Datenschutzrecht, Steuerrecht
Datenschutzauskunft des Finanzamts: Kein Anspruch auf Versicherung an Eides statt
Der Bundesfinanzhof hat den Anspruch einer betroffenen Person verneint, ein Finanzamt zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer datenschutzrechtlichen Auskunft zu verpflichten. Dafür enthält die Datenschutz-Grundverordnung keine Rechtsgrundlage. Auch die zivilrechtlichen Vorschriften über eine Versicherung an Eides statt lassen sich im Anwendungsbereich des § 32i AO nicht entsprechend zulasten der Finanzbehörde anwenden. Davon zu unterscheiden bleibt der Anspruch auf eine tatsächlich vollständige und richtige Auskunft. Über diesen Anspruch wurde im Revisionsverfahren jedoch nicht entschieden, weil die Klägerin zuletzt ausschließlich eine eidesstattliche Versicherung verlangt hatte.
Ergebnis des Verfahrens
Die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. April 2025 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Redaktioneller Kernsatz
Der Bundesfinanzhof hat den Anspruch einer betroffenen Person verneint, ein Finanzamt zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer datenschutzrechtlichen Auskunft zu verpflichten. Dafür enthält die Datenschutz-Grundverordnung keine Rechtsgrundlage. Auch die zivilrechtlichen Vorschriften über eine Versicherung an Eides statt lassen sich im Anwendungsbereich des § 32i AO nicht entsprechend zulasten der Finanzbehörde anwenden. Davon zu unterscheiden bleibt der Anspruch auf eine tatsächlich vollständige und richtige Auskunft. Über diesen Anspruch wurde im Revisionsverfahren jedoch nicht entschieden, weil die Klägerin zuletzt ausschließlich eine eidesstattliche Versicherung verlangt hatte.
Redaktionelle Zusammenfassung · 851 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesfinanzhof hat den Anspruch einer betroffenen Person verneint, ein Finanzamt zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer datenschutzrechtlichen Auskunft zu verpflichten. Dafür enthält die Datenschutz-Grundverordnung keine Rechtsgrundlage. Auch die zivilrechtlichen Vorschriften über eine Versicherung an Eides statt lassen sich im Anwendungsbereich des § 32i AO nicht entsprechend zulasten der Finanzbehörde anwenden. Davon zu unterscheiden bleibt der Anspruch auf eine tatsächlich vollständige und richtige Auskunft. Über diesen Anspruch wurde im Revisionsverfahren jedoch nicht entschieden, weil die Klägerin zuletzt ausschließlich eine eidesstattliche Versicherung verlangt hatte.
Die Klägerin war bei Klageerhebung minderjährig und wurde beim beklagten Finanzamt nicht als Steuerpflichtige geführt. Anlass ihres Auskunftsersuchens war eine Außenprüfung bei ihrer Mutter. Sie wollte nach Artikel 15 DSGVO erfahren, ob das Finanzamt personenbezogene Daten über sie verarbeite, und gegebenenfalls die vorgesehenen Informationen sowie eine Datenkopie erhalten. Die Behörde antwortete, soweit ersichtlich würden keine entsprechenden Daten verarbeitet. Mangels genauerer Hinweise auf möglicherweise gespeicherte Informationen habe nur eine überschlägige Durchsicht im Zusammenhang mit der Außenprüfung stattfinden können.
Daraufhin verlangte die Klägerin die Bestätigung an Eides statt, dass diese Auskunft zutreffend und vollständig sei. Das Finanzamt verwies auf seine bisherige Antwort. Die zunächst gegen die Auskunft gerichtete Klage wurde in der mündlichen Verhandlung auf das Begehren beschränkt, der Behörde den Eid über die Richtigkeit und Vollständigkeit abzunehmen. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Mit der Revision berief sich die inzwischen volljährige Klägerin insbesondere auf die datenschutzrechtliche Rechenschaftspflicht sowie auf zivilrechtliche Regeln zur Absicherung von Auskünften. Außerdem beanstandete sie Verfahrensfehler und regte unions- und verfassungsgerichtliche Vorlagen an.
Zunächst bejahte der BFH die Zulässigkeit der Revision. Das Finanzamt hatte eingewandt, tatsächlich habe der nicht postulationsfähige Vater den Prozessstoff bearbeitet. Nach §§ 62 Absatz 4, 120 Absatz 2 FGO muss der vertretungsberechtigte Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Revisionsbegründung übernehmen und den Streitstoff selbst prüfen. Eine bloße Bezugnahme auf die Ausarbeitung einer nicht vertretungsberechtigten Person genügt nicht. Hier hatte die Prozessbevollmächtigte jedoch anwaltlich versichert, die volle inhaltliche Verantwortung zu tragen. Durchgreifende Gründe, diese Erklärung anzuzweifeln, sah der Senat nicht.
In der Sache fehlte es an einer Anspruchsgrundlage. Weder Artikel 15 DSGVO noch die weiteren Betroffenenrechte oder Rechtsschutzbestimmungen der Verordnung verpflichten den Verantwortlichen zur begehrten eidesstattlichen Versicherung. Artikel 5 Absatz 2 DSGVO führt zu keinem anderen Ergebnis. Die dort geregelte Rechenschaftspflicht bezieht sich auf die Grundsätze der Datenverarbeitung und kann eine Beweislast zulasten des Verantwortlichen begründen. Aus dieser Verantwortlichkeit folgt aber keine zusätzliche Pflicht, die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen unter Eid zu versichern. Das gilt erst recht für die gesonderte Auskunftspflicht nach Artikel 15 DSGVO.
Die unmittelbare Anwendung von §§ 259 Absatz 2, 260 Absatz 2 BGB schied ebenfalls aus. Im Verfahren ging es weder um die Rechnungslegung über eine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung noch um eine entsprechende Herausgabe- oder Auskunftspflicht. Gegenstand war vielmehr eine öffentlich-rechtlich geprägte Auskunft einer Finanzbehörde über personenbezogene Daten. Eine Übertragung zivilrechtlicher Rechtsfolgen setzt deshalb zusätzliche Voraussetzungen voraus; die bloße Ähnlichkeit des Informationsinteresses reicht dafür nicht aus.
Auch eine Analogie lehnte der BFH ab. Er äußerte bereits erhebliche Zweifel daran, dass die Datenschutz-Grundverordnung insoweit eine planwidrige Regelungslücke enthält. Diese Frage musste jedoch nicht abschließend entschieden werden. Jedenfalls fehlte im Bereich des § 32i AO eine vergleichbare Interessenlage. Das zivilrechtliche System kann nach einer formal abschließenden Auskunft bei Zweifeln an deren Sorgfalt zur eidesstattlichen Versicherung übergehen. Gerade dieses abgestufte Modell lässt sich nach Auffassung des Senats nicht auf die hier betroffene behördliche Auskunftspflicht übertragen.
Eine Finanzbehörde kann ihre Verpflichtung nicht allein dadurch erledigen, dass sie formelhaft erklärt, keine weiteren Daten zu besitzen. Nach der im Urteil dargestellten Rechtsprechung ist der Auskunftsanspruch erst erfüllt, wenn eine zumindest konkludente Vollständigkeitserklärung vorliegt und dem Finanzgericht keine Zweifel an deren Richtigkeit verbleiben. Besteht Anlass anzunehmen, dass die Auskunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt erstellt wurde, kann weiterhin die richtige und vollständige Auskunft verlangt werden. Die gerichtliche Kontrolle umfasst somit den Inhalt und beschränkt sich nicht auf die äußere Form einer behördlichen Erklärung.
Ein stattdessen eröffneter Anspruch auf eidesstattliche Versicherung könnte diesen fortbestehenden Auskunftsanspruch relativieren und die Prüfungsmöglichkeiten des Finanzgerichts verkürzen. Deshalb trug gerade der Schutz der inhaltlichen Auskunftspflicht die Ablehnung der Analogie. Ob die Gesetzesbindung staatlicher Stellen eine entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften generell ausschließt, ließ der BFH ausdrücklich offen. Das Urteil enthält folglich keine abschließende Entscheidung zu jeder denkbaren eidesstattlichen Versicherung im öffentlichen Recht oder zu sämtlichen privatrechtlichen Datenschutzverhältnissen.
Die unterschiedliche Funktion der eidesstattlichen Versicherung erläutert das Urteil auch anhand ihrer Strafbewehrung. Im zivilrechtlichen Modell soll sie den Verpflichteten zur materiell richtigen Auskunft anhalten, wenn bereits Anlass besteht, an der erforderlichen Sorgfalt zu zweifeln. Bei der Finanzbehörde steht dagegen weiterhin die gerichtlich überprüfbare Erfüllung des Informationsanspruchs selbst im Vordergrund. Beide Schutzmechanismen sind deshalb nicht ohne Weiteres austauschbar.
Die geltend gemachten Verfahrensfehler führten ebenfalls nicht zum Erfolg. Insbesondere mussten Familienangehörige nicht notwendig beigeladen werden, weil ihre Rechte durch die Entscheidung über den persönlichen Auskunftsanspruch der Klägerin nicht unmittelbar gestaltet wurden. Verfassungsgerichtliche Vorlagen scheiterten an der fehlenden Entscheidungserheblichkeit der benannten Vorschriften. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH hielt der Senat ebenfalls nicht für erforderlich. Fragen zum Umfang des ursprünglichen Auskunftsanspruchs und zur Akteneinsicht betrafen nicht den verbliebenen Streitgegenstand. Die Revision wurde daher als unbegründet zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Auskunftsersuchen und Antrag: Rz. 1–18; Zulässigkeit der Revision: Rz. 19–21; Fehlende Anspruchsgrundlage: Rz. 22–32; Behördlicher Auskunftsanspruch und Analogie: Rz. 33–38; Verfahrensrügen und Vorlagen: Rz. 39–48
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für die Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs gegenüber einem Finanzamt ist der Antrag präzise auf das Informationsdefizit auszurichten. Zweifel an einer pauschalen Vollständigkeitserklärung sprechen nach dieser Entscheidung für die weitere Prüfung des Anspruchs aus Artikel 15 DSGVO, nicht für dessen Ersetzung durch einen Eid. Der BFH betont ausdrücklich die fortbestehende inhaltliche Kontrolle der behördlichen Auskunft (BFH, 30.06.2026 – IX R 3/25, Rz. 33–38; § 32i AO).
Verfahrensentscheidend war hier die Beschränkung des Klagebegehrens. Nachdem nur noch die eidesstattliche Versicherung verlangt wurde, mussten Fragen zum ursprünglichen Auskunftsumfang nicht mehr geklärt werden. Die Ablehnung des Eides besagt deshalb nicht, dass jede zuvor erteilte Behördenantwort vollständig gewesen wäre. Ebenso wenig lässt sich die Entscheidung ungeprüft auf privatrechtliche Auskunftsverhältnisse übertragen: Die fehlende Vergleichbarkeit des behördlichen Rechtsschutzsystems trägt das Ergebnis; die allgemeine Frage einer Regelungslücke ließ der Senat offen.