Steuerrecht

Kryptowährungen: Private Tausch- und Verkaufsgewinne können steuerpflichtig sein

Privat erworbene Bitcoin, Ether und Monero können Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 EStG sein; auch ihr entgeltlicher Tausch untereinander kann innerhalb der Jahresfrist einen steuerbaren Gewinn realisieren.

Ergebnis des Verfahrens

Die Revision der Kläger wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Besteuerung des nach dem Urteil des Finanzgerichts verbliebenen Gewinns von 3.438.841,83 Euro wurde bestätigt. Der Betrag ist der berücksichtigte Gewinn, nicht die Höhe der Einkommensteuer. Redaktionelle Wiedergabe des Ergebnisses.

Redaktioneller Kernsatz

Privat erworbene Bitcoin, Ether und Monero können Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 EStG sein; auch ihr entgeltlicher Tausch untereinander kann innerhalb der Jahresfrist einen steuerbaren Gewinn realisieren.

Redaktionelle Zusammenfassung · 811 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Umfangreiche Transaktionen im Streitjahr 2017

Der Bundesfinanzhof entschied über die einkommensteuerliche Behandlung privater Geschäfte mit Bitcoin, Ether und Monero. Der Kläger hatte zunächst Bitcoin erworben und im Jahr 2017 mehrere Tausch- und Verkaufsvorgänge durchgeführt. Dabei tauschte er Bitcoin in Ether, später Ether in Monero und schließlich Teile seiner Bestände wieder in Bitcoin. Anschließend verkaufte er Bitcoin gegen herkömmliche Währung. Er ermittelte unter Berücksichtigung der angefallenen Handelsgebühren einen Gewinn von insgesamt 3.441.261,70 Euro. Die Höhe und die Berechnungsgrundlagen waren zwischen den Beteiligten nicht streitig. Mining hatte er nach den Feststellungen des Finanzgerichts nicht betrieben. Der Fall betraf damit erworbene und gehandelte Currency Token im Privatvermögen.

Was im Revisionsverfahren noch streitig war

Das Finanzamt besteuerte die erklärten Einkünfte. Im anschließenden Klageverfahren nahm das Finanzgericht Köln einen Teilgewinn von 2.419,87 Euro aus der Besteuerung heraus. Für den betreffenden Tausch von Bitcoin in Ether ließ sich nicht feststellen, dass Erwerb und Veräußerung innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist erfolgt waren. Hinsichtlich des verbleibenden Gewinns von 3.438.841,83 Euro hielt es die Besteuerung aufrecht. Dagegen wandten sich der Kläger und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau mit der Revision. Sie bestritten insbesondere die Eigenschaft der Token als Wirtschaftsgüter, deren steuerliche Zurechnung und die Steuerbarkeit reiner Tauschgeschäfte zwischen Kryptowährungen. Außerdem machten sie ein strukturelles Vollzugsdefizit geltend (Rn. 1–16).

Der Wirtschaftsgutbegriff ist wirtschaftlich zu verstehen

Der Bundesfinanzhof wies die Revision als unbegründet zurück. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst nach seiner Auslegung nicht nur körperliche Sachen oder klassische zivilrechtliche Rechte. Auch andere selbständig bewertbare und wirtschaftlich verwertbare Positionen können Wirtschaftsgüter sein. Entscheidend ist, ob der Geschäftsverkehr ihnen einen greifbaren Vermögenswert beimisst und sie wirtschaftlich übertragen werden können. Eine abschließende zivilrechtliche Einordnung sämtlicher technischer Vorgänge ist hierfür nicht erforderlich. Dass eine Position nur digital besteht oder ihre Übertragung rechtlich umstritten ist, schließt ihre steuerliche Erfassung deshalb nicht aus. Der Senat knüpfte dabei an den bereits zuvor weit verstandenen steuerrechtlichen Wirtschaftsgutbegriff an (Rn. 21–25).

Warum Bitcoin, Ether und Monero darunter fallen

Die drei im Verfahren betroffenen Currency Token waren handelbar, tauschbar und anhand von Marktkursen bewertbar. Käufer waren bereit, für sie Geld oder andere wirtschaftliche Werte aufzuwenden. Diese tatsächlich vorhandene Verkehrsfähigkeit und selbständige Bewertbarkeit trug die Einordnung als Wirtschaftsgüter. Die Token mussten dafür weder gesetzliches Zahlungsmittel noch elektronisches Geld im rechtlichen Sinn sein. Ebenso wenig ließ sich ihr Vermögenswert mit dem Hinweis verneinen, technisch handele es sich lediglich um digitale Signaturen. Der Senat stellte auf die wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten und den funktionierenden Austausch ab. Auch der spekulative Charakter des Handels und die unterschiedliche technische Ausgestaltung der drei Währungen beseitigten diese Eigenschaften nicht (Rn. 26–36).

Zurechnung über die tatsächliche Verfügungsberechtigung

Die gehandelten Token waren dem Kläger nach § 39 Abs. 1 AO zuzurechnen. Der Bundesfinanzhof verstand die dort angesprochene Inhaberschaft im Zusammenhang mit solchen Wirtschaftsgütern wirtschaftlich. Der Kläger konnte mithilfe des privaten kryptografischen Schlüssels tatsächlich über die von ihm erworbenen Bestände verfügen. Diese Berechtigung erlaubte es ihm, die Token zu übertragen und ihren Wert für sich zu realisieren. Die Entscheidung stützte die Zurechnung ausdrücklich auf Absatz 1 der Vorschrift. Das ist von der allgemeinen Figur des wirtschaftlichen Eigentums nach Absatz 2 zu unterscheiden. Maßgeblich waren die festgestellten tatsächlichen Verhältnisse dieses Anlegers; nicht entschieden wurde damit jede denkbare Verwahrungs- oder Treuhandgestaltung bei Kryptodienstleistern (Rn. 37–41).

Auch der Tausch zwischen Token kann Gewinn realisieren

Steuerlich relevant war nach dem Urteil nicht erst die Auszahlung in Euro. Beim Austausch eines Currency Tokens gegen einen anderen kann hinsichtlich des hingegebenen Bestands eine Veräußerung und hinsichtlich des erhaltenen Bestands eine Anschaffung vorliegen. Für die streitigen Transaktionen waren die Voraussetzungen privater Veräußerungsgeschäfte innerhalb der Jahresfrist erfüllt. Der Senat bestätigte deshalb die Einbeziehung der Tauschgewinne in den verbliebenen steuerbaren Gesamtbetrag. Es ging um den Wechsel der Verfügungsberechtigung im Rahmen der jeweiligen entgeltlichen Geschäfte. Aus dieser Begründung folgt keine Gleichsetzung jedes technischen Transfers zwischen eigenen Wallets mit einem Verkauf an einen anderen Rechtsträger. Der konkrete Erwerbs- und Veräußerungsvorgang bleibt maßgeblich (Rn. 42–47).

Kein strukturelles Vollzugsdefizit im Jahr 2017

Die Kläger argumentierten außerdem, die Besteuerung benachteilige ehrliche Steuerpflichtige, weil viele Geschäfte wegen Anonymität und ausländischer Handelsplätze nicht erfasst würden. Der Bundesfinanzhof unterschied tatsächliche Schwierigkeiten bei der Kontrolle von einem bereits im Rechtssystem angelegten Widerspruch zwischen Steuerpflicht und Steuererhebung. Für ein solches normatives Defizit fand er keine ausreichenden Anhaltspunkte. Er verwies unter anderem auf gesetzliche Auskunftsmöglichkeiten gegenüber Handelsplattformen. Schwierigkeiten bei der Ermittlung einzelner Vorgänge machten die Besteuerungsregel deshalb nicht insgesamt verfassungswidrig. Der Senat verneinte das behauptete Vollzugsdefizit für das Streitjahr 2017. Er erklärte nicht, dass jede Transaktion praktisch lückenlos kontrolliert werde oder steuerliche Ermittlungen stets einfach seien (Rn. 48–53).

Ergebnis und Grenzen der Aussage

Die Revision änderte die verbleibende Besteuerung des Gewinns von 3.438.841,83 Euro nicht. Dieser Betrag bezeichnet den steuerlich berücksichtigten Gewinn, nicht die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer. Die vom Finanzgericht bereits gewährte Entlastung für den gesonderten Teilgewinn blieb bestehen. Das Urteil ist eine grundlegende Entscheidung zur Anwendung des § 23 EStG auf privat erworbene Currency Token und ihre entgeltliche Weitergabe. Es behandelt weder sämtliche Ertragsarten im Kryptobereich noch pauschal jede Tokenkategorie. Insbesondere dürfen Aussagen zu Mining, Staking, gewerblichen Tätigkeiten oder individuellen Verwahrungsmodellen nicht ohne zusätzliche Prüfung ergänzt werden. Der Datensatz dokumentiert die Entscheidung vom 14. Februar 2023 zum Veranlagungszeitraum 2017 und keinen vollständigen Steuerleitfaden für spätere Jahre.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Wir halten die wirtschaftliche Betrachtungsweise des Bundesfinanzhofs für nachvollziehbar. Wer einen digitalen Vermögenswert entgeltlich erwerben und weiterveräußern kann, handelt mit einem wirtschaftlich greifbaren Wert. Die technische Form allein liefert keinen überzeugenden Grund, solche Geschäfte aus einem bestehenden Besteuerungstatbestand auszunehmen. Ebenso konsequent ist die Einbeziehung des Tauschs zwischen verschiedenen Token: Auch dabei kann ein zuvor entstandener Wertzuwachs realisiert werden, obwohl kein Eurobetrag auf einem Bankkonto eingeht.

Für die praktische Bearbeitung ist gerade dieser letzte Punkt entscheidend. Eine Auswertung nur der Ein- und Auszahlungen in herkömmlicher Währung kann wesentliche Vorgänge übersehen. Wir würden deshalb zuerst die vollständige Transaktionshistorie, Erwerbszeitpunkte, Tauschwerte und Gebühren zusammenführen. Der vom Finanzgericht ausgenommene Teilgewinn zeigt zugleich, dass die gesetzlichen Zeitvoraussetzungen konkret festgestellt werden müssen.

Das Urteil rechtfertigt aus unserer Sicht weder pauschale Steuerfreiheitserwartungen noch eine undifferenzierte Besteuerung sämtlicher Kryptobewegungen. Eigene Wallettransfers, entgeltliche Geschäfte und andere Erwerbsformen müssen sachlich getrennt werden. Die zuverlässige Rekonstruktion des tatsächlichen Ablaufs ist deshalb regelmäßig wichtiger als eine abstrakte Diskussion darüber, ob digitale Werte technisch als Gegenstände bezeichnet werden können. Für andere Ertragsformen bleibt eine gesonderte rechtliche Einordnung erforderlich.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 07.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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