Steuerrecht
Kindergeld trotz Vollzeitarbeit: Dreimonatige Rettungssanitäterausbildung schließt Erstausbildung nicht ab
Der Bundesfinanzhof hat den Kindergeldanspruch einer Mutter für die Wartezeit ihrer Tochter auf eine Ausbildung zur Notfallsanitäterin bestätigt. Die Tochter hatte zuvor eine dreimonatige Rettungssanitäterausbildung abgeschlossen und arbeitete anschließend in Vollzeit. Diese kurze Qualifizierung beendete jedoch noch keine erstmalige Berufsausbildung im besonderen kindergeldrechtlichen Sinn. Deshalb griff die Beschränkung für eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nicht ein. Der Senat verlangt für den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr. Die Revision der Familienkasse wurde zurückgewiesen.
Ergebnis des Verfahrens
Revision der Familienkasse zurückgewiesen; Kindergeldanspruch für August 2020 bis August 2021 bestätigt; Kosten trägt die Familienkasse.
Redaktioneller Kernsatz
Der Bundesfinanzhof hat den Kindergeldanspruch einer Mutter für die Wartezeit ihrer Tochter auf eine Ausbildung zur Notfallsanitäterin bestätigt. Die Tochter hatte zuvor eine dreimonatige Rettungssanitäterausbildung abgeschlossen und arbeitete anschließend in Vollzeit. Diese kurze Qualifizierung beendete jedoch noch keine erstmalige Berufsausbildung im besonderen kindergeldrechtlichen Sinn. Deshalb griff die Beschränkung für eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nicht ein. Der Senat verlangt für den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr. Die Revision der Familienkasse wurde zurückgewiesen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 864 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesfinanzhof hat den Kindergeldanspruch einer Mutter für die Wartezeit ihrer Tochter auf eine Ausbildung zur Notfallsanitäterin bestätigt. Die Tochter hatte zuvor eine dreimonatige Rettungssanitäterausbildung abgeschlossen und arbeitete anschließend in Vollzeit. Diese kurze Qualifizierung beendete jedoch noch keine erstmalige Berufsausbildung im besonderen kindergeldrechtlichen Sinn. Deshalb griff die Beschränkung für eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nicht ein. Der Senat verlangt für den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr. Die Revision der Familienkasse wurde zurückgewiesen.
Die im Juli 1999 geborene Tochter schloss im August 2019 ihre insgesamt dreimonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin erfolgreich ab. Von September 2019 bis August 2021 war sie in diesem Beruf vollzeitbeschäftigt. Im September 2021 begann sie eine dreijährige Ausbildung zur Notfallsanitäterin. Dafür erhielt die Mutter wieder Kindergeld. Umstritten blieb dagegen die Zeit von August 2020 bis August 2021. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts hatte sich die Tochter bereits vor Abschluss des neuen Ausbildungsvertrags um den Ausbildungsplatz bemüht. Spätestens seit dem Vertragsschluss im Dezember 2020 wartete sie auf den organisatorisch vorgegebenen Ausbildungsbeginn.
Die Familienkasse lehnte Kindergeld für den Streitzeitraum ab. Sie betrachtete die Rettungssanitäterqualifizierung als bereits abgeschlossene erste Berufsausbildung. Damit sei eine anschließende Beschäftigung oberhalb der gesetzlichen Grenze von 20 regelmäßigen Wochenstunden schädlich. Die Mutter hielt entgegen, ein lediglich dreimonatiger Lehrgang könne keine solche Erstausbildung sein. Sie berief sich dabei auf die Definition im Werbungskostenrecht, die eine Mindestdauer von zwölf Monaten vorsieht. Das Finanzgericht gab ihrer Klage statt und verpflichtete die Familienkasse zur Festsetzung und Leistung des Kindergelds. Der Bundesfinanzhof bestätigte das Ergebnis, korrigierte aber die rechtliche Herleitung der Vorinstanz.
Bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren sind mehrere Prüfungsschritte auseinanderzuhalten. Zunächst muss ein gesetzlicher Berücksichtigungsgrund vorliegen, etwa eine laufende Berufsausbildung oder das Warten auf einen Ausbildungsplatz. Eine bereits zugesagte Ausbildung kann hierfür genügen, wenn sie aus schulischen oder betrieblichen Gründen noch nicht begonnen werden kann. Erforderlich bleiben ernsthafte und belegbare Ausbildungsbemühungen für den nächstmöglichen Beginn. Erst nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums kommt die zusätzliche Beschränkung wegen einer Erwerbstätigkeit zum Tragen. Unschädlich bleiben dann insbesondere bestimmte Ausbildungsdienstverhältnisse, geringfügige Beschäftigungen und Tätigkeiten bis zur gesetzlichen Stundengrenze.
Der Begriff der Berufsausbildung ist innerhalb dieser Regeln nicht überall gleich weit. Für den positiven Berücksichtigungstatbestand können zahlreiche ernsthafte Maßnahmen genügen, die Kenntnisse und Fähigkeiten für ein Berufsziel vermitteln. Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, an den mögliche Nachteile bei weiterer Erwerbstätigkeit anknüpfen, ist enger zu verstehen. Nicht jede erste berufsqualifizierende Maßnahme verbraucht diese Erstausbildung. Das zeigt sich bereits bei aufeinander abgestimmten mehraktigen Ausbildungen. Der Senat ergänzte diesen Ansatz für kurze Qualifizierungen: Auch ein geordneter Lehrgang mit Prüfung kann wegen seiner geringen Dauer noch unterhalb der maßgeblichen Abschlussgrenze liegen.
Die Rettungssanitäterausbildung war dabei durchaus eine berufliche Ausbildung. Sie war öffentlich-rechtlich geordnet, endete mit einer Prüfung und vermittelte Fähigkeiten für eine konkrete Berufstätigkeit. Der Abschluss befähigte zur Arbeit im Rettungsdienst. Dass es sich nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf im engeren berufsbildungsrechtlichen Sinn handelte, nahm ihm diese berufliche Qualität nicht. Gleichwohl dauerte die Ausbildung in Vollzeit nur rund drei Monate und umfasste 520 Stunden. Der entscheidende Mangel lag daher nicht im Fehlen einer Prüfung oder beruflichen Verwendbarkeit, sondern in der gegenüber einer vollwertigen ersten Berufsausbildung zu kurzen Dauer.
Die Definition des Werbungskostenrechts durfte allerdings nicht unmittelbar übernommen werden. Sie bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf den Abzug eigener Ausbildungskosten. Eine entsprechende gesetzliche Verweisung für den Familienleistungsausgleich fehlt. Auch eine analoge Anwendung lehnte der Senat mangels planwidriger Regelungslücke ab. Beide Vorschriften haben unterschiedliche Funktionen: Beim Werbungskostenabzug kann eine bereits abgeschlossene Erstausbildung für den Abzug späterer Kosten vorteilhaft sein. Beim Kindergeld kann derselbe Abschluss wegen der Erwerbstätigkeitsgrenze nachteilige Folgen haben. Diese unterschiedlichen Zusammenhänge verlangen eine eigenständige Auslegung, selbst wenn die Ergebnisse bei der Mindestdauer ähnlich ausfallen.
Die grundsätzlich einjährige Mindestdauer leitete der Senat vor allem aus Zweck und Systematik des Kindergeldrechts ab. Der Familienleistungsausgleich berücksichtigt typisierend die Unterhaltsverantwortung der Eltern für eine angemessene Ausbildung. Typische Berufsausbildungen dauern mehrere Jahre; selbst kürzere Helferausbildungen können ein Jahr umfassen. Auch die gesetzliche Gleichstellung mit einem Erststudium spricht dagegen, jede wenige Monate dauernde Qualifizierung bereits als abschließende Erstausbildung zu behandeln. Die Gesetzesmaterialien zeigen außerdem, dass nicht jede allgemein berufsqualifizierende Maßnahme diese Wirkung haben sollte. Der Senat behandelte Kurzqualifizierungen deshalb als eigenständige Fallgruppe neben mehraktigen Ausbildungsgängen.
Ältere Entscheidungen zur Rettungssanitäterausbildung standen dem nicht entgegen. Sie betrafen entweder andere steuerrechtliche Vorschriften und frühere Gesetzesfassungen oder die weitere Frage, ob überhaupt eine begünstigte Berufsausbildung vorliegt. Daraus ließ sich keine verbindliche Gleichsetzung mit dem engeren Begriff des abgeschlossenen ersten Ausbildungsgangs ableiten. Im Streitfall war zusätzlich festgestellt, dass die Tochter im gesamten Zeitraum ernsthaft einen Ausbildungsplatz zur Notfallsanitäterin anstrebte. Die Familienkasse griff diese Feststellungen nicht an. Damit bestand der erforderliche positive Berücksichtigungsgrund, während die Vollzeitarbeit mangels abgeschlossener erstmaliger Berufsausbildung unschädlich blieb.
Ob Rettungssanitäter- und Notfallsanitäterausbildung außerdem als einheitliche mehraktige Ausbildung verbunden waren, musste nicht entschieden werden. Das Finanzgericht hatte einen engen zeitlichen Zusammenhang mit knapper und möglicherweise unzutreffender Begründung verneint. Darauf kam es aber nicht an, weil bereits die erste Kurzqualifizierung für sich genommen die Erstausbildung nicht abschloss. Die Mutter blieb für August 2020 bis August 2021 kindergeldberechtigt. Die Familienkasse trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Entscheidung gewährt keinen Anspruch allein wegen eines kurzen Vorlehrgangs, sondern setzt weiterhin voraus, dass im jeweiligen Monat ein gesetzlicher Berücksichtigungsgrund wie die nachgewiesene Ausbildungsplatzsuche oder Wartezeit besteht.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Ausbildungsfolge und Streitzeitraum: Rn. 1–9; Unterschiedliche Ausbildungsbegriffe: Rn. 10–19; Keine Anwendung der Werbungskostendefinition: Rn. 20–25; Eigenständige Mindestdauer: Rn. 26–37; Ausbildungswilligkeit, offene Mehraktigkeit und Ergebnis: Rn. 38–42
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
III R 14/24 trennt aus Kanzleisicht die berufliche Verwertbarkeit eines Abschlusses von seiner Wirkung als abgeschlossene Erstausbildung im Kindergeldrecht. Auch wer mit einer kurzen Qualifizierung bereits in Vollzeit arbeiten kann, hat damit nicht zwingend die für die Erwerbstätigkeitsgrenze maßgebliche erste Ausbildung beendet. Entscheidend bleibt daneben der Nachweis des weiteren Ausbildungsziels und der konkreten Wartezeit. Hier stand die Ausbildungswilligkeit für den gesamten Streitzeitraum fest. Der Senat stützt die Mindestdauer eigenständig auf das Kindergeldrecht; eine pauschale Übernahme der Werbungskostenregel wäre deshalb ungenau. Ebenso wenig musste er eine einheitliche mehraktige Ausbildung bejahen. Für vergleichbare Fälle sind Dauer und Struktur der Vorqualifizierung sowie die zeitlich belegten Bemühungen um den nächsten Ausbildungsplatz gesondert zu prüfen.