Europarecht, Steuerrecht

Kindergeld nach dem Brexit: Ausländischer Anspruch darf nicht ohne Prüfung des anwendbaren Koordinierungsrechts angerechnet werden

Der Bundesfinanzhof hat ein Urteil über ungekürztes deutsches Kindergeld nach dem Brexit aufgehoben und zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Für die Monate März bis August 2022 war nicht hinreichend festgestellt, welches System zur Abstimmung deutscher und britischer Familienleistungen galt. Das Finanzgericht hatte die neueren europäischen Koordinierungsregeln angewandt, ohne die Voraussetzungen des Austrittsabkommens konkret zu prüfen. Entscheidend waren insbesondere Staatsangehörigkeit, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit des in Großbritannien lebenden Kindsvaters. Je nach Ergebnis können unterschiedliche Regeln dafür gelten, ob ein britischer Antrag erforderlich ist und welche Folgen eine unterbliebene Antragstellung hat.

Ergebnis des Verfahrens

Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und Sache zur ergänzenden Feststellung des anwendbaren Koordinierungsrechts zurückverwiesen; Entscheidung über Kosten dem Finanzgericht übertragen.

Redaktioneller Kernsatz

Der Bundesfinanzhof hat ein Urteil über ungekürztes deutsches Kindergeld nach dem Brexit aufgehoben und zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Für die Monate März bis August 2022 war nicht hinreichend festgestellt, welches System zur Abstimmung deutscher und britischer Familienleistungen galt. Das Finanzgericht hatte die neueren europäischen Koordinierungsregeln angewandt, ohne die Voraussetzungen des Austrittsabkommens konkret zu prüfen. Entscheidend waren insbesondere Staatsangehörigkeit, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit des in Großbritannien lebenden Kindsvaters. Je nach Ergebnis können unterschiedliche Regeln dafür gelten, ob ein britischer Antrag erforderlich ist und welche Folgen eine unterbliebene Antragstellung hat.

Redaktionelle Zusammenfassung · 894 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Bundesfinanzhof hat ein Urteil über ungekürztes deutsches Kindergeld nach dem Brexit aufgehoben und zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Für die Monate März bis August 2022 war nicht hinreichend festgestellt, welches System zur Abstimmung deutscher und britischer Familienleistungen galt. Das Finanzgericht hatte die neueren europäischen Koordinierungsregeln angewandt, ohne die Voraussetzungen des Austrittsabkommens konkret zu prüfen. Entscheidend waren insbesondere Staatsangehörigkeit, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit des in Großbritannien lebenden Kindsvaters. Je nach Ergebnis können unterschiedliche Regeln dafür gelten, ob ein britischer Antrag erforderlich ist und welche Folgen eine unterbliebene Antragstellung hat.

Die deutsche Klägerin war im Oktober 2019 mit ihrem ebenfalls deutschen, 2015 im Vereinigten Königreich geborenen Kind nach Deutschland gezogen. Im Kindergeldantrag gab sie an, der Vater lebe in London und arbeite dort in der Gastronomie. Sie selbst war nach den zugrunde gelegten Angaben in Deutschland nicht erwerbstätig. Die Familienkasse setzte ab Oktober 2019 zunächst nur vorläufiges Differenzkindergeld fest. Sie nahm einen vorrangigen britischen Anspruch an und zog einen entsprechenden Betrag vom deutschen Kindergeld ab. Die Klägerin wandte ein, nach ihrem Wegzug erhalte sie keine britischen Leistungen mehr und habe keinen Kontakt zum Vater.

Es folgte ein längerer Schriftwechsel zwischen der Familienkasse, der Klägerin und der britischen Behörde. Die britische Stelle teilte unter anderem mit, die Voraussetzungen eines abgeleiteten Anspruchs könnten wegen fehlender Antworten auf Rückfragen nicht festgestellt werden. Die Klägerin legte außerdem ein Schreiben vor, wonach ihre bisherigen britischen Zahlungen nach dem Wegzug beendet worden waren. Die Familienkasse erklärte ihre Festsetzung ab März 2022 zunächst für endgültig, stellte später die Vorläufigkeit wieder her und änderte den Differenzbetrag ab August. Das Finanzgericht verpflichtete sie schließlich zur Gewährung des vollen Kindergelds für März bis August 2022.

Die Klage war trotz der zwischenzeitlichen Wiederaufnahme des Vorläufigkeitsvermerks zulässig. Die Klägerin hatte sich nicht nur gegen diese Nebenbestimmung gewandt, sondern gegen die aus ihrer Sicht zu niedrige Leistung. Ihr Begehren blieb deshalb bestehen. Auch die fehlende Anfechtung des ursprünglichen Bescheids aus Juni 2020 sperrte den Rechtsschutz für die späteren Streitmonate nicht. Die damals mit der Anrechnung verbundene Teilablehnung wirkte ohne abweichende Regelung nur bis zum Bekanntgabemonat. Zudem stellte die Erklärung der Endgültigkeit keine gewöhnliche Änderung dar, die den Angriff auf die ursprüngliche Festsetzung entsprechend beschränkte.

Die nationalen Voraussetzungen für Kindergeld waren erfüllt: Mutter und minderjähriges Kind lebten in Deutschland, das Kind gehörte zu ihrem Haushalt. Offen war jedoch die Behandlung konkurrierender britischer Leistungen. Der allgemeine Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs endete am 31. Dezember 2020. Für Ansprüche aus dem Jahr 2022 genügte daher nicht die pauschale Annahme, die bisherigen europäischen Regeln gälten weiter. Das Austrittsabkommen enthält hierfür bestimmte persönliche und zeitliche Voraussetzungen. Diese mussten anhand konkreter Feststellungen den jeweils einschlägigen Fallgruppen zugeordnet werden.

Artikel 30 des Austrittsabkommens setzt grundsätzlich eine näher bestimmte grenzüberschreitende Situation am Ende des Übergangszeitraums und deren maßgebliche Fortdauer voraus. Bei der Klägerin war ein entsprechender eigener Bezug zum britischen System nicht festgestellt. Sie lebte bereits seit 2019 in Deutschland. Beim Vater fehlten Feststellungen sogar zu seiner Staatsangehörigkeit. Nach den Angaben im Antrag kam eine marokkanische Staatsangehörigkeit in Betracht; eine zusätzliche deutsche oder britische Staatsangehörigkeit war nicht geklärt. Angaben zu Wohnort und Beschäftigung waren lediglich wiedergegeben worden. Die Eigenschaft als Familienangehöriger ersetzte nicht die Prüfung, ob der Vater selbst einer erfassten Personengruppe angehörte.

Für Drittstaatsangehörige ist außerdem eine Besonderheit zu beachten. Nach Artikel 31 Absatz 3 des Austrittsabkommens verweisen die einschlägigen Bestimmungen für sie und ihre Familienangehörigen auf die entsprechenden älteren Koordinierungsvorschriften. Hintergrund ist, dass das Vereinigte Königreich an deren Ausdehnung auf Drittstaatsangehörige beteiligt war, an der späteren Nachfolgeregelung aber nicht. Fehlt im älteren Recht eine entsprechende Vorschrift, läuft die Verweisung insoweit leer. Insbesondere lässt sich die neuere Regel zur Gleichstellung eines inländischen mit einem ausländischen Familienleistungsantrag nicht einfach übernehmen. Auch der rechtmäßige Aufenthaltsstatus kann für die Einbeziehung relevant sein.

Daneben kommt Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d des Austrittsabkommens in Betracht. Diese Regelung schützt unter bestimmten Voraussetzungen Familienleistungsansprüche, die am Ende des Übergangszeitraums bereits bestanden. Sie betrifft gerade Fälle, in denen nur Familienangehörige grenzüberschreitend leben, während die Person, von der sie ihre Rechte ableiten, selbst nicht in einer entsprechenden grenzüberschreitenden Lage steht. Für das in Deutschland wohnende Kind könnte daher der Status des im Vereinigten Königreich lebenden Vaters entscheidend sein. Bei dessen Einordnung als Drittstaatsangehöriger wäre jedoch erneut der Verweis auf das ältere Koordinierungsrecht zu beachten.

Für das weitere Verfahren gab der Senat drei nicht bindende Hinweise. Falls das neuere Koordinierungsrecht gilt, muss die Familienkasse einen Antrag grundsätzlich unverzüglich an den als vorrangig angesehenen Staat weiterleiten, um nur vorläufige Differenzleistungen festsetzen zu können. Hier lagen zwischen dem Antrag im Oktober 2019 und der Einleitung des britischen Koordinierungsverfahrens im Juli 2020 mehrere Monate. Der Auslandssachverhalt war bereits bei Antragstellung angegeben worden. Falls dagegen das ältere Koordinierungsrecht gilt, kann ein tatsächlich im Vereinigten Königreich gestellter Antrag entscheidend sein. Die vorhandenen britischen Antworten könnten nach Würdigung durch das Finanzgericht ausreichen, um einen solchen Antrag des Vaters zu verneinen.

Falls keines der beiden europäischen Systeme anwendbar ist, wäre schließlich die nationale Konkurrenzregel des Einkommensteuergesetzes zu prüfen. Nach der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung kann bereits ein ausländischer Anspruch schädlich sein, der bei Antragstellung bestünde; eine tatsächliche Antragstellung ist dann nicht zwingend erforderlich. Auch ein Anspruch des anderen Elternteils kann relevant sein. Das Finanzgericht muss gegebenenfalls den britischen Anspruch selbst aufklären. Der Bundesfinanzhof entschied daher weder endgültig zugunsten des vollen Kindergelds noch abschließend für die Kürzung. Darüber und über die Verfahrenskosten hat das Finanzgericht nach ergänzenden Feststellungen erneut zu entscheiden.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

III R 10/25 verlangt aus Kanzleisicht eine klare Prüfungsreihenfolge bei Familienleistungen mit Bezug zum Vereinigten Königreich. Zuerst ist für den konkreten Zeitraum das anwendbare Koordinierungssystem zu bestimmen. Erst danach lässt sich bewerten, ob ein fehlender britischer Antrag, eine behördliche Ablehnung oder eine verspätete Weiterleitung den deutschen Anspruch beeinflusst. Die bloße deutsche Staatsangehörigkeit von Mutter und Kind genügt nicht, um sämtliche Fragen zum Status des Vaters zu überspringen. Auch ein Schreiben über die Beendigung bisheriger Zahlungen beantwortet nicht automatisch alle möglichen abgeleiteten Ansprüche. Für vergleichbare Akten sind deshalb Staatsangehörigkeiten, Aufenthaltszeiten, Beschäftigung und der gesamte Behördenverkehr chronologisch zu erfassen. Die Zurückverweisung bedeutet hier weiteren Aufklärungsbedarf und keine endgültige Zuerkennung ungekürzten Kindergelds.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Antrag und deutsch-britischer Behördenverkehr: Rn. 1–26; Beschwer und Anfechtungsumfang: Rn. 27–32; Persönlicher Anwendungsbereich nach dem Brexit: Rn. 33–46; Bestandsschutz für Familienleistungen: Rn. 47–48; Nicht bindende Hinweise zu drei möglichen Koordinierungssystemen: Rn. 49–56

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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