein universeller Abschreibungszeitraum für sämtliche Zuschüsse. Bei heutigen Gestaltungen muss zusätzlich die inzwischen veränderte Gesetzeslage zum internationalen Fremdvergleich berücksichtigt werden.