Finanzprozessrecht, Gerichtskostenrecht
Videokonferenzkosten im Altverfahren: Abgeschaffte Pauschale kann weiterhin anfallen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die frühere Auslagenpauschale für Videokonferenzverbindungen in einem vor ihrer Abschaffung anhängig gewordenen Verfahren weiterhin erhoben werden kann. Maßgeblich war die Übergangsregelung des § 71 GKG. Dass die mündliche Verhandlung erst nach dem Wegfall des Kostentatbestands stattfand, änderte daran im entschiedenen Fall nichts. Auch der Umstand, dass der Kostenschuldner selbst im Sitzungssaal erschien und nur das Finanzamt zugeschaltet war, befreite ihn nicht von der Kostenhaftung. Entstehung der Auslage und persönliche Verpflichtung zu ihrer Zahlung sind nach dem Beschluss getrennte Fragen.
Redaktioneller Kernsatz
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die frühere Auslagenpauschale für Videokonferenzverbindungen in einem vor ihrer Abschaffung anhängig gewordenen Verfahren weiterhin erhoben werden kann. Maßgeblich war die Übergangsregelung des § 71 GKG. Dass die mündliche Verhandlung erst nach dem Wegfall des Kostentatbestands stattfand, änderte daran im entschiedenen Fall nichts. Auch der Umstand, dass der Kostenschuldner selbst im Sitzungssaal erschien und nur das Finanzamt zugeschaltet war, befreite ihn nicht von der Kostenhaftung. Entstehung der Auslage und persönliche Verpflichtung zu ihrer Zahlung sind nach dem Beschluss getrennte Fragen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 855 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die frühere Auslagenpauschale für Videokonferenzverbindungen in einem vor ihrer Abschaffung anhängig gewordenen Verfahren weiterhin erhoben werden kann. Maßgeblich war die Übergangsregelung des § 71 GKG. Dass die mündliche Verhandlung erst nach dem Wegfall des Kostentatbestands stattfand, änderte daran im entschiedenen Fall nichts. Auch der Umstand, dass der Kostenschuldner selbst im Sitzungssaal erschien und nur das Finanzamt zugeschaltet war, befreite ihn nicht von der Kostenhaftung. Entstehung der Auslage und persönliche Verpflichtung zu ihrer Zahlung sind nach dem Beschluss getrennte Fragen.
Im Ausgangsverfahren hatte der III. Senat des BFH nach mündlicher Verhandlung vom 23. Januar 2025 die Revision des Klägers zurückgewiesen und ihm die Kosten auferlegt. Der Kläger nahm persönlich vor Ort teil, das beklagte Finanzamt per Video. Die spätere Schlusskostenrechnung vom 13. Januar 2026 belief sich auf insgesamt 490 Euro. Davon entfielen 445 Euro auf die allgemeine Verfahrensgebühr und 45 Euro auf die Videokonferenzpauschale. Gegen diese Rechnung erhob der Kläger Erinnerung nach § 66 GKG. Die Höhe der allgemeinen Verfahrensgebühr war zwischen den Beteiligten unstreitig; der Streit konzentrierte sich auf die zusätzlichen Videokonferenzkosten.
Der Erinnerungsführer argumentierte zunächst, der entsprechende Kostentatbestand sei bereits mit Wirkung vom 19. Juli 2024 abgeschafft worden. Die Videoverhandlung habe erst im Januar 2025 stattgefunden. Für eine nach der Abschaffung durchgeführte Verbindung dürfe deshalb keine Pauschale mehr entstehen. Die allgemeine Übergangsvorschrift müsse einschränkend ausgelegt werden, wenn der Gesetzgeber einen Auslagentatbestand vollständig aufhebe, weil die betreffenden Aufwendungen nicht mehr gesondert anfielen oder bereits durch andere Gebühren abgegolten seien. Außerdem hielt er es für verfehlt, ihm Kosten aufzuerlegen, obwohl allein das Finanzamt die Videoverbindung genutzt hatte.
Der BFH wies beide Einwände zurück. Die Erinnerung nach § 66 Absatz 1 GKG ermöglicht die Prüfung des gerichtlichen Kostenansatzes, insbesondere einzelner Kostenpositionen und ihrer Höhe. In diesem Rahmen enthielt die Rechnung keinen den Erinnerungsführer belastenden Rechtsfehler. Für den zeitlichen Anwendungsbereich kam es auf § 71 Absatz 1 Satz 1 GKG an. Danach werden in Rechtsstreitigkeiten, die vor einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, grundsätzlich die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben. Die spätere Durchführung einer einzelnen kostenverursachenden Maßnahme führt deshalb nicht automatisch zur Anwendung des inzwischen geänderten Kostenrechts.
Die frühere Nummer 9019 des Kostenverzeichnisses zum GKG sah für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen je Verfahren 15 Euro für jede angefangene halbe Stunde vor. Sie wurde durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik mit Wirkung vom 19. Juli 2024 aufgehoben. Zugleich änderten sich die verfahrensrechtlichen Grundlagen der Videoverhandlung. Für das Finanzgerichtsverfahren verwies der BFH auf § 155 Satz 1 FGO in Verbindung mit § 128a ZPO. Die Änderung der Verhandlungsregeln und die zeitliche Anwendung des Kostenrechts sind jedoch nicht gleichzusetzen; für Letztere bleibt die gesetzliche Übergangsregelung maßgeblich.
§ 71 Absatz 1 Satz 2 GKG enthält eine Ausnahme für ein Rechtsmittel, das erst nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingelegt wird. Diese Ausnahme half dem Erinnerungsführer nicht, weil das betreffende Revisionsverfahren unstreitig schon vor dem 19. Juli 2024 anhängig war. Für eine teleologische Reduktion sah der BFH keine Grundlage. Die Gesetzesmaterialien erläuterten zwar, dass Videokonferenztechnik inzwischen zur Standardausstattung der Gerichte gehöre und ihre Aufwendungen als allgemeine Rechtspflegekosten durch die Gebühren gedeckt seien. Eine rückwirkende Abschaffung der Pauschale auch für bereits anhängige Verfahren ließ sich daraus aber nicht ableiten.
Damit konnte die alte Pauschale trotz der erst im Januar 2025 abgehaltenen Verhandlung entstehen. Tatsächlich war eine Videokonferenz durchgeführt worden, weil das Finanzamt zugeschaltet teilnahm. Das Wort „Inanspruchnahme“ im früheren Kostentatbestand beschreibt nach Auffassung des BFH diese tatsächliche Nutzung der Technik. Es legt nicht zugleich fest, welcher Beteiligte die dadurch ausgelösten Gerichtskosten schuldet. Der Kläger konnte daher nicht allein mit dem Argument durchdringen, er selbst habe keinen Bildschirmplatz außerhalb des Gerichts genutzt. Seine Präsenzteilnahme beseitigte die im Verfahren tatsächlich entstandene Auslage nicht.
Die persönliche Kostenhaftung richtet sich nach dem eigenständigen System der §§ 22 ff. GKG. Neben der Antragsschuldnerschaft bestehen dort besondere Anknüpfungspunkte für einzelne Kostenarten. § 28 GKG regelt etwa bestimmte Auslagen nach dem Veranlassungsgedanken. Die frühere Videokonferenzpauschale gehört jedoch nicht zu dieser abschließenden Sonderregelung. Deshalb gelten für sie die allgemeinen Grundsätze. Im konkreten Fall war der Erinnerungsführer aufgrund der im Revisionsurteil getroffenen Kostenentscheidung vorrangig zahlungspflichtig. Die bloße Nutzung der Verbindung durch das Finanzamt begründete keine hiervon abweichende ausschließliche Haftung dieses Beteiligten.
Auch die Höhe der Pauschale war zutreffend berechnet. Die Videoverhandlung dauerte nach dem Sitzungsprotokoll von 10.17 Uhr bis 11.35 Uhr. Damit waren drei halbe Stunden begonnen. Bei einem Ansatz von jeweils 15 Euro ergaben sich 45 Euro. Der BFH bestätigte also nicht nur die grundsätzliche Anwendbarkeit des früheren Kostentatbestands, sondern auch die konkrete Berechnung anhand der dokumentierten Verbindungsdauer. Es kam nicht darauf an, ob der Erinnerungsführer persönlich während dieses Zeitraums die technische Verbindung bediente oder nutzte, sondern auf die im Verfahren durchgeführte Videoverhandlung.
Die Erinnerung wurde durch den Einzelrichter zurückgewiesen. Das Erinnerungsverfahren selbst war gerichtsgebührenfrei; Kosten wurden nicht erstattet. Der Beschluss betrifft ausdrücklich die frühere Fassung des Kostenverzeichnisses und darf deshalb nicht als Aussage verstanden werden, Videokonferenzpauschalen fielen in sämtlichen neu eingeleiteten Verfahren weiterhin an. Für die Prüfung einer Kostenrechnung müssen vielmehr Anhängigkeitszeitpunkt, gegebenenfalls Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung, tatsächlich durchgeführte Verbindung und persönliche Kostenschuld zusammen betrachtet werden. Erst diese zeitliche und sachliche Zuordnung beantwortet, ob eine inzwischen aufgehobene Kostenposition im konkreten Altverfahren noch berechtigt angesetzt werden darf.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Belegstellen: Ausgangsverfahren und Kostenrechnung: Rz. 1; Prüfungsumfang: Rz. 2–3; Übergangsrecht und Abschaffung: Rz. 4–5; Persönliche Kostenhaftung: Rz. 6; Berechnung und Kosten des Rechtsbehelfs: Rz. 7–9
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei Kostenrechnungen in lange laufenden Verfahren ist zunächst das anwendbare Kostenrecht zu bestimmen. Das Datum der mündlichen Verhandlung allein reicht dafür nicht. § 71 GKG knüpft grundsätzlich an die Anhängigkeit an und enthält eine besondere Regel für später eingelegte Rechtsmittel. Die Abschaffung eines Kostentatbestands beseitigt daher nicht zwingend jede spätere Abrechnung in einem Altverfahren (BFH, Beschluss vom 16.04.2026 – II E 3/26, Rz. 3–5).
Danach sind Entstehung, Höhe und Kostenschuld getrennt zu prüfen. Die Videozuschaltung nur der Gegenseite bedeutet nach dieser Entscheidung nicht, dass ausschließlich diese Partei die Auslage tragen muss. Im entschiedenen Fall waren die Kostenentscheidung und die protokollierte Dauer maßgeblich. Die bestätigten 45 Euro beruhen auf der früheren Rechtslage und drei begonnenen halben Stunden; sie sind kein pauschaler aktueller Preis für jede Videoverhandlung (Rz. 6–9).