Steuerrecht
Kindergeld in der Wartezeit: Kurzer Rettungssanitäterlehrgang bleibt trotz Berufstätigkeit unter der Erstausbildungsgrenze
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein dreimonatiger Rettungssanitäterlehrgang grundsätzlich noch keine erstmalige Berufsausbildung im Sinne der kindergeldrechtlichen Erwerbstätigkeitsbeschränkung abschließt. Ein Vater erhielt deshalb auch für die Wartezeit seines vollzeitbeschäftigten Sohnes auf einen Ausbildungsplatz zum Notfallsanitäter Kindergeld. Der Senat wies die Revision der Familienkasse zurück. Für die nachteilige Wirkung eines abgeschlossenen ersten Ausbildungsgangs verlangt er grundsätzlich mindestens ein Jahr Ausbildungsdauer. Die Zeit eines Bundesfreiwilligendienstes wird dabei nicht allein deshalb zur Ausbildungszeit, weil während dieses Dienstes beruflich verwertbare Kenntnisse erworben werden.
Ergebnis des Verfahrens
Revision der Familienkasse zurückgewiesen; Kindergeld für November 2021 bis Januar 2022 bestätigt; Revisionskosten trägt die Familienkasse.
Redaktioneller Kernsatz
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein dreimonatiger Rettungssanitäterlehrgang grundsätzlich noch keine erstmalige Berufsausbildung im Sinne der kindergeldrechtlichen Erwerbstätigkeitsbeschränkung abschließt. Ein Vater erhielt deshalb auch für die Wartezeit seines vollzeitbeschäftigten Sohnes auf einen Ausbildungsplatz zum Notfallsanitäter Kindergeld. Der Senat wies die Revision der Familienkasse zurück. Für die nachteilige Wirkung eines abgeschlossenen ersten Ausbildungsgangs verlangt er grundsätzlich mindestens ein Jahr Ausbildungsdauer. Die Zeit eines Bundesfreiwilligendienstes wird dabei nicht allein deshalb zur Ausbildungszeit, weil während dieses Dienstes beruflich verwertbare Kenntnisse erworben werden.
Redaktionelle Zusammenfassung · 846 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein dreimonatiger Rettungssanitäterlehrgang grundsätzlich noch keine erstmalige Berufsausbildung im Sinne der kindergeldrechtlichen Erwerbstätigkeitsbeschränkung abschließt. Ein Vater erhielt deshalb auch für die Wartezeit seines vollzeitbeschäftigten Sohnes auf einen Ausbildungsplatz zum Notfallsanitäter Kindergeld. Der Senat wies die Revision der Familienkasse zurück. Für die nachteilige Wirkung eines abgeschlossenen ersten Ausbildungsgangs verlangt er grundsätzlich mindestens ein Jahr Ausbildungsdauer. Die Zeit eines Bundesfreiwilligendienstes wird dabei nicht allein deshalb zur Ausbildungszeit, weil während dieses Dienstes beruflich verwertbare Kenntnisse erworben werden.
Der im Oktober 1998 geborene Sohn beendete 2016 die Schule. Nach Praktika absolvierte er von Dezember 2016 bis Mai 2018 einen Bundesfreiwilligendienst im Rettungsbereich. Innerhalb einer Woche erlangte er zunächst eine Qualifikation als Sanitätshelfer. Zwischen Oktober 2017 und Juli 2018 durchlief er außerdem die insgesamt dreimonatige Ausbildung zum Rettungssanitäter mit einem Umfang von 520 Stunden. Seit September 2018 arbeitete er in Vollzeit, zunächst im Patiententransport einer Klinik und später im Rettungsdienst. Bereits seit März 2018 bewarb er sich fortlaufend um eine Ausbildung zum Notfallsanitäter. Diese konnte er schließlich am 1. September 2022 beginnen.
Die Familienkasse hatte wegen der Ausbildungsbemühungen zunächst Kindergeld gewährt, hob die Festsetzung jedoch im Oktober 2021 ab November auf. Einen erneuten Antrag des Vaters lehnte sie ebenfalls ab. Vor Gericht ging es ausschließlich um die Monate November 2021 bis Januar 2022. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die Familienkasse bestritt weder die ernsthafte Ausbildungswilligkeit noch die fortlaufenden Bewerbungen. Sie hielt aber die zwischenzeitliche Vollzeitarbeit nach der Rettungssanitäterqualifizierung für schädlich. Aus ihrer Sicht stand trotz sachlich und zeitlich zusammenhängender Ausbildungsschritte inzwischen die Erwerbstätigkeit im Vordergrund.
Der Bundesfinanzhof stellte zunächst die unterschiedlichen Funktionen des Ausbildungsbegriffs heraus. Für die Berücksichtigung eines volljährigen Kindes kann eine Maßnahme genügen, die ernsthaft auf ein Berufsziel vorbereitet. Auch eine kurze berufliche Qualifizierung kann deshalb während ihrer Durchführung eine begünstigte Berufsausbildung sein. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit ihrem Abschluss bereits die erstmalige Berufsausbildung beendet ist. Erst nach diesem besonderen Abschluss greift die zusätzliche Beschränkung wegen einer Erwerbstätigkeit, insbesondere die Grenze von 20 regelmäßigen Wochenstunden. Beide Begriffe dürfen nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden.
Die Rettungssanitäterausbildung erfüllte mehrere Merkmale einer beruflichen Ausbildung. Sie war geordnet, schloss mit einer Prüfung ab und vermittelte Fähigkeiten für eine konkrete Berufstätigkeit. Ihr Abschluss erlaubte dem Sohn, im Rettungsdienst zu arbeiten. Diese berufliche Verwendbarkeit genügte jedoch nicht, um schon die für weitere Kindergeldansprüche maßgebliche Erstausbildung abzuschließen. Der Senat ergänzte die bisherigen Anforderungen um eine grundsätzlich einjährige Mindestdauer. Der nur drei Monate umfassende Lehrgang lag deutlich darunter. Der vorausgegangene Bundesfreiwilligendienst änderte daran nichts: Ein solcher Dienst stellt als solcher keine Berufsausbildung dar und verlängert nicht automatisch den darin absolvierten Lehrgang.
Die Mindestdauer folgt nach dem Urteil nicht unmittelbar aus der Regelung über eigene Ausbildungskosten im Werbungskostenrecht. Dort ist zwar eine erste Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten definiert. Diese Definition gilt ihrem Wortlaut nach jedoch nur für den dort geregelten Zusammenhang. Eine entsprechende Verweisung im Kindergeldrecht fehlt. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus, weil keine planwidrige Regelungslücke festgestellt werden kann. Die Besteuerung eigener Ausbildungsaufwendungen und der Familienleistungsausgleich betreffen unterschiedliche Personen und verfolgen unterschiedliche gesetzliche Zwecke. Ein dort vorteilhafter Ausbildungsabschluss kann hier wegen der Erwerbstätigkeitsbeschränkung nachteilig wirken.
Der Senat leitete das zeitliche Mindestmaß deshalb eigenständig aus dem Kindergeldrecht ab. Dieses berücksichtigt typisierend die Verantwortung der Eltern für eine angemessene Berufsausbildung ihres Kindes. Die zivilrechtlich geschuldete Ausbildung ist regelmäßig umfassender als ein kurzer beruflicher Einstiegskurs. Übliche Berufsausbildungen dauern mehrere Jahre; selbst bestimmte Helferausbildungen erreichen ein Jahr. Hinzu kommt die gesetzliche Gleichstellung mit einem Erststudium. Diese Systematik spricht dagegen, bereits jede kurze, am Arbeitsmarkt verwertbare Qualifizierung als abschließenden ersten Ausbildungsgang zu behandeln. Auch die Gesetzgebungsgeschichte verlangt keine solche Ausdehnung auf sämtliche berufsqualifizierenden Maßnahmen.
Ältere Rechtsprechung führte zu keinem anderen Ergebnis. Entscheidungen zur steuerlichen Behandlung von Ausbildungskosten betrafen einen anderen Regelungszusammenhang und teilweise frühere Gesetzesfassungen. Andere Entscheidungen zur Rettungssanitäterausbildung belegten lediglich, dass diese überhaupt eine begünstigte Ausbildungsmaßnahme sein kann. Daraus folgt noch nicht, dass ihr Abschluss die enger verstandene erstmalige Berufsausbildung verbraucht. Der Bundesfinanzhof trennte daher die positive Berücksichtigung während einer Qualifizierung von der späteren Einschränkung wegen eines angeblich bereits abgeschlossenen ersten Ausbildungsgangs. Auf diese Unterscheidung kam es im Streitfall entscheidend an.
Für den maßgeblichen Zeitraum war zugleich ein eigener gesetzlicher Berücksichtigungsgrund vorhanden. Der Sohn konnte seine angestrebte Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes noch nicht beginnen. Seine zahlreichen Bewerbungen und die Antworten darauf waren belegt und zwischen den Beteiligten unstreitig. Es ging nicht darum, dass ihm persönliche Voraussetzungen für die angestrebte Ausbildung fehlten. Der spätere tatsächliche Ausbildungsbeginn bestätigte vielmehr das ernsthaft verfolgte Berufsziel. Weil die kurze Vorqualifizierung noch keine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hatte, stand die Vollzeitbeschäftigung während dieser Wartezeit dem Anspruch nicht entgegen.
Ergänzend billigte der Senat die Annahme eines sachlich und zeitlich verbundenen mehraktigen Ausbildungsgangs. Die unvermeidbare Wartezeit und eine zwischenzeitliche Vollzeitbeschäftigung schließen einen solchen Zusammenhang nicht allein aus. Die Frage war für das Ergebnis allerdings nicht mehr entscheidend, weil bereits die kurze Dauer des Rettungssanitäterlehrgangs genügte. Der Vater behielt damit seinen Anspruch für November 2021 bis Januar 2022; die Kosten der erfolglosen Revision trägt die Familienkasse. Das Urteil eröffnet keinen allgemeinen Anspruch für beliebige Beschäftigungszeiten nach einem Kurzlehrgang. Erforderlich bleiben insbesondere ein gesetzlicher Berücksichtigungstatbestand und nachvollziehbare Nachweise des weiteren Ausbildungswegs.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Ausbildungsweg und Verfahrensgang: Rn. 1–9; Ausbildungsbegriffe und kurze Rettungssanitäterqualifikation: Rn. 10–20; Keine unmittelbare oder analoge Anwendung von § 9 Abs. 6 EStG: Rn. 21–26; Eigenständige Mindestdauer und frühere Rechtsprechung: Rn. 27–38; Ausbildungsbemühungen, mehraktige Ausbildung und Ergebnis: Rn. 39–44
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
III R 13/24 zeigt aus Kanzleisicht, dass bei Kindergeldfällen mit Rettungsdienstqualifikationen drei Fragen getrennt werden müssen: die Dauer des eigentlichen Lehrgangs, der rechtliche Charakter eines begleitenden Freiwilligendienstes und die belegte Suche nach dem weiteren Ausbildungsplatz. Eine längere Dienstzeit macht einen dreimonatigen Kurs nicht automatisch zur abgeschlossenen Erstausbildung. Ebenso wenig beseitigt die spätere Vollzeitarbeit für sich genommen den Anspruch während einer nachgewiesenen Ausbildungswartezeit. Im konkreten Fall standen die fortlaufenden Bewerbungen fest. Die zusätzliche Aussage zur mehraktigen Ausbildung sollte nicht mit dem tragenden Mindestdauerargument vermischt werden. Für die Bearbeitung vergleichbarer Fälle sind daher Ausbildungsnachweise, Dienstzeiten, Bewerbungen und Antworten zeitlich sauber zusammenzustellen. Der spätere Ausbildungsbeginn unterstützt diese Einordnung, ersetzt aber keine Prüfung der jeweils beanspruchten Monate.