Sozialrecht, Steuerrecht
Kindergeld nach Zuzug: Sozialleistungen als Darlehen schließen den Anspruch nicht zwingend aus
Eine Unionsbürgerin behielt ihren Kindergeldanspruch dem Grunde nach trotz Jobcenter-Darlehen. Entscheidend waren verfügbare Mittel und die konkrete Belastung des Sozialsystems.
Ergebnis des Verfahrens
Die Revision der Familienkasse gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27.04.2023 – 14 K 1477/21 Kg – wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Familienkasse trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Amtlicher Leitsatz
1. Im Monat des Zuzugs und in den drei darauffolgenden Kalendermonaten kann der Kindergeldanspruch eines Unionsbürgers wegen der Geltung des Monatsprinzips noch nicht nach § 62 Abs. 1a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen sein. 2. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 - C-411/20 (ECLI:EU:C:2022:602, Rz 73) ist auf § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG nicht übertragbar. 3. Die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgers, der gemäß § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 und § 4 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) bei Aufenthalten von mehr als drei Monaten bis zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts unter anderem über ausreichende Existenzmittel verfügen muss, können auch im Fall eines darlehensweisen Bezugs von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch erfüllt sein. 4. Das aus öffentlichen Mitteln gewährte Elterngeld ist keine Sozialhilfeleistung im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG, sondern gehört zu den Existenzmitteln im Sinne des § 4 Satz 1 FreizügG/EU.
Redaktioneller Kernsatz
Eine Unionsbürgerin behielt ihren Kindergeldanspruch dem Grunde nach trotz Jobcenter-Darlehen. Entscheidend waren verfügbare Mittel und die konkrete Belastung des Sozialsystems.
Redaktionelle Zusammenfassung · 866 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25. Juni 2026 im Verfahren III R 16/23 den Kindergeldanspruch einer aus den Niederlanden zugezogenen portugiesischen Staatsangehörigen dem Grunde nach bestätigt. Die Frau war nicht erwerbstätig und erhielt vom Jobcenter Leistungen als Darlehen. Nach Auffassung des III. Senats schloss dies ihren Anspruch nicht zwingend aus. Maßgeblich war eine Gesamtschau ihrer verfügbaren Mittel und der konkreten Umstände. Die Familienkasse musste über die Anträge erneut entscheiden. Die endgültige Höhe des deutschen Kindergeldes blieb wegen möglicherweise anzurechnender niederländischer Familienleistungen offen.
Die Klägerin war im Januar 2020 nach der Trennung vom Vater ihrer beiden Kinder nach Deutschland gezogen. Zunächst wohnte sie mit den Kindern unentgeltlich bei ihrem Vater. Ab Februar 2021 übernahm sie den Mietvertrag selbst. Die Kinder besaßen die deutsche Staatsangehörigkeit. Ihr Vater lebte und arbeitete selbständig in den Niederlanden. Dort waren zunächst vergleichbare Familienleistungen gezahlt worden; die zuständige Stelle stellte die Zahlungen zum April 2020 wegen fehlender Mitwirkung des Vaters ein. Im deutschen Verfahren ging es um die Monate April 2020 bis einschließlich Mai 2021.
Die Klägerin besaß weiterhin einen Miteigentumsanteil an der zuvor gemeinsam bewohnten niederländischen Immobilie. Das Jobcenter gewährte die Leistungen deshalb nach § 24 Absatz 5 Sozialgesetzbuch II als zurückzuzahlendes Darlehen. Die Verwertung des Vermögens war nicht sofort möglich. Im Jahr 2021 verständigten sich die früheren Partner über einen finanziellen Ausgleich für den Anteil; dessen Auszahlung verzögerte sich. Außerdem erhielt die Klägerin Elterngeld. Die Familienkasse verneinte dennoch die Kindergeldberechtigung. Sie meinte, schon der Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II zeige, dass ausreichende Existenzmittel fehlten. Auf deren Darlehenscharakter komme es nicht an.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte dieser pauschalen Sichtweise widersprochen. Es bejahte einen Anspruch dem Grunde nach, weil ausreichender Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel vorlagen. Eine endgültige Festsetzung des Betrags nahm es nicht vor, da die Anrechnung niederländischer Ansprüche noch zu prüfen war. Der BFH bestätigte dieses Ergebnis und wies die Revision der Familienkasse zurück. Dabei unterschied er zunächst zwischen dem Monat April 2020 und den anschließenden Streitmonaten. Diese zeitliche Differenzierung beruht auf dem Zusammenspiel des aufenthaltsrechtlichen Dreimonatszeitraums mit dem Monatsprinzip des Kindergeldrechts.
Für April 2020 konnte der Ausschluss nach § 62 Absatz 1a Satz 3 Einkommensteuergesetz noch nicht greifen. Die Klägerin war im Januar zugezogen; der Dreimonatszeitraum endete erst im Laufe des April. Nach § 66 Absatz 2 Einkommensteuergesetz genügt es grundsätzlich, dass die Anspruchsvoraussetzungen an mindestens einem Tag eines Kalendermonats vorliegen. Deshalb erfasste der Ausschluss weder den Zuzugsmonat noch die drei anschließenden Kalendermonate. Die gesonderte Ausschlussregelung für die ersten drei Monate in Satz 1 war nach der vom BFH herangezogenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wegen eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot unanwendbar.
Für die Monate ab Mai 2020 musste dagegen geprüft werden, ob die Klägerin ein maßgebliches Freizügigkeitsrecht hatte. Bei wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern ohne Daueraufenthaltsrecht verlangt § 4 Freizügigkeitsgesetz/EU ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel. Der BFH stellte klar, dass die europäische Entscheidung zum anfänglichen Dreimonatszeitraum diese Prüfung nicht entfallen lässt. Das Unionsrecht unterscheidet zwischen kurzen und längeren Aufenthalten. Ein Anspruch während der ersten Monate führt deshalb nicht schon für sich genommen zu einem unbegrenzten Anspruch in den Folgemonaten. Im konkreten Fall waren die weiteren Voraussetzungen jedoch erfüllt.
Zu den Existenzmitteln können Einkommen, Vermögen und tatsächlich verfügbare Unterstützungsleistungen anderer Personen gehören. Der Senat berücksichtigte deshalb die bis Ende Januar 2021 kostenlos bereitgestellte Wohnung als Sachleistung des Vaters. Auch das Elterngeld gehörte zu den existenzsichernden Mitteln. Es ist nach der Entscheidung keine Sozialhilfeleistung im maßgeblichen unionsrechtlichen Sinn, weil es nicht gerade wegen unzureichender Mittel für die Grundbedürfnisse gezahlt wird. Im Streitfall minderte seine Anrechnung zudem den Bedarf an Leistungen des Jobcenters. Hinzu kam der Immobilienanteil als Vermögensgegenstand, dessen wirtschaftliche Verwertbarkeit aus Sicht der Streitmonate nicht widerlegt war.
Der Bezug bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen ist bei dieser Prüfung ein Hinweis auf möglicherweise fehlende Mittel, aber kein zwingender Gegenbeweis. Erforderlich ist eine Bewertung, ob das Sozialsystem unangemessen in Anspruch genommen wird. Dabei zählen unter anderem Dauer und Umfang der Unterstützung, die persönlichen Umstände und die Aussicht, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nur vorübergehend bestehen. Eine reine Momentaufnahme des Leistungsbezugs genügt nicht. Zu betrachten ist außerdem, welche Belastung vergleichbare Fallgestaltungen in ihrer Gesamtheit für das nationale System bedeuten würden. Der BFH leitete daraus keinen allgemeinen Anspruch unabhängig von der finanziellen Lage ab.
Hier sprachen der vorhandene Vermögenswert, die Rückzahlungspflicht und die weiteren Mittel für einen vorübergehenden Liquiditätsengpass. Aus damaliger Sicht war nicht festgestellt, dass der Anteil wertlos oder der Rückzahlungsanspruch des Jobcenters bereits wirtschaftlich ohne Bedeutung war. Ebenso fehlten Umstände, die eine spätere Wiederaufnahme der Berufstätigkeit von vornherein unwahrscheinlich machten. Maßgeblich waren die Verhältnisse in den streitigen Monaten. Dass die Auszahlung des Ausgleichsbetrags später weiterhin ausstand, ersetzte diese zeitbezogene Prüfung nicht. Die erst nach dem Streitzeitraum geänderte Leistungsgewährung war ebenfalls nicht Grundlage des hier beurteilten Anspruchs.
Eine weitere Besonderheit betraf den Bedarf der Kinder. Weil sie deutsche Staatsangehörige waren und ein eigenes Aufenthaltsrecht hatten, musste ihr Lebensunterhalt hier nicht als Voraussetzung eines von der Mutter abgeleiteten Aufenthaltsrechts abgesichert werden. Insgesamt nahm die Klägerin die Hilfe des Jobcenters nach der Würdigung des BFH nicht unangemessen in Anspruch. Die Entscheidung bestätigt somit eine auf den konkreten Fall bezogene Kindergeldberechtigung. Sie bedeutet weder, dass jedes Sozialleistungsdarlehen unschädlich ist, noch dass stets der volle deutsche Kindergeldbetrag ausgezahlt werden muss. Über die mögliche Anrechnung niederländischer Familienleistungen war im weiteren Verwaltungsverfahren zu befinden.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Amtlicher Volltext und Original-PDF am 25.09.2026 gesichert; redaktionelle Auswertung am 27.09.2026. Amtliche Bereitstellung laut Veröffentlichungsliste: 2026-09-10. Zusammenfassung und Kanzleikommentar sind redaktionelle Einordnungen.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Aus unserer Sicht liegt die praktische Bedeutung des Urteils vom 25. Juni 2026 – III R 16/23 – in der sorgfältigen Betrachtung der verfügbaren Mittel. Ein Jobcenter-Bescheid beantwortet nicht allein sämtliche Fragen des Kindergeldrechts. Bei einem Darlehen wegen vorübergehend nicht verwertbaren Vermögens sind insbesondere der Vermögenswert, die Rückzahlungspflicht und die damalige wirtschaftliche Perspektive darzustellen.
Zugleich müssen der Anspruch dem Grunde nach und seine Höhe getrennt bleiben. Hier war die Berechtigung bestätigt, während mögliche niederländische Familienleistungen noch Einfluss auf den deutschen Zahlbetrag haben konnten. Ebenso dürfen die Regeln für die ersten Aufenthaltsmonate nicht ohne Prüfung auf spätere Zeiträume übertragen werden. Ein überzeugender Antrag ordnet deshalb sowohl die finanziellen Verhältnisse als auch den Aufenthaltsverlauf den jeweiligen Monaten zu.