Steuerrecht
Jurastudium nach Rettungssanitäterkurs: 24-Stunden-Beschäftigung schließt Kindergeld nicht aus
Der Bundesfinanzhof hat einer Mutter Kindergeld für ihre studierende Tochter trotz einer Beschäftigung im Rettungsdienst von mehr als 20 Wochenstunden zugesprochen. Die zuvor absolvierte Rettungssanitäterausbildung mit 520 Stunden beendete die erstmalige Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinn noch nicht. Die besondere Erwerbstätigkeitsgrenze nach abgeschlossener Erstausbildung war deshalb nicht anzuwenden. Der Senat bestätigte zugleich die Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice für das Verfahren der bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigten Mutter. Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung scheiterte an ihrem materiellen Inhalt, nicht an einer fehlenden Behördenzuständigkeit.
Ergebnis des Verfahrens
Revision der Familienkasse zurückgewiesen; Aufhebung des Änderungsbescheids bestätigt, ursprüngliche Kindergeldfestsetzung lebt wieder auf.
Redaktioneller Kernsatz
Der Bundesfinanzhof hat einer Mutter Kindergeld für ihre studierende Tochter trotz einer Beschäftigung im Rettungsdienst von mehr als 20 Wochenstunden zugesprochen. Die zuvor absolvierte Rettungssanitäterausbildung mit 520 Stunden beendete die erstmalige Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinn noch nicht. Die besondere Erwerbstätigkeitsgrenze nach abgeschlossener Erstausbildung war deshalb nicht anzuwenden. Der Senat bestätigte zugleich die Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice für das Verfahren der bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigten Mutter. Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung scheiterte an ihrem materiellen Inhalt, nicht an einer fehlenden Behördenzuständigkeit.
Redaktionelle Zusammenfassung · 810 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesfinanzhof hat einer Mutter Kindergeld für ihre studierende Tochter trotz einer Beschäftigung im Rettungsdienst von mehr als 20 Wochenstunden zugesprochen. Die zuvor absolvierte Rettungssanitäterausbildung mit 520 Stunden beendete die erstmalige Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinn noch nicht. Die besondere Erwerbstätigkeitsgrenze nach abgeschlossener Erstausbildung war deshalb nicht anzuwenden. Der Senat bestätigte zugleich die Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice für das Verfahren der bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigten Mutter. Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung scheiterte an ihrem materiellen Inhalt, nicht an einer fehlenden Behördenzuständigkeit.
Die Tochter war 2003 geboren und absolvierte von Juni bis September 2021 in Nordrhein-Westfalen eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin. Nach dem Abschluss arbeitete sie zunächst vollzeitig für einen Kreis. Nach der dortigen Rahmendienstvereinbarung betrug die regelmäßige Wochenarbeitszeit im Rettungsdienst 48 Stunden. Zum Wintersemester 2022/23 nahm sie ein Studium der Rechtswissenschaften auf. Ihre Mutter beantragte im September 2022 Kindergeld und gab an, die bisherige Arbeit werde ab Oktober beziehungsweise November auf 20 Stunden pro Woche reduziert. Entsprechende Nachweise sollten später eingereicht werden.
Der Antrag wurde an den Zentralen Kindergeldservice weitergeleitet, der Kindergeld ab Oktober 2022 und den Kinderbonus 2022 festsetzte. Die später vorgelegten Unterlagen zeigten allerdings eine Reduzierung der Arbeitszeit ab November auf 50 Prozent. Bei einer Ausgangsarbeitszeit von 48 Stunden entsprach dies 24 und nicht 20 Wochenstunden. Die Mutter erklärte, der Rettungsdienst sei in 24-Stunden-Diensten organisiert. Eine weitere Reduzierung hätte einen Wechsel zu kürzeren Krankenfahrten und mehrere wöchentliche Fahrten vom Studienort zum Einsatzort erforderlich gemacht. Sie stellte damit die besondere Organisation des Nebenjobs dar.
Die Familienkasse hob die ursprüngliche Festsetzung im April 2023 auf. Nach ihrer Auffassung hatte die Tochter bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen und befand sich mit dem Jurastudium nun in einer weiteren Ausbildung. Die Beschäftigung oberhalb der gesetzlichen Stundengrenze sei deshalb schädlich. Die Mutter legte Einspruch ein und erhob nach ausbleibender Entscheidung eine Untätigkeitsklage. Im Juni 2024 wies die Familienkasse den Einspruch zurück. Das Finanzgericht hob anschließend sowohl den Aufhebungsbescheid als auch die Einspruchsentscheidung auf. Der Streit umfasste die Monate Oktober 2022 bis Juni 2024.
Der Bundesfinanzhof bestätigte das Ergebnis. Ein volljähriges Kind unter 25 Jahren kann während einer ernsthaft betriebenen Berufsausbildung berücksichtigt werden. Das Studium der Rechtswissenschaften erfüllte diesen Berücksichtigungstatbestand. Die zusätzliche Erwerbstätigkeit wird nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung erst dann auf grundsätzlich höchstens 20 regelmäßige Wochenstunden begrenzt, wenn bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen ist. Deshalb war zunächst die frühere Qualifikation einzuordnen. Die tatsächliche Höhe der Arbeitszeit konnte die fehlende Voraussetzung einer abgeschlossenen Erstausbildung nicht ersetzen.
Der Senat unterschied zwischen dem weiten Begriff einer Ausbildung für einen Beruf und dem engeren Begriff ihres erstmaligen Abschlusses. Eine Ausbildungsmaßnahme kann Kindergeld während ihres Verlaufs ermöglichen, ohne zugleich die Erstausbildung abschließend zu verbrauchen. Die Rettungssanitäterqualifikation war zwar öffentlich-rechtlich geordnet, endete mit einer Prüfung und vermittelte Kenntnisse für eine konkrete berufliche Tätigkeit. Sie führte somit zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Diese Merkmale allein genügten aber nicht, um die besonderen Beschränkungen einer Erwerbstätigkeit während des anschließenden Studiums auszulösen.
Zusätzlich ist grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr erforderlich. Die nur rund drei Monate umfassende Vollzeitqualifizierung zur Rettungssanitäterin blieb deutlich darunter. Der Senat stellte damit keine geringe Bedeutung der beruflichen Tätigkeit fest, sondern konkretisierte die Funktion des kindergeldrechtlichen Abschlussbegriffs. Ein kurzer Lehrgang kann den Zugang zu einer entgeltlichen Tätigkeit ermöglichen, ohne die typisierende Annahme zu rechtfertigen, die elterliche Verantwortung für eine angemessene erste Berufsausbildung sei bereits erfüllt. Das anschließende Studium musste daher nicht allein wegen dieser früheren Kurzqualifikation wie eine nach abgeschlossener Erstausbildung aufgenommene weitere Ausbildung behandelt werden.
Die Mindestdauer ergab sich allerdings nicht durch unmittelbare oder analoge Übernahme der Definition aus dem Werbungskostenrecht. Die entsprechende Vorschrift betrifft den Abzug eigener Ausbildungskosten und verweist ausdrücklich auf ihren eigenen Zusammenhang. Im Kindergeldrecht fehlt eine solche gesetzliche Verweisung. Beide Bereiche verfolgen unterschiedliche Zwecke und können an den Abschluss einer Erstausbildung sogar gegensätzliche steuerliche Folgen knüpfen. Auch eine planwidrige Regelungslücke lag nicht vor. Der Bundesfinanzhof korrigierte deshalb die Begründung der Vorinstanz, ohne deren Entscheidungsergebnis zu ändern.
Die eigenständige kindergeldrechtliche Auslegung stützte sich insbesondere auf den Familienleistungsausgleich, den typischen Ausbildungsunterhalt und die gesetzliche Systematik. Übliche berufliche Ausbildungen dauern mehrere Jahre; selbst kürzere Helferausbildungen erreichen häufig ein Jahr. Auch das neben der Berufsausbildung genannte Erststudium ist regelmäßig länger angelegt. Die Gesetzesmaterialien sprechen dafür, nicht jede kurze berufliche Qualifizierungsmaßnahme bereits als vollständige Erstausbildung einzuordnen. Ältere Entscheidungen zu anderen steuerlichen Vorschriften oder früheren Gesetzesfassungen standen diesem Ergebnis nicht entgegen. Ebenso wenig war die bloße berufliche Verwertbarkeit des Abschlusses ausschlaggebend.
Gesondert bestätigte der Senat die formelle Rechtmäßigkeit des Behördenhandelns. Der Zentrale Kindergeldservice war wirksam errichtet und für Kindergeldverfahren von Beschäftigten der Bundesagentur wirksam örtlich zuständig gemacht worden. Die Klägerin gewann also wegen des materiellen Kindergeldanspruchs. Durch die erfolgreiche Anfechtung des Aufhebungsbescheids lebte die ursprüngliche Festsetzung vom September 2022 wieder auf, einschließlich ihrer Regelung zum Kinderbonus 2022. Die Revision der Familienkasse blieb erfolglos; sie trägt die Revisionskosten. Das Urteil lockert die 20-Stunden-Grenze nicht allgemein, sondern stellt klar, dass sie bei der hier noch nicht abgeschlossenen Erstausbildung nicht eingriff.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Studium, Arbeitszeit und Bescheide: Rn. 1–14; Anspruch und Ausbildungsbegriff: Rn. 15–23; Abgrenzung zum Werbungskostenrecht: Rn. 24–29; Mindestdauer: Rn. 30–42; Zuständigkeit und Wiederaufleben der Festsetzung: Rn. 43–46
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
III R 31/24 betrifft eine andere Konstellation als das bloße Warten auf einen Ausbildungsbeginn: Hier studierte die Tochter bereits und arbeitete daneben im Rettungsdienst. Aus Kanzleisicht ist vor jeder Diskussion über Wochenstunden zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine abgeschlossene Erstausbildung vorliegt. Die Bezeichnung als Halbtagsstelle oder eine Reduzierung auf 50 Prozent sagt zudem ohne Kenntnis der zugrunde liegenden Vollzeitstunden wenig aus. Im entschiedenen Fall wurde dieser Unterschied zwar sichtbar, war wegen der noch offenen Erstausbildung aber nicht anspruchsschädlich. Für die Verfahrensführung zeigt das Urteil außerdem, dass ein erfolgreicher Angriff auf einen Aufhebungsbescheid die frühere Festsetzung wieder wirksam werden lassen kann. Die zuständige Familienkasse und die materielle Anspruchsprüfung sind getrennt zu betrachten. Eine pauschale Ausnahme für alle Studierenden mit 24-Stunden-Diensten lässt sich daraus nicht ableiten.