Steuerrecht
Kindergeld nach dem Brexit: Fortgeltendes Koordinierungsrecht muss konkret festgestellt werden
Der Bundesfinanzhof hat ein Urteil aufgehoben, das einer in Deutschland lebenden Mutter für Januar bis September 2021 ungekürztes Kindergeld zugesprochen hatte. Wegen eines möglichen britischen Familienleistungsanspruchs des Vaters musste zunächst geklärt werden, welche Koordinierungsregeln nach dem Brexit überhaupt anwendbar waren. Die bloße Vaterschaft und ein früherer Aufenthalt im Vereinigten Königreich reichten für diese Einordnung nicht aus. Es fehlten Feststellungen insbesondere zu Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Erwerbstätigkeit und gegebenenfalls rechtmäßigem Aufenthalt des Vaters. Die Sache wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen. Der Anspruch auf volles Kindergeld bleibt damit offen.
Ergebnis des Verfahrens
Urteil des Finanzgerichts auf Revision der Familienkasse aufgehoben; Zurückverweisung zur weiteren Aufklärung einschließlich Kostenentscheidung.
Redaktioneller Kernsatz
Der Bundesfinanzhof hat ein Urteil aufgehoben, das einer in Deutschland lebenden Mutter für Januar bis September 2021 ungekürztes Kindergeld zugesprochen hatte. Wegen eines möglichen britischen Familienleistungsanspruchs des Vaters musste zunächst geklärt werden, welche Koordinierungsregeln nach dem Brexit überhaupt anwendbar waren. Die bloße Vaterschaft und ein früherer Aufenthalt im Vereinigten Königreich reichten für diese Einordnung nicht aus. Es fehlten Feststellungen insbesondere zu Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Erwerbstätigkeit und gegebenenfalls rechtmäßigem Aufenthalt des Vaters. Die Sache wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen. Der Anspruch auf volles Kindergeld bleibt damit offen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 888 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesfinanzhof hat ein Urteil aufgehoben, das einer in Deutschland lebenden Mutter für Januar bis September 2021 ungekürztes Kindergeld zugesprochen hatte. Wegen eines möglichen britischen Familienleistungsanspruchs des Vaters musste zunächst geklärt werden, welche Koordinierungsregeln nach dem Brexit überhaupt anwendbar waren. Die bloße Vaterschaft und ein früherer Aufenthalt im Vereinigten Königreich reichten für diese Einordnung nicht aus. Es fehlten Feststellungen insbesondere zu Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Erwerbstätigkeit und gegebenenfalls rechtmäßigem Aufenthalt des Vaters. Die Sache wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen. Der Anspruch auf volles Kindergeld bleibt damit offen.
Die Klägerin und ihre 2014 geborene Tochter besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit und leben in Deutschland. Die Mutter war nicht erwerbstätig und erhielt Leistungen des Jobcenters. Im Kindergeldantrag von Januar 2015 hatte sie angegeben, der Vater besitze eine andere Staatsangehörigkeit und sei als Soldat der britischen Armee stationiert. Britische Leistungen würden nicht bezogen. Die Familienkasse bewilligte zunächst vorläufig Differenzkindergeld, später den vollen Betrag und anschließend wieder nur einen Unterschiedsbetrag. Wiederholte Auskunftsersuchen an die britische Behörde führten über Jahre nicht zu einer eindeutigen und abschließenden Klärung des ausländischen Anspruchs.
Die britische Behörde teilte unter anderem mit, es liege kein Antrag vor. Im Jahr 2017 erklärte sie zugleich, der Vater erfülle nach Prüfung seiner Beschäftigung die Voraussetzungen für britisches Kindergeld, wenn ein Antrag gestellt würde. Spätere Schreiben bestätigten weiterhin fehlende Anträge oder fehlende Zahlungen. Die Mutter hielt dem entgegen, sie habe selbst mehrfach Anträge gestellt. Außerdem komme der Vater nicht für den Unterhalt des Kindes auf. Die Familienkasse setzte im angegriffenen Bescheid weiterhin vorläufig nur 116,51 Euro monatlich als Unterschiedsbetrag fest. Das Finanzgericht sprach für den Streitzeitraum volles Kindergeld einschließlich des Kinderbonus von 150 Euro zu.
Die nationalen Voraussetzungen für deutsches Kindergeld waren erfüllt: Mutter und minderjährige Tochter hatten ihren Wohnsitz im Inland, das Kind lebte im Haushalt der Mutter. Daraus folgte aber noch nicht die ungekürzte Höhe. Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs galt das Unionsrecht allgemein nur bis zum Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 fort. Der Streitzeitraum lag bereits danach. Eine weitere Anwendung europäischer Koordinierungsregeln musste deshalb auf eine besondere Regelung des Austrittsabkommens gestützt werden. Das Finanzgericht hatte deren persönliche und zeitliche Voraussetzungen nicht ausreichend festgestellt.
Artikel 30 des Austrittsabkommens erfasst bestimmte grenzüberschreitende Situationen, die am Ende des Übergangszeitraums bestanden und ohne relevante Unterbrechung fortdauerten. Die deutsche Mutter befand sich nach den bisherigen Feststellungen nicht selbst in einer solchen Situation: Sie lebte in Deutschland; eine britische Erwerbstätigkeit oder Unterstellung unter britische Rechtsvorschriften war nicht festgestellt. Beim Vater war unklar, welche Staatsangehörigkeit er im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich besaß und wo er sich aufhielt. Frühere Angaben aus dem Antrag von 2015 ersetzten keine Feststellungen für Ende 2020 und das Jahr 2021. Auch seine damalige Erwerbstätigkeit blieb ungeklärt.
Für Drittstaatsangehörige reicht nach dem Abkommen nicht jeder familiäre Bezug zu einem EU-Mitgliedstaat aus. Sie müssen sich in einer der ausdrücklich beschriebenen grenzüberschreitenden Situationen befinden und zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. Dazu kann ein rechtmäßiger Aufenthalt im Vereinigten Königreich gehören. Die Vaterschaft allein vermittelte deshalb nicht den vom Finanzgericht angenommenen ausreichenden sozialrechtlichen Bezug zu Deutschland. Auch eine mögliche Stellung als Familienangehöriger beantwortete die Frage nicht, ob der Vater selbst von den Koordinierungsregeln erfasst wurde. Die persönlichen Voraussetzungen und ihr ununterbrochenes Fortbestehen mussten gesondert aufgeklärt werden.
Zusätzlich kommt der besondere Bestandsschutz für Familienleistungen nach Artikel 32 des Austrittsabkommens in Betracht. Er betrifft Fälle, in denen lediglich die Familienangehörigen grenzüberschreitend leben, während die Person, von der sie ihre Rechte ableiten, keinen entsprechenden Wechsel aufweist. Geschützt werden Ansprüche, die am Ende des Übergangszeitraums bereits bestanden. Hier könnte die in Deutschland lebende Tochter als Familienangehörige eines im Vereinigten Königreich wohnenden und dort sozialversicherten Vaters erfasst sein. Auch hierfür fehlten jedoch die erforderlichen Tatsachen. Die Vorschrift erlaubt keine pauschale Fortgeltung sämtlicher neuer Koordinierungsregeln ohne Prüfung der konkreten persönlichen Situation.
Bei Drittstaatsangehörigen und ihren Familienangehörigen enthält das Austrittsabkommen zudem eine wichtige Verweisung: Bezugnahmen auf das neuere europäische Koordinierungsrecht sind grundsätzlich als Verweise auf entsprechende Vorschriften des älteren Koordinierungsrechts zu verstehen. Das Vereinigte Königreich hatte sich an der Erweiterung des alten Rechts auf Drittstaatsangehörige beteiligt, nicht aber an der entsprechenden Nachfolgeregelung. Fehlt im alten Recht eine passende Vorschrift, läuft die Verweisung insoweit leer. Das kann insbesondere die Gleichstellung eines in Deutschland gestellten Antrags mit einem ausländischen Leistungsantrag betreffen. Gerade diese Frage beeinflusst, ob ein nur möglicher britischer Anspruch die deutsche Leistung mindern kann.
Für das weitere Verfahren gab der Senat unverbindliche Hinweise zu drei möglichen Prüfungswegen. Sollte das neue Koordinierungsrecht gelten, kommt es unter anderem auf eine unverzügliche Weiterleitung des Antrags an den vermeintlich vorrangigen ausländischen Träger an. Hier könnte dagegen sprechen, dass die Mutter den britischen Bezug schon im Januar 2015 offengelegt hatte, die Familienkasse das Koordinierungsverfahren aber erst im April 2016 einleitete. Ob frühere Rechtsprechung für zunächst unbekannte Auslandssachverhalte weiterhin trägt, ließ der Senat offen. Dieser Fall war gerade dadurch gekennzeichnet, dass die Behörde von Beginn an über die Tätigkeit des Vaters informiert worden war.
Gilt dagegen das ältere Koordinierungsrecht, kann entscheidend sein, ob im Vereinigten Königreich tatsächlich ein Familienleistungsantrag gestellt wurde. Die bisherigen Antworten der britischen Behörde könnten hierzu ausreichen; weitere gleichartige Auskunftsersuchen hielt der Senat nicht zwingend für erforderlich. Greift weder neues noch altes Koordinierungsrecht, ist die damalige nationale Ausschlussregel des Einkommensteuergesetzes zu prüfen. Danach kann bereits ein ausländischer Anspruch genügen, der bei entsprechender Antragstellung bestünde, auch wenn er einem anderen Elternteil zusteht. Das Finanzgericht muss dann gegebenenfalls selbst die britischen Anspruchsvoraussetzungen ermitteln. Die erneute Tatsachenprüfung und die Kostenentscheidung wurden ihm übertragen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Sachverhalt und Behördenkorrespondenz: Rn. 1–23; Nationaler Anspruch und Übergangszeitraum: Rn. 24–28; Persönlicher Anwendungsbereich: Rn. 29–40; Bestandsschutz für Familienleistungen: Rn. 41–42; Unverbindliche Hinweise zu drei Regelungssystemen: Rn. 43–51
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
III R 28/25 verdeutlicht aus Kanzleisicht, dass Familienleistungsfälle nach dem Brexit nicht allein anhand früherer Behördenkorrespondenz eingeordnet werden können. Zuerst ist festzustellen, welche Person aufgrund welcher Staatsangehörigkeit und grenzüberschreitenden Situation vom Austrittsabkommen erfasst wird. Erst anschließend lässt sich beurteilen, welche Bedeutung ein fehlender britischer Antrag hat. Diese Bedeutung unterscheidet sich zwischen neuem Koordinierungsrecht, altem Koordinierungsrecht und der nationalen Ausschlussregel erheblich. Die Entscheidung gewährt deshalb weder automatisch volles Kindergeld noch bestätigt sie abschließend die Kürzung. Für vergleichbare Akten sind insbesondere die Verhältnisse zum Jahresende 2020 und ihr Fortbestand im Streitzeitraum entscheidend. Auch das eigene Vorgehen der Familienkasse kann relevant werden, wenn sie einen von Anfang an bekannten Auslandsbezug nicht unverzüglich im vorgesehenen Verfahren bearbeitet hat.