Steuerrecht

Kindergeld im Studium trotz 30-Stunden-Stelle: Rettungssanitäterqualifikation verbraucht Erstausbildung nicht

Der Bundesfinanzhof hat den Kindergeldanspruch einer Mutter für ihre studierende Tochter bestätigt, obwohl diese daneben 30 Stunden wöchentlich als Rettungssanitäterin arbeitete. Die zuvor absolvierte Ausbildung mit einem Umfang von 520 Stunden hatte die erstmalige Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinn noch nicht abgeschlossen. Die Beschränkung wegen einer Erwerbstätigkeit oberhalb von 20 Wochenstunden griff deshalb nicht ein. Für einen solchen ersten Ausbildungsabschluss verlangt der Senat grundsätzlich mindestens ein Jahr Ausbildungsdauer. Die Revision der Familienkasse hatte lediglich hinsichtlich der Formulierung des gerichtlichen Entscheidungssatzes Erfolg; wirtschaftlich blieb die Mutter vollständig erfolgreich.

Ergebnis des Verfahrens

Entscheidungssatz auf die Aufhebung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids sowie der Einspruchsentscheidung beschränkt; Revision im Übrigen zurückgewiesen; sämtliche Verfahrenskosten trägt die Familienkasse.

Redaktioneller Kernsatz

Der Bundesfinanzhof hat den Kindergeldanspruch einer Mutter für ihre studierende Tochter bestätigt, obwohl diese daneben 30 Stunden wöchentlich als Rettungssanitäterin arbeitete. Die zuvor absolvierte Ausbildung mit einem Umfang von 520 Stunden hatte die erstmalige Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinn noch nicht abgeschlossen. Die Beschränkung wegen einer Erwerbstätigkeit oberhalb von 20 Wochenstunden griff deshalb nicht ein. Für einen solchen ersten Ausbildungsabschluss verlangt der Senat grundsätzlich mindestens ein Jahr Ausbildungsdauer. Die Revision der Familienkasse hatte lediglich hinsichtlich der Formulierung des gerichtlichen Entscheidungssatzes Erfolg; wirtschaftlich blieb die Mutter vollständig erfolgreich.

Redaktionelle Zusammenfassung · 856 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Bundesfinanzhof hat den Kindergeldanspruch einer Mutter für ihre studierende Tochter bestätigt, obwohl diese daneben 30 Stunden wöchentlich als Rettungssanitäterin arbeitete. Die zuvor absolvierte Ausbildung mit einem Umfang von 520 Stunden hatte die erstmalige Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinn noch nicht abgeschlossen. Die Beschränkung wegen einer Erwerbstätigkeit oberhalb von 20 Wochenstunden griff deshalb nicht ein. Für einen solchen ersten Ausbildungsabschluss verlangt der Senat grundsätzlich mindestens ein Jahr Ausbildungsdauer. Die Revision der Familienkasse hatte lediglich hinsichtlich der Formulierung des gerichtlichen Entscheidungssatzes Erfolg; wirtschaftlich blieb die Mutter vollständig erfolgreich.

Die im November 1998 geborene Tochter legte im Juni 2017 das Abitur ab. Anschließend leistete sie von Oktober 2017 bis Mai 2018 einen Bundesfreiwilligendienst in einer Rettungsdiensteinrichtung. Währenddessen absolvierte sie zwischen Oktober 2017 und März 2018 die Ausbildung zur Rettungssanitäterin und bestand die Abschlussprüfung. Ab Juni 2018 arbeitete sie in diesem Beruf. Ihre Wochenarbeitszeit lag zeitweise unter 20 Stunden, zeitweise bei 40,5 Stunden. Im Wintersemester 2018/2019 war sie zunächst für Betriebswirtschaft eingeschrieben. Seit März 2019 studierte sie Soziale Arbeit. Dieses Studium dauerte in den späteren Streitmonaten an.

Die Familienkasse hatte im März 2019 Kindergeld ab April desselben Jahres bewilligt. Anfang 2022 übersandte die Mutter einen geänderten Arbeitsvertrag ihrer Tochter, der ab Januar eine regelmäßige Arbeitszeit von 30 Wochenstunden vorsah. Daraufhin hob die Familienkasse die Bewilligung für Januar bis März 2022 auf und forderte die bereits gezahlten Beträge zurück. Ihrer Ansicht nach hatte die Tochter mit der Rettungssanitäterprüfung eine erste Berufsausbildung abgeschlossen. Das folgende Studium sei deshalb nur noch bei einer unschädlichen Nebentätigkeit begünstigt. Die vertragliche Arbeitszeit überschreite jedoch die gesetzliche Grenze.

Das Finanzgericht gab der Mutter recht, hob Aufhebung und Rückforderung auf und verpflichtete die Familienkasse zusätzlich zur erneuten Festsetzung. In der Sache bestätigte der Bundesfinanzhof diese Entscheidung, korrigierte aber ihre Begründung. Im Studium der Sozialen Arbeit wurde die 23-jährige Tochter weiterhin für einen Beruf ausgebildet. Die tatsächliche Durchführung einer ernsthaften beruflichen Ausbildung ist der erste Prüfungsschritt. Erst wenn bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen ist, kommt die zusätzliche Erwerbstätigkeitsbeschränkung zum Tragen. Ein Studium kann daher grundsätzlich auch neben einer umfangreicheren Beschäftigung kindergeldrechtlich berücksichtigt werden, solange diese Abschlussgrenze noch nicht erreicht ist.

Die Rettungssanitäterqualifikation war durchaus eine berufliche Ausbildung. Das bayerische Landesrecht ordnete Inhalt und Abschlussprüfung. Vorgesehen waren theoretischer Unterricht, ein Klinikpraktikum, ein Rettungswachenpraktikum und ein Abschlusslehrgang. Die Prüfung umfasste schriftliche, praktische und mündliche Teile. Der erfolgreiche Abschluss vermittelte konkrete Fähigkeiten für den Rettungsdienst und war beruflich verwertbar. Dass die Tätigkeit nicht zu den anerkannten Ausbildungsberufen im engeren berufsbildungsrechtlichen Sinn gehörte, stellte diese Einordnung nicht infrage. Es fehlte somit weder an einer geregelten Struktur noch an einem Berufsbezug oder einer Abschlussprüfung.

Diese Merkmale genügten aber nicht für den engeren Begriff des abgeschlossenen ersten Ausbildungsgangs. Der Senat stellte zusätzlich auf die Ausbildungsdauer ab. Eine Kurzqualifizierung mit weniger als einem Jahr Ausbildungsumfang verbraucht grundsätzlich noch nicht die Erstausbildung im Sinne der kindergeldrechtlichen Beschränkung. Der Bundesfreiwilligendienst verlängerte die eigentliche Ausbildung nicht automatisch. Freiwilligendienste dienen als solche regelmäßig der Gewinnung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl. Sie sind deshalb nicht allein wegen ihrer Dauer als Berufsausbildung anzusehen. Entscheidend blieb der Umfang des darin absolvierten Rettungssanitäterlehrgangs.

Anders als das Finanzgericht leitete der Bundesfinanzhof die Mindestdauer nicht unmittelbar aus dem Werbungskostenrecht ab. Dort enthält § 9 Absatz 6 EStG zwar eine Definition mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei Vollzeitausbildung. Diese Vorschrift bezieht sich ausdrücklich auf den Abzug eigener Ausbildungskosten. Für den Familienleistungsausgleich fehlt eine entsprechende gesetzliche Verweisung. Auch eine analoge Anwendung scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus. Die Regelungen betreffen unterschiedliche Zusammenhänge: Beim Kind kann der Abschluss einer Erstausbildung den späteren Kostenabzug begünstigen; beim Kindergeld kann er dagegen wegen einer parallelen Erwerbstätigkeit zum Wegfall des Anspruchs führen.

Die grundsätzlich einjährige Mindestdauer ergab sich vielmehr aus Zweck und Systematik des Kindergeldrechts selbst. Der Familienleistungsausgleich berücksichtigt die Verantwortung der Eltern für eine angemessene Ausbildung. Typische Berufsausbildungen dauern mehrere Jahre, während selbst bestimmte kürzere Helferausbildungen ein Jahr umfassen. Die gesetzliche Nennung des Erststudiums neben der erstmaligen Berufsausbildung unterstützt diesen Maßstab. Hinzu kommt die gesetzgeberische Vorstellung, dass nicht bereits jeder kurze beruflich nützliche Kurs den ersten Ausbildungsgang verbrauchen soll. Die berufliche Verwertbarkeit einer Qualifikation und ihr Gewicht als abschließende Erstausbildung sind deshalb getrennt zu beurteilen.

Frühere Entscheidungen zur Rettungssanitäterausbildung standen diesem Ergebnis nicht entgegen. Sie betrafen teilweise andere steuerliche Vorschriften und frühere Gesetzesfassungen. Soweit solche Entscheidungen im Kindergeldrecht herangezogen worden waren, ging es um das Vorliegen einer begünstigten Ausbildungsmaßnahme überhaupt. Daraus ließ sich keine Gleichsetzung mit dem engeren Abschlussbegriff ableiten. Bei der Tochter war diese Grenze durch den 520-Stunden-Lehrgang noch nicht erreicht. Ihre Beschäftigung mit 30 Wochenstunden während des Studiums war daher in den Monaten Januar bis März 2022 unschädlich. Auf die besonderen Ausnahmen für geringfügige Tätigkeiten oder Ausbildungsdienstverhältnisse kam es nicht an.

Prozessual genügte es, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid sowie die Einspruchsentscheidung zu beseitigen. Dadurch lebte die ursprüngliche Kindergeldfestsetzung wieder auf. Eine zusätzliche Verpflichtung zur Neufestsetzung war unnötig; für dieses weitergehende Begehren fehlte das Rechtsschutzbedürfnis. Der Bundesfinanzhof änderte deshalb nur diesen Teil des finanzgerichtlichen Entscheidungssatzes und wies die Revision im Übrigen zurück. Sämtliche Verfahrenskosten trägt die Familienkasse, weil die Mutter wirtschaftlich vollständig obsiegte. Die Entscheidung betrifft damit sowohl die materielle Einordnung einer Kurzqualifikation als auch den passenden gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine aufgehobene Kindergeldbewilligung.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

III R 12/24 ist aus Kanzleisicht vor allem für Studierende mit vorausgegangenen kurzen Berufsqualifikationen bedeutsam. Die Möglichkeit, mit einem solchen Abschluss Geld zu verdienen, ersetzt nicht die Prüfung, ob bereits eine erstmalige Berufsausbildung im besonderen Kindergeldsinn abgeschlossen wurde. Im Fall der Tochter blieb daher auch eine 30-Stunden-Beschäftigung neben dem Studium unschädlich. Für eine belastbare Einordnung sollten der tatsächliche Ausbildungsumfang, Prüfungsnachweise und der weitere Studienverlauf dokumentiert werden. Freiwilligendienst und darin eingebettete Ausbildung sind dabei auseinanderzuhalten. Prozessual zeigt die Entscheidung zudem, dass nach erfolgreicher Anfechtung einer Aufhebung die frühere Festsetzung wieder gilt. Ein zusätzlicher Antrag auf Neufestsetzung kann entbehrlich sein. Die bloße Korrektur des gerichtlichen Entscheidungssatzes darf deshalb nicht als wirtschaftlicher Teilerfolg der Familienkasse missverstanden werden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Ausbildung, Studium und Rückforderung: Rn. 1–12; Berücksichtigung im Studium und Ausbildungsbegriffe: Rn. 13–22; Keine Übernahme der Werbungskostendefinition: Rn. 23–28; Eigenständige Mindestdauer und ältere Rechtsprechung: Rn. 29–40; Wiederaufleben der Festsetzung und Kosten: Rn. 41–44

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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