Steuerrecht

Kindergeld nach Ausbildungsabbruch: Auch während der Pandemie sind belegbare Ausbildungsbemühungen nötig

Der Bundesfinanzhof hat die Rückforderung von Kindergeld für einen volljährigen Sohn bestätigt, der seine Ausbildung beendet und anschließend verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt hatte. Für die Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind genügt eine allgemein behauptete Ausbildungsbereitschaft nicht. Sie muss durch ernsthafte und objektiv belegbare Bemühungen erkennbar werden. Schwierigkeiten auf dem Ausbildungsmarkt während der Corona-Pandemie entbinden davon nicht grundsätzlich. Da solche Bemühungen im Streitzeitraum von Mai 2021 bis Mai 2022 nicht festgestellt waren, blieb die Revision des Vaters erfolglos. Auch andere gesetzliche Berücksichtigungsgründe griffen nicht ein.

Ergebnis des Verfahrens

Revision als unbegründet zurückgewiesen; Aufhebung und Rückforderung von 2.847 Euro Kindergeld für Mai 2021 bis Mai 2022 bestätigt; Kosten trägt der Kläger.

Redaktioneller Kernsatz

Der Bundesfinanzhof hat die Rückforderung von Kindergeld für einen volljährigen Sohn bestätigt, der seine Ausbildung beendet und anschließend verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt hatte. Für die Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind genügt eine allgemein behauptete Ausbildungsbereitschaft nicht. Sie muss durch ernsthafte und objektiv belegbare Bemühungen erkennbar werden. Schwierigkeiten auf dem Ausbildungsmarkt während der Corona-Pandemie entbinden davon nicht grundsätzlich. Da solche Bemühungen im Streitzeitraum von Mai 2021 bis Mai 2022 nicht festgestellt waren, blieb die Revision des Vaters erfolglos. Auch andere gesetzliche Berücksichtigungsgründe griffen nicht ein.

Redaktionelle Zusammenfassung · 901 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Bundesfinanzhof hat die Rückforderung von Kindergeld für einen volljährigen Sohn bestätigt, der seine Ausbildung beendet und anschließend verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt hatte. Für die Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind genügt eine allgemein behauptete Ausbildungsbereitschaft nicht. Sie muss durch ernsthafte und objektiv belegbare Bemühungen erkennbar werden. Schwierigkeiten auf dem Ausbildungsmarkt während der Corona-Pandemie entbinden davon nicht grundsätzlich. Da solche Bemühungen im Streitzeitraum von Mai 2021 bis Mai 2022 nicht festgestellt waren, blieb die Revision des Vaters erfolglos. Auch andere gesetzliche Berücksichtigungsgründe griffen nicht ein.

Der 1999 geborene Sohn hatte zunächst eine Ausbildung zum Hotelfachmann aufgenommen. Er beendete das Ausbildungsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag zum 30. April 2021. Anschließend meldete er sich als arbeitsuchend, jedoch nicht als ausbildungssuchend. Er arbeitete in verschiedenen Tätigkeiten im Hotel- und Gastronomiebereich, unter anderem in der Schweiz. Erst nach dem streitigen Zeitraum begann er im August 2022 eine Ausbildung zum Dachdecker. Dieser ging ein einmonatiges Praktikum voraus. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für die dazwischenliegenden streitigen Monate auf und verlangte insgesamt 2.847 Euro zurück. Der Vater wandte sich gegen Aufhebung und Rückforderung.

Zur Begründung führte er an, die Hotelfachausbildung habe wegen der Pandemie abgebrochen werden müssen. Sein Sohn habe sich über Möglichkeiten zur Überbrückung bis zur Wiederaufnahme einer Ausbildung informiert und schließlich gearbeitet. Bewerbungen hätten angesichts der damaligen Lage keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Das Finanzgericht vernahm den Sohn als Zeugen, sah die Voraussetzungen eines weiteren Kindergeldanspruchs aber nicht als erfüllt an. Mit der Revision machte der Vater insbesondere geltend, pandemiebedingte Einschränkungen rechtfertigten einen Verzicht auf den Nachweis von Ausbildungsplatzbewerbungen. Die Familienkasse hielt bereits die Revision für unzureichend begründet.

Der Bundesfinanzhof hielt das Rechtsmittel für zulässig. Der Vater hatte die aus seiner Sicht verletzte Vorschrift und den behaupteten Rechtsfehler ausreichend bezeichnet. Er musste nicht zusätzlich darlegen, warum die Revision überhaupt zuzulassen sei, weil das Finanzgericht sie bereits zugelassen hatte. Diese Unterscheidung zwischen Revisionsbegründung und Nichtzulassungsbeschwerde führte jedoch nicht zum Erfolg in der Sache. Der Senat bestätigte die rechtliche Bewertung der Vorinstanz. Eine Berücksichtigung allein wegen Arbeitsuche kam altersbedingt nicht mehr in Betracht: Der Sohn hatte im gesamten Streitzeitraum das 21. Lebensjahr bereits vollendet. Damit waren die besonderen Voraussetzungen für ältere volljährige Kinder entscheidend.

Eine laufende Berufsausbildung lag nicht vor. Zwar kann eine Ausbildung auch außerhalb einer förmlichen Ausbildungsordnung stattfinden, wenn ernsthaft Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für ein Berufsziel erworben werden. Innerhalb eines Arbeitsverhältnisses muss aber der Ausbildungscharakter gegenüber der entgeltlichen Arbeitsleistung im Vordergrund stehen. Nach den bindenden Feststellungen handelte es sich bei den Tätigkeiten des Sohnes um Überbrückungsarbeiten zum Geldverdienen und zur Beschäftigung. Ein Praktikum im streitigen Zeitraum war nicht nachgewiesen. Auch die bloße Meldung als arbeitsuchend stützte den überwiegenden Erwerbscharakter. Dass die Tätigkeiten in einer beruflich verwandten Branche lagen, machte sie nicht automatisch zu Ausbildungsmaßnahmen.

Ebenso scheiterte die Berücksichtigung als Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Das Gesetz lässt dafür höchstens vier volle Monate zu. Wird diese Grenze überschritten, besteht nach dieser Vorschrift auch für die ersten vier Monate kein Anspruch. Die Zeit nach dem Ausbildungsende im April 2021 bis zur neuen Ausbildung beziehungsweise dem späteren Praktikum war deutlich länger. Dazwischen lag nach den Feststellungen kein weiterer Ausbildungsabschnitt oder gesetzlich erfasster Dienst. Eine entsprechende Verlängerung wegen der Pandemie lehnte der Senat ab. Eine planwidrige Regelungslücke bestand nicht, weil das Gesetz Fälle fehlender Ausbildungsplätze durch einen eigenen Berücksichtigungstatbestand erfasst.

Dieser Tatbestand setzt allerdings voraus, dass das Kind eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Dazu muss es ausbildungswillig sein und seine Bereitschaft durch ernsthafte Bemühungen nach außen erkennbar machen. Besteht nur zu bestimmten Terminen eine Einstiegsmöglichkeit, müssen sich die Bemühungen auf den nächstmöglichen Beginn richten. Eltern und Kind besitzen bei der Wahl des Berufsziels einen weiten Spielraum. Dieser ersetzt aber nicht den Nachweis einer konkreten Ausbildungsplatzsuche. Als Belege kommen etwa Bewerbungen oder eine Meldung bei der Arbeitsagentur als ausbildungssuchend in Betracht. Volljährige Kinder müssen bei der Aufklärung mitwirken.

Hier hatte der Sohn nach seiner Zeugenaussage wegen der gedrückten Stimmung in der Branche von Bewerbungen abgesehen. Auch andere objektiv belegte Schritte zur Ausbildungsplatzsuche waren nicht festgestellt. Die Pandemie konnte zwar dazu führen, dass Betriebe Ausbildungsbeginne verschoben oder Stellen später vergaben. Sie rechtfertigte nach dem Urteil aber nicht, jegliche nachweisbare Bemühung von vornherein zu unterlassen. Der Senat verlangte damit keine Erfolgsgarantie für Bewerbungen. Entscheidend war vielmehr, dass sich die Ausbildungsbereitschaft in konkreten Handlungen zeigte. Die bloße Erwartung geringer Chancen erfüllte diese Voraussetzung nicht und ersetzte auch keine sonstige nachweisbare Suche.

Auch der spätere Wechsel zum handwerklichen Berufsziel führte nicht rückwirkend zu einem Anspruch für die streitigen Monate. Das Finanzgericht durfte anhand der festgestellten Umstände von einem Bewerbungszeitpunkt erst im Juni 2022 ausgehen. Ein früheres ernsthaftes Bemühen war objektiv nicht belegt. Der Ausbildungsbeginn im August und das vorangehende Praktikum bewiesen daher keine Ausbildungsplatzsuche bereits bis Mai. Ebenso wenig war der Fall mit einer krankheits- oder mutterschutzbedingten Unterbrechung einer fortbestehenden Ausbildung gleichzusetzen. Nach den Feststellungen hätte der Sohn die Hotelfachausbildung fortsetzen können. Sein Aufhebungsvertrag beruhte auf subjektiven Gründen; die Pandemie spielte dabei eine Rolle, war aber nicht die Hauptursache.

Schließlich lagen keine entscheidungserheblichen Verfahrensfehler vor. Der Vater hatte eine zu enge Formulierung des Beweisthemas bei der Zeugenvernehmung beanstandet. Tatsächlich hatte der Sohn jedoch auch zum Branchenwechsel ausgesagt; eine entsprechende Rüge war in der mündlichen Verhandlung nicht erhoben worden. Weitere Verstöße gegen die gerichtliche Sachaufklärung oder die Würdigung des gesamten Verfahrensstoffs waren nicht festzustellen. Der Bundesfinanzhof wies die Revision deshalb als unbegründet zurück. Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung für Mai 2021 bis Mai 2022 blieben bestehen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

III R 20/24 unterstreicht aus Kanzleisicht, dass Ausbildungswunsch und belegbare Ausbildungsplatzsuche rechtlich unterschiedliche Voraussetzungen sind. Ein späterer Ausbildungsbeginn macht frühere Monate nicht automatisch zu einer begünstigten Wartezeit. Besonders sorgfältig müssen deshalb Ausbildungsende, Bewerbungen, Meldungen bei der Arbeitsagentur und Beginn eines Praktikums zeitlich zugeordnet werden. Eine Arbeitssuchendmeldung ist nicht ohne Weiteres eine Ausbildungssuchendmeldung. Das Urteil verlangt keine erfolgreiche Bewerbung, wohl aber objektive Anhaltspunkte für ernsthafte Bemühungen. Die pandemiebedingte Unsicherheit ersetzt diese nicht pauschal. Ebenso wichtig ist die Viermonatsgrenze für Übergangszeiten: Wird sie überschritten, bleiben die ersten vier Monate nicht allein aufgrund dieser Vorschrift begünstigt. Die Entscheidung betrifft den festgestellten Einzelfall ohne nachgewiesene Suche; sie verneint nicht generell Kindergeld bei pandemiebedingt verzögertem Ausbildungsbeginn.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Sachverhalt und Anträge: Rn. 1–9; Zulässige Revision und Altersgrenze: Rn. 10–16; Keine laufende Berufsausbildung: Rn. 17–19; Keine begünstigte Übergangszeit: Rn. 20–23; Objektivierbare Ausbildungsplatzsuche: Rn. 24–33; Verfahrensrügen und Kosten: Rn. 34–37

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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