Sozialrecht, Steuerrecht
Kindergeldklage: Bindende Verweisung bleibt wirksam
Kindergeldklage eines Sozialträgers: Wohnort der Berechtigten zählt, eine bindende Verweisung bleibt aber wirksam. BFH-Beschluss, PDF und Kommentar.
Ergebnis des Verfahrens
Als für den Rechtsstreit zuständiges Gericht wird das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt bestimmt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Amtlicher Leitsatz
1. Aus der Bindungswirkung des Beschlusses, mit dem sich ein Finanzgericht für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das aus seiner Sicht örtlich zuständige Finanzgericht verweist, folgt regelmäßig, dass auch dem Bundesfinanzhof eine eigenständige Prüfung verwehrt ist, welches Finanzgericht tatsächlich zuständig ist (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. In Fällen, in denen ein Sozialleistungsträger mit der Klage einen Kindergeldanspruch gegen die Familienkasse geltend macht, liegen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 2a Satz 1 der Finanzgerichtsordnung vor. Die Zuständigkeit des Finanzgerichts richtet sich in diesen Fällen nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Person, deren Kindergeldanspruch im Streit steht, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Redaktioneller Kernsatz
Der Bundesfinanzhof hat am 17. Juli 2026 im Verfahren III S 15/26 das Finanzgericht Sachsen-Anhalt für einen Kindergeldstreit als zuständig bestimmt. Dabei erläuterte er zugleich, dass bei einer Kindergeldklage eines Sozialleistungsträgers grundsätzlich der inländische Wohnort oder gewöhnliche Aufenthalt der berechtigten Person maßgeblich ist. Im konkreten Fall blieb jedoch eine zuvor ausgesprochene Verweisung bindend. Deshalb musste trotz des Wohnorts der Mutter in Sachsen das Finanzgericht Sachsen-Anhalt entscheiden. Über den Kindergeldanspruch selbst entschied der BFH nicht.
Redaktionelle Zusammenfassung · 877 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesfinanzhof hat am 17. Juli 2026 im Verfahren III S 15/26 das Finanzgericht Sachsen-Anhalt für einen Kindergeldstreit als zuständig bestimmt. Dabei erläuterte er zugleich, dass bei einer Kindergeldklage eines Sozialleistungsträgers grundsätzlich der inländische Wohnort oder gewöhnliche Aufenthalt der berechtigten Person maßgeblich ist. Im konkreten Fall blieb jedoch eine zuvor ausgesprochene Verweisung bindend. Deshalb musste trotz des Wohnorts der Mutter in Sachsen das Finanzgericht Sachsen-Anhalt entscheiden. Über den Kindergeldanspruch selbst entschied der BFH nicht.
Der Rechtsstreit betraf Kindergeld ab Januar 2021 für Kinder einer Mutter mit der Staatsangehörigkeit eines Drittstaats. Die Mutter lebte in Sachsen. Sie bezog seit November 2016 Leistungen nach dem SGB II für sich und ihre Kinder; eines der Kinder hatte eine Behinderung. Die zuständige Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag im Juli 2025 ab und wies den Einspruch im November 2025 zurück. Anschließend erhob der Sozialleistungsträger im Dezember 2025 Klage beim Sächsischen Finanzgericht.
Das Sächsische Finanzgericht verwies den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten im März 2026 an das Finanzgericht Sachsen-Anhalt. Es stellte auf den Sitz der beklagten Familienkasse und die allgemeine Zuständigkeitsregel des § 38 Absatz 1 FGO ab. Die besondere Wohnortregel des § 38 Absatz 2a FGO erfasse ihrem Wortlaut nach natürliche Personen. Eine entsprechende Anwendung auf den klagenden Sozialleistungsträger hielt das Gericht nicht für erforderlich. Dieser Auffassung folgte das empfangende Finanzgericht nicht.
Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt erklärte sich seinerseits im Mai 2026 für unzuständig und legte die Sache dem BFH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. Es betonte insbesondere die notwendige Beteiligung der Kindergeldberechtigten und deren Interesse an einem wohnortnahen Verfahren. Außerdem dürfe die Bündelung bestimmter Aufgaben bei einzelnen Familienkassen nicht zu einer entsprechenden Konzentration von Gerichtsverfahren führen. Damit hatten zwei Finanzgerichte ihre Zuständigkeit durch unanfechtbare Entscheidungen verneint. Für diesen negativen Zuständigkeitskonflikt sieht § 39 Absatz 1 Nummer 4 FGO eine Bestimmung durch den BFH vor.
Der BFH stellte zunächst die Bindungswirkung einer gerichtlichen Verweisung heraus. Über § 70 FGO gelten die entsprechenden Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes. Eine bindende Verweisung schließt regelmäßig auch aus, dass der BFH das nach seiner eigenen rechtlichen Bewertung eigentlich zuständige Gericht unabhängig davon bestimmt. Die Bindung entfällt nicht schon deshalb, weil die Verweisung auf einer unzutreffenden Auslegung beruht. Andernfalls würde der mit einer verbindlichen Zuständigkeitsentscheidung beabsichtigte Abschluss des Streits zwischen den Gerichten unterlaufen.
Eine Ausnahme kommt bei offensichtlich unhaltbaren, objektiv willkürlichen Verweisungen in Betracht. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Gericht eine eindeutig einschlägige Vorschrift unbeachtet lässt oder ihren Inhalt in einer nicht mehr vertretbaren Weise versteht. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann die Bindung ausschließen. Ein bloßer Rechtsfehler genügt dagegen nicht. Auf ein persönliches Verschulden der beteiligten Richter kommt es bei dieser Prüfung nicht an; entscheidend ist die objektive rechtliche Unvertretbarkeit.
Eine solche Ausnahme lag hier nicht vor. Das Sächsische Finanzgericht hatte die Beteiligten angehört, seine Entscheidung begründet und sich mit Wortlaut und Zweck der Zuständigkeitsregeln auseinandergesetzt. Seine Auffassung wurde außerdem von anderen Finanzgerichten und Teilen der Fachliteratur vertreten. Die Streitfrage war zuvor höchstrichterlich noch nicht geklärt. Die Verweisung war daher nach der Bewertung des BFH zwar rechtlich nicht richtig, aber nicht willkürlich. Sie blieb wirksam und bestimmte damit das zuständige Gericht für diesen konkreten Rechtsstreit.
Zur sachlich richtigen Auslegung erläuterte der BFH, dass § 38 Absatz 2a Satz 1 FGO auf Kindergeldklagen eines Sozialleistungsträgers entsprechend anzuwenden ist. Die Regel wurde im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Familienkassen eingeführt. Sie soll wohnortnahe Verfahren ermöglichen, Wege für die betroffenen Bürger verkürzen und eine unangemessene Verschiebung der Arbeitsbelastung zwischen den Finanzgerichten verhindern. Dass nicht nur natürliche Personen, sondern auch berechtigte Dritte als Kläger auftreten können, hatte der Gesetzgeber dabei nicht vollständig berücksichtigt.
Nach § 67 Absatz 2 EStG kann ein Kindergeldantrag auch von einer Person gestellt werden, die ein berechtigtes Interesse an der Leistung hat. Hierzu können Sozialleistungsträger gehören. § 5 Absatz 2 SGB II eröffnet ihnen unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Vorgehen im eigenen Namen zugunsten der leistungsberechtigten Person. Diese besondere Klagekonstellation ändert aber nichts daran, dass der Kindergeldanspruch einer bestimmten Person betroffen ist. Deren Interessen an einer örtlich gut erreichbaren gerichtlichen Klärung bestehen weiterhin.
Hinzu kommt, dass die Kindergeldberechtigte nach § 60 Absatz 3 FGO notwendig zum Verfahren beizuladen ist. Aus ihrem vorherigen Verzicht auf eine eigene Antragstellung oder Klage folgt nicht, dass sie sich am gerichtlichen Verfahren nicht beteiligen wird. Auch die Möglichkeit einer Videoverhandlung macht eine wohnortnahe Zuständigkeit nicht überflüssig. Dafür müssten die erforderliche technische Ausstattung und die Fähigkeiten zu ihrer Nutzung vorhanden sein. Beides darf nach der Entscheidung nicht ohne Weiteres bei allen Betroffenen vorausgesetzt werden.
Die entsprechende Anwendung vermeidet außerdem unterschiedliche zuständige Gerichte für denselben Kindergeldanspruch, je nachdem, ob die berechtigte Person selbst oder ein Sozialleistungsträger klagt. Sie entspricht damit dem gesetzlichen Anliegen einer sachgerechten Verteilung der Verfahren. Maßgeblich wäre im Ausgangspunkt der Wohnort der Mutter und deshalb das Sächsische Finanzgericht gewesen. Die vorherige, weiterhin bindende Verweisung führte jedoch dazu, dass für das bereits anhängige Verfahren das Finanzgericht Sachsen-Anhalt zuständig blieb.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Eine gesonderte Kostenentscheidung war nicht erforderlich. Sein Ergebnis betrifft ausschließlich die gerichtliche Zuständigkeit und nicht die materiellen Voraussetzungen des verlangten Kindergelds. Für das Verständnis ist daher zwischen zwei Aussagen zu unterscheiden: Allgemein orientiert sich die Zuständigkeit auch bei einer Klage des Sozialleistungsträgers am inländischen Wohnort der berechtigten Person. Im einzelnen, bereits verwiesenen Verfahren kann die Bindungswirkung einer vertretbar begründeten Verweisung dennoch zu einem anderen zuständigen Gericht führen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 10.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Vollständige amtliche Veröffentlichung aus Rechtsprechung im Internet (Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz). Sämtliche 7 PDF-Seiten und der Entscheidungstext wurden am 10.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kanzleikommentar sind redaktionelle Einordnungen.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Beschluss zeigt, weshalb Zuständigkeitsfragen möglichst vor einer Verweisung sorgfältig geklärt werden sollten. Eine rechtlich falsche Verweisung lässt sich später nicht allein mit der besseren Auslegung korrigieren. Für Sozialleistungsträger ist zugleich die Klarstellung zur wohnortbezogenen Zuständigkeit praktisch bedeutsam. Bei der Prüfung eines vergleichbaren Falls sollten deshalb sowohl der Wohnort der Kindergeldberechtigten als auch bereits ergangene gerichtliche Verweisungsentscheidungen berücksichtigt werden. Die Aussage zur Zuständigkeit sagt noch nichts darüber aus, ob Kindergeld tatsächlich zu gewähren ist. Auch im hier entschiedenen Verfahren bleibt diese materielle Prüfung Aufgabe des zuständigen Finanzgerichts. Eine Übertragung des Ergebnisses auf andere Leistungsarten bedarf einer eigenständigen Prüfung ihrer Verfahrensregeln.