Steuerrecht
Kindergeld trotz Vollzeitarbeit: Rettungssanitäterkurs beendet die Erstausbildung noch nicht
Der Bundesfinanzhof hat den Kindergeldanspruch eines Vaters für die Monate Juni bis August 2023 bestätigt, obwohl seine Tochter in dieser Zeit vollzeitig als Rettungssanitäterin arbeitete. Ihr zuvor abgeschlossener Lehrgang mit 520 Ausbildungsstunden galt noch nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinn. Dafür ist grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr erforderlich. Die Erwerbstätigkeitsbeschränkung nach einer abgeschlossenen Erstausbildung griff deshalb nicht ein. Die übrigen Voraussetzungen einer Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes beziehungsweise auf den Ausbildungsbeginn wartendes Kind lagen im Streitfall unstreitig vor.
Ergebnis des Verfahrens
Revision der Familienkasse zurückgewiesen; Kindergeldanspruch für Juni bis August 2023 bestätigt.
Redaktioneller Kernsatz
Der Bundesfinanzhof hat den Kindergeldanspruch eines Vaters für die Monate Juni bis August 2023 bestätigt, obwohl seine Tochter in dieser Zeit vollzeitig als Rettungssanitäterin arbeitete. Ihr zuvor abgeschlossener Lehrgang mit 520 Ausbildungsstunden galt noch nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinn. Dafür ist grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr erforderlich. Die Erwerbstätigkeitsbeschränkung nach einer abgeschlossenen Erstausbildung griff deshalb nicht ein. Die übrigen Voraussetzungen einer Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes beziehungsweise auf den Ausbildungsbeginn wartendes Kind lagen im Streitfall unstreitig vor.
Redaktionelle Zusammenfassung · 811 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesfinanzhof hat den Kindergeldanspruch eines Vaters für die Monate Juni bis August 2023 bestätigt, obwohl seine Tochter in dieser Zeit vollzeitig als Rettungssanitäterin arbeitete. Ihr zuvor abgeschlossener Lehrgang mit 520 Ausbildungsstunden galt noch nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinn. Dafür ist grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr erforderlich. Die Erwerbstätigkeitsbeschränkung nach einer abgeschlossenen Erstausbildung griff deshalb nicht ein. Die übrigen Voraussetzungen einer Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes beziehungsweise auf den Ausbildungsbeginn wartendes Kind lagen im Streitfall unstreitig vor.
Die im Mai 2002 geborene Tochter hatte im Juni 2021 das Abitur abgelegt. Danach leistete sie bis Juli 2022 einen Bundesfreiwilligendienst. Währenddessen entwickelte sie den Wunsch, zur Polizei zu gehen, bewarb sich und absolvierte Auswahltests. Weil eine verbindliche Zusage zunächst ausblieb, begann sie im Oktober 2022 eine dreijährige Ausbildung zur operationstechnischen Assistentin. Anfang Februar 2023 erhielt sie dann die Zusage für ein duales Polizeistudium ab September desselben Jahres und beendete die zunächst begonnene Ausbildung noch innerhalb der Probezeit.
Von Februar bis Mai 2023 nahm sie an einem Lehrgang zur Rettungssanitäterin teil, den sie mit einer staatlichen Prüfung abschloss. Mitte Mai vereinbarte sie eine zunächst bis Ende August befristete Vollzeitbeschäftigung in diesem Beruf. Die Familienkasse hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung ab Juni auf. Zwar setzte sie Kindergeld ab September wieder fest; für Juni, Juli und August blieb es aber bei der Ablehnung. Zur Begründung verwies sie auf die nach ihrer Auffassung abgeschlossene Erstausbildung und die anschließende Beschäftigung von mehr als 20 Wochenstunden.
Während des Klageverfahrens änderte die Tochter ihren Berufswunsch erneut. Sie nahm das Polizeistudium im September nicht auf, sondern bewarb sich ab August um eine dreijährige Ausbildung zur Notfallsanitäterin. Ihre Tätigkeit als Rettungssanitäterin setzte sie aufgrund eines nun unbefristeten Vertrags fort. Gegenstand des Revisionsverfahrens waren trotzdem ausschließlich die drei zuvor geregelten Streitmonate. Der Senat bestätigte diese zeitliche Abgrenzung, weil die Einspruchsentscheidung die Ablehnung ausdrücklich bis einschließlich August erstreckte. Es handelte sich nicht um eine Entscheidung über sämtliche späteren Monate oder den gesamten weiteren Ausbildungsweg.
Für volljährige Kinder unter 25 Jahren kann unter anderem dann Kindergeld beansprucht werden, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden oder eine Ausbildung mangels verfügbaren Platzes noch nicht beginnen können. Auch ein bereits zugesagter Platz kann erfasst sein, wenn der Beginn aus organisatorischen Gründen erst später möglich ist. Erforderlich bleibt ein ernsthafter, anhand objektiver Umstände nachweisbarer Ausbildungswille. Eine bloße Behauptung, irgendwann eine Ausbildung aufnehmen zu wollen, reicht nicht. Dass diese Grundvoraussetzungen in den Streitmonaten erfüllt waren, war zwischen den Beteiligten jedoch nicht mehr umstritten.
Der Senat unterschied sodann zwischen zwei verschiedenen Ausbildungsbegriffen innerhalb derselben Kindergeldvorschrift. Eine Maßnahme kann bereits eine berücksichtigungsfähige Vorbereitung auf einen Beruf darstellen, ohne mit ihrem Abschluss zugleich die erstmalige Berufsausbildung zu beenden. Für den ersten Begriff genügt eine ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung, durch die beruflich geeignete Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen erworben werden. Der zweite Begriff ist enger, weil an den Abschluss zusätzliche Einschränkungen bei einer parallelen Erwerbstätigkeit anknüpfen. Nicht jede beruflich verwertbare Qualifikation darf deshalb bereits diese nachteilige Folge auslösen.
Der Rettungssanitäterlehrgang erfüllte mehrere klassische Merkmale einer Berufsausbildung. Er war öffentlich-rechtlich geordnet, führte zu einer Abschlussprüfung und vermittelte Fähigkeiten zur Aufnahme einer konkreten beruflichen Tätigkeit. Der Abschluss war somit berufsqualifizierend. Daraus folgte aber noch kein Verbrauch der Erstausbildung. Die in Vollzeit etwa drei Monate dauernde Kurzqualifizierung blieb deutlich unter der grundsätzlich erforderlichen Mindestdauer. Der Bundesfinanzhof stellte damit nicht den beruflichen Wert des Abschlusses in Frage, sondern ordnete seine Bedeutung für die besondere Erwerbstätigkeitsregel des Kindergeldrechts ein.
Die Begründung des Finanzgerichts korrigierte der Senat allerdings. Die im Werbungskostenrecht enthaltene Definition einer Erstausbildung mit mindestens zwölf Monaten Dauer ist im Kindergeldrecht weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Ihr Wortlaut bezieht sich ausdrücklich auf den eigenen Regelungszusammenhang. Außerdem betreffen die Vorschriften unterschiedliche Fragen: Einerseits geht es um den Abzug eigener Ausbildungskosten, andererseits um die steuerliche Berücksichtigung eines Kindes im Familienleistungsausgleich. Eine gesetzliche Verweisung fehlt ebenso wie eine planwidrige Lücke, die eine analoge Anwendung erlauben würde. Das gleiche Ergebnis musste daher eigenständig begründet werden.
Diese eigenständige Begründung leitete der Senat vor allem aus Zweck und Systematik des Kindergeldrechts ab. Nach Abschluss einer ersten Ausbildung soll typisierend angenommen werden können, dass das Kind seinen Unterhalt grundsätzlich selbst sichern kann. Der Familienleistungsausgleich berücksichtigt zugleich die elterliche Verantwortung für eine angemessene Berufsausbildung. Typische berufliche Ausbildungsgänge dauern mehrere Jahre; selbst kürzere Helferausbildungen erreichen regelmäßig mindestens ein Jahr. Auch die gesetzliche Gleichstellung mit dem Erststudium und die Gesetzesmaterialien sprechen dagegen, bereits jede kurze Qualifizierung als abschließende Erstausbildung anzusehen.
Frühere Rechtsprechung, die eine Rettungssanitäterausbildung in anderen steuerlichen Zusammenhängen als erstmalige Berufsausbildung bewertet hatte, stand dem nicht entgegen. Sie betraf andere Vorschriften, teilweise in überholten Fassungen, oder lediglich den weiteren Begriff der Ausbildung während ihres Verlaufs. Die Tochter hatte deshalb im maßgeblichen Zeitraum noch keine Erstausbildung im Sinne der Erwerbstätigkeitsbeschränkung abgeschlossen. Ihre Vollzeitarbeit schloss den ansonsten gegebenen Kindergeldanspruch nicht aus. Die Revision der Familienkasse wurde zurückgewiesen; sie trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Ein allgemeiner Kindergeldanspruch allein wegen irgendeiner geplanten späteren Ausbildung wurde damit nicht begründet.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Ausbildungsweg und Streitmonate: Rn. 1–9, 17–21; Unterschiedliche Ausbildungsbegriffe: Rn. 11–16, 22–25; Keine Übertragung des Werbungskostenbegriffs: Rn. 26–31; Eigenständige Mindestdauer und Abgrenzung: Rn. 32–44
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
III R 7/24 ist vor allem für Übergänge nach kurzen beruflichen Lehrgängen relevant. Aus Kanzleisicht sollten Dauer, Prüfungsabschluss und beruflicher Inhalt einer Qualifikation ebenso genau dokumentiert werden wie Bewerbungen, Zusagen und der frühestmögliche Beginn der anschließenden Ausbildung. Die Vollzeitarbeit allein beendet den Kindergeldanspruch nicht, wenn die besondere Einschränkung nach abgeschlossener Erstausbildung noch nicht greift. Gleichwohl müssen die allgemeinen Berücksichtigungsvoraussetzungen für jeden beanspruchten Monat nachgewiesen werden. Besonders wichtig ist die Trennung zwischen dem weiten Ausbildungsbegriff und dem engeren Abschlussbegriff. Auch die Definition für den Werbungskostenabzug lässt sich nicht einfach übertragen. Das Urteil betrifft konkret Juni bis August 2023 und enthält keine pauschale Bewilligung für den später geänderten Berufsweg. Bei vergleichbaren Fällen entscheidet deshalb die vollständige zeitliche Dokumentation, nicht nur die Bezeichnung des zuletzt erworbenen Abschlusses.