Sozialrecht, Steuerrecht
Kindergeld für EU- und EWR-Bürger: Freizügigkeitsrecht bleibt nach den ersten Monaten entscheidend
Der BFH bestätigte die Ablehnung von Kindergeld bei fehlenden Aufenthaltsvoraussetzungen. Eine Prüfung durch die Familienkasse setzt konkrete Zweifel an der Freizügigkeit voraus.
Ergebnis des Verfahrens
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.09.2024 – 9 K 440/22 Kg – wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Amtlicher Leitsatz
1. § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verstößt nicht gegen Unionsrecht. 2. Der Senat ist nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG überzeugt.
Redaktioneller Kernsatz
Der BFH bestätigte die Ablehnung von Kindergeld bei fehlenden Aufenthaltsvoraussetzungen. Eine Prüfung durch die Familienkasse setzt konkrete Zweifel an der Freizügigkeit voraus.
Redaktionelle Zusammenfassung · 865 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22. April 2026 im Verfahren III R 32/24 die Ablehnung von Kindergeld für eine norwegische Staatsangehörige bestätigt. Streitgegenstand waren Januar und Februar 2022. Nach den bindenden Feststellungen verfügte die Klägerin in diesen Monaten weder über ein maßgebliches Freizügigkeitsrecht noch über einen für den Anspruch ausreichenden Aufenthaltstitel. Der III. Senat hielt die einschlägige Ausschlussregelung des § 62 Absatz 1a Satz 3 Alternative 1 Einkommensteuergesetz für unionsrechtskonform. Von ihrer Verfassungswidrigkeit war er ebenfalls nicht überzeugt. Die Revision blieb daher ohne Erfolg.
Die Mutter von vier Kindern war seit der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 2012 nicht mehr erwerbstätig. Im November 2016 zog sie zunächst von Norwegen zum Vater der Kinder nach Deutschland. Der Vater, mit dem sie nicht verheiratet war, arbeitete hier und starb 2019 infolge eines Arbeitsunfalls. Die Kinder erhielten anschließend Halbwaisenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Im Sommer 2020 kehrte die Familie nach Norwegen zurück. Zum Ende der Sommerferien 2021 zog sie erneut nach Deutschland. Die ersten drei Kinder waren norwegische Staatsangehörige; das jüngste besaß zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit.
Nach der Rückkehr bewilligte das Jobcenter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Halbwaisenrenten wurden dabei berücksichtigt. Die Klägerin gab im Kindergeldverfahren an, nicht arbeitsuchend zu sein. Die Familienkasse lehnte Kindergeld für den Zeitraum ab Januar 2022 ab. Auch Einspruch und Klage blieben erfolglos. Vor dem BFH machte die Klägerin vor allem geltend, die gesetzliche Ausschlussregelung verstoße gegen Unionsrecht und Verfassungsrecht. Der Senat prüfte jedoch zunächst, ob nach dem festgestellten Sachverhalt ein Anspruch auf einer der in Betracht kommenden gesetzlichen Grundlagen bestand.
Als norwegische Staatsangehörige fiel die Klägerin unter die Regelung für Bürger der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums. Die Streitmonate lagen nach Ablauf der ersten drei Monate seit dem erneuten Zuzug. Damit war § 62 Absatz 1a Satz 3 Einkommensteuergesetz einschlägig. Ein Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmerin, Selbständige oder Arbeitsuchende bestand nach den Feststellungen nicht. Auch die Vorschriften über grenzüberschreitende Dienstleistungen halfen nicht weiter, weil die Klägerin dauerhaft in Deutschland wohnte. Es kam deshalb insbesondere auf die Anforderungen für wirtschaftlich nicht aktive Personen und auf mögliche abgeleitete Aufenthaltsrechte an.
Für nicht erwerbstätige Personen verlangt § 4 Freizügigkeitsgesetz/EU ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel. Solche Mittel können aus Einkommen, Vermögen oder tatsächlich verfügbarer Unterstützung Dritter stammen. Der bloße Bezug von Sozialhilfe beweist nicht automatisch, dass diese Voraussetzungen fehlen. Vielmehr müssen die Dauer der Schwierigkeiten, die persönliche Situation und die Belastung des Sozialsystems berücksichtigt werden. Eine nur vorübergehende finanzielle Notlage ist anders zu bewerten als eine voraussichtlich längerfristige vollständige Abhängigkeit von bedürftigkeitsabhängigen Leistungen. Der BFH stellte die gesetzlichen Voraussetzungen deshalb nicht mit einem pauschalen Ausschluss aller Leistungsbezieher gleich.
Im konkreten Fall war die Klägerin jedoch vollständig auf Leistungen des Jobcenters angewiesen. Eigenes Einkommen oder Vermögen war nicht festgestellt; sie selbst erhielt keine Rente. Nach ihrer Darstellung konnte sie wegen der Betreuung der vier minderjährigen Kinder keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Zusammen mit der langjährigen Erwerbsunterbrechung sprach dies aus Sicht der Streitmonate gegen eine baldige eigenständige Sicherung ihres Lebensunterhalts. Die Schwierigkeiten waren nach der gerichtlichen Würdigung nicht lediglich vorübergehend. Außerdem fehlte nach den bindenden Feststellungen des Finanzgerichts ausreichender Krankenversicherungsschutz. Diese konkreten Umstände trugen das Ergebnis zur fehlenden Freizügigkeitsberechtigung.
Auch aus der Familie ergab sich im Streitzeitraum kein ausreichendes abgeleitetes Recht. Die Renten der drei ausschließlich norwegischen Kinder deckten deren Bedarf nicht vollständig; auch sie waren auf ergänzende Leistungen angewiesen. Vom verstorbenen Vater konnte die Klägerin das geltend gemachte Freizügigkeitsrecht nicht als Ehefrau ableiten, weil eine Ehe nicht bestanden hatte. Ein Daueraufenthaltsrecht war angesichts der Aufenthaltszeiten und der zwischenzeitlichen Rückkehr nach Norwegen ebenfalls nicht erworben. Die deutsche Staatsangehörigkeit des jüngsten Kindes ersetzte die für den eigenen Kindergeldanspruch der Mutter erforderliche gesetzliche Grundlage nicht.
Als Mutter eines minderjährigen deutschen Kindes konnte für die Klägerin zwar eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Aufenthaltsgesetz in Betracht kommen. Für den Kindergeldanspruch nach § 62 Absatz 2 Einkommensteuergesetz kommt es nach der vom BFH dargestellten Rechtsprechung jedoch auf den tatsächlichen Besitz eines entsprechenden Titels mit Wirkung für den Bezugszeitraum an. Die Klägerin erhielt ihre Aufenthaltserlaubnis erst im Juni 2024. Damit war die Voraussetzung für Januar und Februar 2022 nicht erfüllt. Ein möglicher Anspruch auf Erteilung und ein für die streitigen Monate tatsächlich vorhandener Aufenthaltstitel mussten auseinandergehalten werden.
Unionsrechtlich sah der BFH die maßgeblichen Fragen bereits durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt. Familienleistungen dürfen bei wirtschaftlich nicht aktiven Personen grundsätzlich an die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Aufenthalts anknüpfen. Die Entscheidung zum Kindergeld in den ersten drei Aufenthaltsmonaten ließ sich nicht auf die Folgemonate übertragen. Zugleich begrenzte der Senat die Prüfungsbefugnis der Familienkasse: § 62 Absatz 1a Satz 4 Einkommensteuergesetz erlaubt keine unterschiedslose systematische Kontrolle sämtlicher EU- oder EWR-Bürger. Weitere Prüfungen setzen konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Freizügigkeitsberechtigung voraus. Diese einschränkende Auslegung war für die unionsrechtliche Bewertung wesentlich.
Auch einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nahm der Senat nicht an. Er stellte dabei auf die unterschiedlichen Aufenthaltsgrundlagen und die gesetzgeberische Anknüpfung an eine dauerhafte Aufenthaltsperspektive ab. Entscheidend für das Urteil blieb der festgestellte Sachverhalt der beiden Streitmonate. Daraus folgt kein allgemeiner Ausschluss aller nicht erwerbstätigen Eltern aus EU- oder EWR-Staaten. Ebenso wenig entschied der BFH über eine Ausreisepflicht der Klägerin. Bestätigt wurde die Versagung des konkreten Kindergeldanspruchs. Die Kosten des Revisionsverfahrens musste die Klägerin tragen; eine erneute Prüfung durch das Finanzgericht ordnete der Senat nicht an.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Amtlicher Volltext und Original-PDF am 25.09.2026 gesichert; redaktionelle Auswertung am 27.09.2026. Amtliche Bereitstellung laut Veröffentlichungsliste: 2026-09-10. Zusammenfassung und Kanzleikommentar sind redaktionelle Einordnungen.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Aus unserer Sicht verlangt das Urteil vom 22. April 2026 – III R 32/24 – eine präzise zeitliche und rechtliche Zuordnung. Für einen Kindergeldanspruch können Erwerbstätigkeit, verfügbare Existenzmittel, familiäre Aufenthaltsrechte oder ein tatsächlich erteilter Aufenthaltstitel unterschiedliche Bedeutung haben. Sie lassen sich nicht durch einen allgemeinen Hinweis auf den Aufenthalt der Familie in Deutschland ersetzen.
Ebenso bedeutsam ist die Grenze der behördlichen Prüfung: Der BFH verlangt konkrete Zweifel, bevor die Familienkasse vertieft nachforscht. Die Entscheidung sollte deshalb weder als pauschaler Ausschluss von Leistungsbeziehern noch als Freigabe unterschiedsloser Kontrollen gelesen werden. Für die Bearbeitung vergleichbarer Fälle sind die Verhältnisse in jedem Streitmonat und die Wirkung vorhandener Aufenthaltstitel nachvollziehbar zu dokumentieren. Der spätere Erhalt eines Titels beantwortet frühere Bezugszeiträume nicht automatisch.