Steuerrecht
Kindergeld trotz Vollzeitjob: Kurze Rettungsdienstausbildungen verbrauchen die Erstausbildung nicht
Der Bundesfinanzhof hat einem Vater Kindergeld für seinen volljährigen Sohn trotz dessen Vollzeittätigkeit während der Suche nach einem Ausbildungsplatz zugesprochen. Weder ein Rettungshelferlehrgang mit 160 Stunden noch eine Ausbildung zum Rettungssanitäter mit 520 Stunden bedeuteten hier den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinn. Dafür ist grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr bei vollzeitiger Ausbildung erforderlich. Die nach abgeschlossener Erstausbildung geltende Beschränkung der Erwerbstätigkeit griff deshalb nicht. Das Gericht hob das finanzgerichtliche Urteil und die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den streitigen Zeitraum auf.
Ergebnis des Verfahrens
Das Urteil des Finanzgerichts Münster und der Aufhebungsbescheid der Familienkasse in Gestalt der Einspruchsentscheidung werden aufgehoben. Die Familienkasse trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Redaktioneller Kernsatz
Der Bundesfinanzhof hat einem Vater Kindergeld für seinen volljährigen Sohn trotz dessen Vollzeittätigkeit während der Suche nach einem Ausbildungsplatz zugesprochen. Weder ein Rettungshelferlehrgang mit 160 Stunden noch eine Ausbildung zum Rettungssanitäter mit 520 Stunden bedeuteten hier den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinn. Dafür ist grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr bei vollzeitiger Ausbildung erforderlich. Die nach abgeschlossener Erstausbildung geltende Beschränkung der Erwerbstätigkeit griff deshalb nicht. Das Gericht hob das finanzgerichtliche Urteil und die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den streitigen Zeitraum auf.
Redaktionelle Zusammenfassung · 836 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesfinanzhof hat einem Vater Kindergeld für seinen volljährigen Sohn trotz dessen Vollzeittätigkeit während der Suche nach einem Ausbildungsplatz zugesprochen. Weder ein Rettungshelferlehrgang mit 160 Stunden noch eine Ausbildung zum Rettungssanitäter mit 520 Stunden bedeuteten hier den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinn. Dafür ist grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr bei vollzeitiger Ausbildung erforderlich. Die nach abgeschlossener Erstausbildung geltende Beschränkung der Erwerbstätigkeit griff deshalb nicht. Das Gericht hob das finanzgerichtliche Urteil und die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den streitigen Zeitraum auf.
Der Sohn hatte 2019 einen Bundesfreiwilligendienst absolviert und dabei die staatliche Prüfung zum Rettungshelfer bestanden. Der nordrhein-westfälische Ausbildungsgang umfasste 80 Stunden Theorie und 80 Stunden Praxis und sollte für Fahr- und Unterstützungsaufgaben beim Krankentransport qualifizieren. Anschließend begann er eine weitere Ausbildung, die vorzeitig beendet wurde. Später bewarb er sich wiederholt um eine Ausbildung zum Notfallsanitäter und arbeitete daneben in Vollzeit. Seit 2021 war er als Sanitätshelfer und Fahrer mit Verwaltungsaufgaben im ärztlichen Notfalldienst tätig. Auch nach einem Arbeitgeberwechsel setzte er seine Bewerbungen fort.
Im Jahr 2022 bestand er außerdem die staatliche Prüfung zum Rettungssanitäter. Diese Ausbildung umfasste mindestens 520 Stunden und dauerte in Vollzeit ungefähr drei Monate. Sie war auf Patientenbetreuung im Krankentransport und Unterstützung bei der Notfallrettung ausgerichtet. Die Familienkasse hob die laufende Kindergeldfestsetzung ab März 2023 auf. Zunächst bezweifelte sie eine fortbestehende Ausbildungsplatzsuche, erkannte diese im weiteren Verfahren jedoch an. Sie hielt nun die Vollzeitarbeit für schädlich, weil bereits 2019 mit dem Rettungshelferabschluss eine erste Berufsausbildung beendet worden sei. Umstritten blieben die Monate März und April 2023.
Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung. Es sah in dem staatlich geregelten und mit Prüfung abgeschlossenen Lehrgang eine ausreichende erste Berufsausbildung. Eine zeitliche Mindestanforderung lasse sich dem Kindergeldrecht nicht entnehmen. Auch eine einheitliche mehraktige Ausbildung verneinte es wegen der zwischenzeitlich begonnenen anderen Ausbildung. Im Klageverfahren wurden eine spätere Zusage und ein Ausbildungsvertrag für die Notfallsanitäterausbildung ab Januar 2024 vorgelegt. Der Bundesfinanzhof musste jedoch nicht über den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang sämtlicher Ausbildungsabschnitte entscheiden. Bereits die vorgelagerte Annahme einer abgeschlossenen Erstausbildung war fehlerhaft.
Für volljährige Kinder unter 25 Jahren kann Kindergeld unter anderem zustehen, wenn eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann. Erst nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums kommt grundsätzlich die weitere Einschränkung wegen Erwerbstätigkeit hinzu. Dann bleiben insbesondere eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von höchstens 20 Stunden, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder eine geringfügige Beschäftigung unschädlich. Diese zweite Prüfungsstufe darf nicht vorgezogen werden. Eine Vollzeittätigkeit allein schließt Kindergeld während einer nachgewiesenen Ausbildungsplatzsuche vor abgeschlossener Erstausbildung nicht aus.
Der Begriff des Abschlusses einer erstmaligen Berufsausbildung ist enger als der allgemeine Begriff einer Ausbildung für einen Beruf. Eine Bildungsmaßnahme kann deshalb bereits während ihrer Durchführung einen kindergeldrechtlichen Ausbildungsbezug haben, ohne mit ihrem Ende die erste Berufsausbildung im einschränkenden Sinn abzuschließen. Bislang stellte die Rechtsprechung hierfür insbesondere auf einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang, eine Abschlussprüfung und berufsbefähigende Kenntnisse ab. Diese Merkmale reichen bei sehr kurzen Lehrgängen aber nicht allein aus. Hinzukommen muss nach der Auslegung des Senats regelmäßig eine mindestens einjährige Ausbildungsdauer in Vollzeit.
Diese zeitliche Anforderung folgt nicht aus einer unmittelbaren Übernahme der Definition in § 9 Absatz 6 EStG. Die dortige Regelung über eine Erstausbildung betrifft den Werbungskostenabzug des Kindes selbst. Sie ist nach Wortlaut und Systematik auf diesen Zusammenhang beschränkt; eine entsprechende Verweisung im Kindergeldrecht fehlt. Auch eine Analogie scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus. Die Vorschriften verfolgen zudem unterschiedliche Zwecke. Ein abgeschlossener erster Ausbildungsgang kann spätere Ausbildungskosten als Werbungskosten begünstigen, während er beim Kindergeld gerade eine zusätzliche Einschränkung wegen Erwerbstätigkeit auslösen kann.
Die Mindestdauer ergibt sich vielmehr eigenständig aus dem Zweck des Familienleistungsausgleichs. Dieser berücksichtigt typisierend die elterliche Verantwortung für eine angemessene Berufsausbildung. Mit dem ersten vollwertigen Abschluss wird die Grenze zur Verantwortung des Kindes für seine eigene Unterhaltssicherung gezogen. Kurze Qualifizierungsmaßnahmen von wenigen Wochen erfüllen diese Funktion regelmäßig noch nicht. Der Senat verweist auf typische berufliche Ausbildungswege, die überwiegend mehrere Jahre dauern, sowie auf einjährige Ausbildungsgänge in bestimmten Helferberufen. Auch die gesetzliche Gleichstellung mit einem Erststudium spricht dagegen, jeden kurzen berufsbefähigenden Lehrgang bereits als verbrauchte Erstausbildung zu behandeln.
Die Gesetzesmaterialien bestätigen, dass nicht schon jede allgemein berufsqualifizierende Maßnahme den Erstausbildungsstatus beenden soll. Ältere Entscheidungen, die kurze Rettungsdienstlehrgänge in anderen steuerlichen Zusammenhängen als Berufsausbildung einordneten, stehen dem nicht entgegen. Sie betrafen andere Vorschriften oder frühere Gesetzesfassungen. Ebenso bedeutet ein früherer Verweis auf solche Entscheidungen im Zusammenhang mit einer laufenden Berufsausbildung nicht, dass damit auch die strengeren Anforderungen an deren erstmaligen Abschluss erfüllt wären. Die jeweiligen gesetzlichen Funktionen müssen auseinandergehalten werden; eine einheitliche Verwendung desselben Ausbildungsbegriffs lässt sich daraus nicht ableiten.
Im Streitfall war der Sohn im maßgeblichen Zeitraum unter 25 Jahre alt und konnte die gewünschte Notfallsanitäterausbildung mangels Ausbildungsplatzes noch nicht beginnen. Eine abgeschlossene Erstausbildung lag nicht vor. Der Freiwilligendienst war als solcher keine Berufsausbildung, und beide Rettungsdienstqualifikationen unterschritten die erforderliche Dauer deutlich. Deshalb musste der Senat weder eine mehraktige Gesamtausbildung konstruieren noch die zwischenzeitliche Ausbildungsunterbrechung als mögliche Zäsur bewerten. Die Vollzeitarbeit stand dem Kindergeldanspruch für März und April 2023 nicht entgegen. Die Familienkasse trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Eine pauschale Aussage zu allen Vollzeitbeschäftigten ohne weitere Anspruchsvoraussetzungen enthält das Urteil nicht.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Ausbildungsweg und Streitmonate: Rn. 1–13; Voraussetzungen und enger Erstausbildungsbegriff: Rn. 14–18; Keine Übertragung der Werbungskostenregel: Rn. 19–24; Eigenständige Mindestdauer im Kindergeldrecht: Rn. 25–34; Anspruch im Streitzeitraum und Kosten: Rn. 35–41
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Das Urteil III R 22/24 ist für Familien wichtig, deren Kinder zunächst kurze berufliche Qualifikationen erwerben und anschließend einen umfassenderen Ausbildungsplatz suchen. Aus Kanzleisicht sollte zuerst geklärt werden, ob überhaupt eine abgeschlossene Erstausbildung im kindergeldrechtlichen Sinn vorliegt. Erst danach stellt sich die Frage, ob eine Erwerbstätigkeit die zulässigen Grenzen überschreitet. Ein staatliches Prüfungszeugnis allein beantwortet die erste Frage nicht; auch Umfang und reguläre Dauer des Ausbildungsgangs sind erheblich. Die Entscheidung ersetzt zugleich nicht den Nachweis ernsthafter Ausbildungsplatzsuche und der übrigen persönlichen Voraussetzungen. Bewerbungen, Absagen und spätere Zusagen bleiben dafür relevant. Eine weitere Besonderheit ist die Trennung vom Werbungskostenrecht: Die dortige gesetzliche Ausbildungsdefinition wird nicht einfach übertragen. Der Bundesfinanzhof entwickelt die Mindestdauer vielmehr aus der Funktion des Familienleistungsausgleichs. Gerade bei kurzen Rettungsdienstlehrgängen verhindert dies einen vorschnellen Ausschluss wegen einer daneben ausgeübten Vollzeitstelle.